| Benutzungsordnung
für das Jugendzentrum Krabbe 17 der Stadt Plön
I.
1. Das Jugendzentrum
Krabbe 17 ist eine Einrichtung der Stadt Plön
2. Leiterin
der Einrichtung ist die Jugendpflegerin der Stadt Plön. Sie
übt das Hausrecht für den Magistrat der Stadt Plön
- nachstehend Stadt genannt - aus. Sie kann die Ausübung des
Hausrechts auf andere Mitarbeiter bzw. Personen ihres Vertrauens
übertragen.
3. a) Das Jugendzentrum
ist offen für einzelne Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
b) Bei der Nutzung des Jugendzentrums durch Einzelpersonen haftet
die Stadt insoweit, als die Benutzungs- und Hausordnung (lll. Der
Benutzungsordnung) eingehalten werden bzw. eingehalten worden sind.
4. a) Das Jugendzentrum
wird auch zur Verfügung gestellt für Zusammenschlüsse
der in Ziff. 3 genannten Personen, Vereine, Gruppeninitiativen usw.
b) Das Jugendzentrum kann zudem für andere kulturelle und gemein-nützige
Vereine, Gruppen, Initiativen und Organisationen zur Verfügung
gestellt werden, insofern dadurch die Belange der Jugendarbeit nicht
beeinträchtigt werden.
c) Die in Ziffer 4a) und b) genannten Gruppen usw. - im folgenden
"Ver-anstalter" genannt - haben vor der Nutzung des Jugendzentrums
Informationen über Veranstalter und Veranstaltungen beim Magistrat
der Stadt Plön - Jugendzentrum Krabbe 17 - abzugeben und einen
Nutzungsvertrag mit der Stadt Plön abzuschließen, indem
die Nutzung des Jugendzentrums erlaubt wird.
Die Erlaubnis kann für einmalige sowie Wiederkehrende Benutzung
erteilt werden.
d) Für den Fall einer Nutzung durch einen in Ziffer 4 genannten
"Veran-stalter" übernimmt der "Veranstalter"
die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der ihm überlassenen
Räume einschl. sämtlicher Zuwegungen und Toilettenanlagen.
Der "Veranstalter" ist verpflichtet, die Stadt von allen
Ansprüchen Dritter freizuhalten. Der "Veranstalter"
haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Eine Haftpflicht versichrungspolice des "Veranstalters"
ist der Stadt bei bzw. vor Abschluß des Nutzungsvertrages
vorzulegen, außerdem ist der Stadt eine Kopie der Police sowie
die Bestätigung der Gültigkeit zu übergeben.
Eine Haftung der Stadt ist bei Nutzung durch einen "Veranstalter"
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darauf
wird der "Veranstalter" im Nutzungsvertrag hingewiesen.
Bei Beschädigungen und Verunreinigungen haftet der "Veranstalter"
gegenüber der Stadt für die zur Beseitigung notwendigen
Kosten.
e) Der "Veranstalter" übernimmt alle Veranstaltungs-
und Folgekosten (z.B. Werbung, GEMA-Gebühren etc.)
5. Die Stadt kann die Erlaubnis der Nutzung versagen oder bereits
ausgespro-chene Gestattungen aus wichtigem Grund ohne Ersatzanspruch
widerrufen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) Eine von
der Stadt geforderte ausreichende Haftpflichtversicherung nicht
im voraus nachgewiesen oder eine geforderte ausreichende Sicherheitsleistung
nicht im voraus erbracht wird,
b) Durch eine geplante Veranstaltung bzw. Benutzung eine Störung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung
des Ansehens der Stadt als Gebietskörperschaft zu befürchten
ist oder/und
c) Die Räume in Folge höherer Gewalt nicht zur Verfügung
gestellt werden können.
Ein Schadensersatzanspruch
besteht nicht.
ll.
1. Die Räume,
Einrichtungen und sonstigen Gegenstände des Jugendzentrums
sind pfleglich zu behandeln.
Beschädigungen an Räumen, Einrichtungen, Geräten
und sonstigen Sachen sind unverzüglich, spätestens im
Verlauf des nächsten Tages, der Leiterin bzw. den diensthabenden
Mitarbeitern des Jugendzentrums mitzuteilen.
Offenes Feuer ist beim Verlassen des Raumes zu löschen.
2. Jede Beschädigung
oder Verunreinigung verpflichtet zu Schadensersatz.
3. Einrichtungsgegenstände
sind zweckentsprechend zu verwenden.
4. Die Einrichtungsgegenstände
gelten als mit überlassen, soweit ihre Benutzung nicht ausdrücklich
ausgeschlossen ist.
5. Räume
gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn vor der
Benutzung keine Mängel geltend gemacht werden.
6. Bei einer
Verschmutzung über das normale Maß hinaus wird die Reinigung
in Rechnung gestellt.
lll.
1. Die Hausordnung
ist bindend und wird mit dem Betrten des Jugendzentrums bzw. dessen
Außengeländes anerkannt.
2. Verstöße
gegen die Hausordnung können mit Hausverbot geahndet werden.
3. Das Mitbringen
von Alkohol jeder Art ins Jugendzentrum ist verboten.
4. Wer im angetrunkenen
Zustand angetroffen wird, wird des Hauses verwiesen.
5. Geschäftliche
Werbung innerhalb des Gebäudes ist nur mit Genehmigung gestattet.
6. Strom und
Wasser sind ökonomisch zu nutzen.
7. Fahrzeuge
und Fahrräder dürfen nur auf den dafür vorgesehenen
Flächen abgestellt werden.
8. Bei wiederholten
oder schweren Verstößen gegen diese Benutzungsordnung
kann der Magistrat der Stadt Plön den betreffenden Benutzer
des Jugendzentrums ganz oder teilweise von der benutzung ausschließen.
Plön, den 14. Januar 1997
S t a d t P l ö n
-Der Magistrat-
(Uwe Jes Hansen)
Bürgermeister
|