| § 19 |
Personenstandsrechtliche Angelegenheiten |
EURO |
| 19.1 |
Eheschließung |
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| 19.1.1 |
Prüfung der Ehefähigkeit (§ 13 Abs. 1 des
Personenstandsgesetzes –PStG- vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122)
- bei der Anmeldung der Eheschließung oder
bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
- wenn ausländisches Recht zu beachten ist
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40
80
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| 19.1.2 |
Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 der Personenstandsverordnung –PStV– vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), wenn |
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- nur deutsches Recht zu beachten ist
- auch ausländisches Recht zu beachten ist
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20
30 |
| 19.1.3 |
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine
Ausländerin oder einen Ausländer |
40 |
| 19.1.4 |
Vornahme der Eheschließung in den Amtsräumen vor einem
anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung
zuständigen Standesamt (§§ 11, 12 PStG) |
40 |
| 19.1.5 |
Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen
Öffnungszeiten des Standesamtes oder außerhalb der
Amtsräume des Standesamtes
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 und 19.1.5:
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Abs. 3 PStG
vorgenommen wird.
Anmerkung zu Tarifstelle 19.1:
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine
Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies
im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen
ist. |
80 |
| 19.2 |
Begründung einer Lebenspartnerschaft |
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| 19.2.1 |
Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 i. V. m. § 13 PStG), wenn |
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- nur deutsches Recht zu beachten ist
- auch ausländisches Recht zu beachten ist
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40
80 |
| 19.2.2 |
Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 i. V. m. § 29 Abs. 2 PStV),
wenn |
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- nur deutsches Recht zu beachten ist
- auch ausländisches Recht zu beachten ist
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20
30 |
| 19.2.3 |
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft in
den Amtsräumen vor einem anderen als dem für die
Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft
zuständigen Standesamt (§ 17 i. V. m. § 13 PStG) |
40 |
| 19.2.4 |
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft
außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes
oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.2.3 und 19.2.4:
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 17 i. V. m. § 13 Abs. 3
PStG vorgenommen wird. |
80 |
| 19.3 |
Personenstandsurkunden; besondere und familienrechtliche Beurkundungen |
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| 19.3.1 |
Personenstandsurkunden |
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| 19.3.1.1 |
Ausstellung
- einer beglaubigten Abschrift aus den
Personenstandsbüchern oder eines beglaubigten
Ausdrucks aus den Personenstandsregistern sowie
- von Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1, §§ 58, 62,
§ 76 Abs. 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV)
- einer beglaubigten Abschrift aus den früheren
Standesregistern (§ 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 PStG)
oder
- einer Bescheinigung über eine Namensänderung
(§ 46 PStV)
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10 |
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Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.1.1:
Die Gebühr entfällt, wenn dir Personenstandsurkunden von
der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in
der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen
Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt
werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist, oder die
Urkunde im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst
die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist.
Die Gebühr halbiert sich für ein zweites und jedes weitere
Stück, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem
Arbeitsgang hergestellt wird.
Die erstmalige Erteilung einer Bescheinigung nach
Buchstabe d) im Zusammenhang mit der Entgegennahme
einer namensrechtlichen Erklärung nach 19.3.3.1 ist gebührenfrei. |
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| 19.3.1.2 |
Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie
(§ 52 PStV) |
10 |
| 19.3.2 |
Besondere Beurkundungen |
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| 19.3.2.1 |
Beurkundung einer Eheschließung im Ausland (§ 34 PStG) |
80 |
| 19.3.2.2 |
Beurkundung einer von einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländerinnen und
Ausländern (§ 34 Abs. 2 PStG) |
80 |
| 19.3.2.3 |
Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft im
Ausland (§ 35 PStG) |
80 |
| 19.3.2.4 |
Beurkundung nach § 36 Abs. 1 PStG |
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| |
- einer Geburt im Ausland oder
- eines Sterbefalls im Ausland
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60
40 |
| 19.3.3 |
Familienrechtliche Beurkundungen |
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| 19.3.3.1 |
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung,
Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften (§ 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1,
§ 45 Abs. 1 PStG)
Anmerkungen zu Tarifstelle 19.3.3.1:
Gebührenfrei sind:
- die Beurkundungen oder Beglaubigung einer
Erklärung
zur Anerkennung der Vaterschaft oder der
Mutterschaft
(§ 44 Abs. 1 und 2 PStG) sowie
- die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung
zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder in der Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der
Eheschließung oder der Begründung der
Lebenspartnerschaft bestimmt wird oder der Geburtsname
des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals
einen Geburtsnamen erhält (§ 1617 BGB)
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30 |
| 19.4 |
Eidesstattliche Versicherung |
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| 19.4.1 |
Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 17 PStG) |
30 |
| 19.5 |
Auskunft und Einsicht |
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| 19.5.1 |
Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder aus einem Personenstandsregister oder einer Sammelakte bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in ein Personenstandsbuch oder -register oder in eine Sammelakt (§ 62 Abs. 2, § 76 Abs. 2 PStG) |
7 |
| 19.5.2 |
Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder das Datum oder der Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 19:
- Bei Unvermögen der beteiligten oder aus
Gründen der Billigkeit können gebühren- und Auslageermäßigung oder Gebühren- und
Auslagebefreiung gewährt werden.
- Gebührenfrei sind:
- die Beurkundung oder Beglaubigung einer
Erklärung über die Angleichung von
Familiennamen und Vornamen nach Art. 47
EGBGB und § 94 BVFG (§ 43 Abs. 1 PStG)
- die Vorbereitung oder Prüfung einer
ausländischen familien- sowie namensrechtlichen Entscheidung
- der Eintrag eines Sperrvermerks (§64 Abs. 1 PStG)
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30 bis 70 |