JUGENDZENTRUM

Krabbe 17

Elke Springer

Bettina Hansen

Benutzungsordnung für das Jugendzentrum Krabbe 17 der Stadt Plön

I.

1. Das Jugendzentrum Krabbe 17 ist eine Einrichtung der Stadt Plön

2. Leiterin der Einrichtung ist die Jugendpflegerin der Stadt Plön. Sie übt das Hausrecht für den Magistrat der Stadt Plön - nachstehend Stadt genannt - aus. Sie kann die Ausübung des Hausrechts auf andere Mitarbeiter bzw. Personen ihres Vertrauens übertragen.

3. a) Das Jugendzentrum ist offen für einzelne Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
b) Bei der Nutzung des Jugendzentrums durch Einzelpersonen haftet die Stadt insoweit, als die Benutzungs- und Hausordnung (lll. Der Benutzungsordnung) eingehalten werden bzw. eingehalten worden sind.

4. a) Das Jugendzentrum wird auch zur Verfügung gestellt für Zusammenschlüsse der in Ziff. 3 genannten Personen, Vereine, Gruppeninitiativen usw.
b) Das Jugendzentrum kann zudem für andere kulturelle und gemein-nützige Vereine, Gruppen, Initiativen und Organisationen zur Verfügung gestellt werden, insofern dadurch die Belange der Jugendarbeit nicht beeinträchtigt werden.
c) Die in Ziffer 4a) und b) genannten Gruppen usw. - im folgenden "Ver-anstalter" genannt - haben vor der Nutzung des Jugendzentrums Informationen über Veranstalter und Veranstaltungen beim Magistrat der Stadt Plön - Jugendzentrum Krabbe 17 - abzugeben und einen Nutzungsvertrag mit der Stadt Plön abzuschließen, indem die Nutzung des Jugendzentrums erlaubt wird.
Die Erlaubnis kann für einmalige sowie Wiederkehrende Benutzung erteilt werden.
d) Für den Fall einer Nutzung durch einen in Ziffer 4 genannten "Veran-stalter" übernimmt der "Veranstalter" die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der ihm überlassenen Räume einschl. sämtlicher Zuwegungen und Toilettenanlagen. Der "Veranstalter" ist verpflichtet, die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Der "Veranstalter" haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Eine Haftpflicht versichrungspolice des "Veranstalters" ist der Stadt bei bzw. vor Abschluß des Nutzungsvertrages vorzulegen, außerdem ist der Stadt eine Kopie der Police sowie die Bestätigung der Gültigkeit zu übergeben.
Eine Haftung der Stadt ist bei Nutzung durch einen "Veranstalter" auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darauf wird der "Veranstalter" im Nutzungsvertrag hingewiesen.
Bei Beschädigungen und Verunreinigungen haftet der "Veranstalter" gegenüber der Stadt für die zur Beseitigung notwendigen Kosten.
e) Der "Veranstalter" übernimmt alle Veranstaltungs- und Folgekosten (z.B. Werbung, GEMA-Gebühren etc.)
5. Die Stadt kann die Erlaubnis der Nutzung versagen oder bereits ausgespro-chene Gestattungen aus wichtigem Grund ohne Ersatzanspruch widerrufen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

a) Eine von der Stadt geforderte ausreichende Haftpflichtversicherung nicht im voraus nachgewiesen oder eine geforderte ausreichende Sicherheitsleistung nicht im voraus erbracht wird,
b) Durch eine geplante Veranstaltung bzw. Benutzung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt als Gebietskörperschaft zu befürchten ist oder/und
c) Die Räume in Folge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können.

Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht.


ll.

1. Die Räume, Einrichtungen und sonstigen Gegenstände des Jugendzentrums sind pfleglich zu behandeln.
Beschädigungen an Räumen, Einrichtungen, Geräten und sonstigen Sachen sind unverzüglich, spätestens im Verlauf des nächsten Tages, der Leiterin bzw. den diensthabenden Mitarbeitern des Jugendzentrums mitzuteilen.
Offenes Feuer ist beim Verlassen des Raumes zu löschen.

2. Jede Beschädigung oder Verunreinigung verpflichtet zu Schadensersatz.

3. Einrichtungsgegenstände sind zweckentsprechend zu verwenden.

4. Die Einrichtungsgegenstände gelten als mit überlassen, soweit ihre Benutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

5. Räume gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn vor der Benutzung keine Mängel geltend gemacht werden.

6. Bei einer Verschmutzung über das normale Maß hinaus wird die Reinigung in Rechnung gestellt.


lll.

1. Die Hausordnung ist bindend und wird mit dem Betrten des Jugendzentrums bzw. dessen Außengeländes anerkannt.

2. Verstöße gegen die Hausordnung können mit Hausverbot geahndet werden.

3. Das Mitbringen von Alkohol jeder Art ins Jugendzentrum ist verboten.

4. Wer im angetrunkenen Zustand angetroffen wird, wird des Hauses verwiesen.

5. Geschäftliche Werbung innerhalb des Gebäudes ist nur mit Genehmigung gestattet.

6. Strom und Wasser sind ökonomisch zu nutzen.

7. Fahrzeuge und Fahrräder dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden.

8. Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann der Magistrat der Stadt Plön den betreffenden Benutzer des Jugendzentrums ganz oder teilweise von der benutzung ausschließen.


Plön, den 14. Januar 1997
 S t a d t P l ö n
-Der Magistrat-
(Uwe Jes Hansen)
Bürgermeister