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Datum: 21.11.2022

Bekanntmachung der Stadt Plön über die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Plön

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003, S.57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.03.2022 (GVOBI. S. 153), der §§ 1 Abs. 1 § 6 Abs. 1,2 und 4  und §11 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBI. Schl-H. 2005, S.27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBI. S.564), des § 29 Abs. 1,2 und 3 Brandschutzgesetz (BrSchG) vom 11. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H., 1996,  S. 200), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.04.2022 (GVOBI. D. 519) und der §3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes Schlswig-Holstein (LDSG) in der Fassung vom 02.05.2018 (GVOBI. 2018 S.162) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 09. November 2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Gebührenfreie Dienstleistungen

Der Einsatz der Feuerwehr ist gebührenfrei bei

1.       Bränden (§ 29 Abs. 1 BrSchG),

2.       nachbarlicher Löschhilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 km von der Grenze des Einsatzgebietes (§ 21 Abs. 3 BrSchG),

3.       der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen (§ 29 Abs. 1 BrSchG),

4.       der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden (§ 29 Abs. 1 BrSchG),

5.       Durchführung der hauptamtlichen Brandverhütungsschau.

§ 2

Gebührenpflicht

(1)      Soweit nicht nach § 1 Gebührenfreiheit besteht, werden für das Tätigwerden der Feuerwehr die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben.

(2)      Bei nachbarlicher Löschhilfe außerhalb eines Umkreises von 15 km Luftlinie – von der Grenze des Einsatzgebietes gerechnet – und bei Hilfeleistungen außerhalb des Einsatzgebietes sind die durch diesen Einsatz entstandenen Kosten zu erstatten (§ 21 Abs. 3 BrSchG).

(3)      Gebührenpflicht besteht gem. § 29 Abs. 2 BrSchG im Falle

1.       vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,

2.       vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,

3.       eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,

4.       einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht,

5.       einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,

6.       für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.

(4)      Die Gebührenpflicht entsteht mit der Alarmierung oder dem Beginn der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(5)      Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 3

Gebührenschuldner

(1)      Gebührenschuldner sind

1.       der Auftraggeber,

2.       der Eigentümer oder diejenige Person, zu deren Gunsten die Leistungen erfolgen,

3.       diejenige Person, die den Einsatz der Feuerwehr verursacht oder zu vertreten hat.

(2)      Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3)      Es können Gebühren erhoben werden, wenn die Feuerwehr nach Auftrags- erfüllung oder Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und sie das nicht zu vertreten hat.

§ 4

Bemessungsgrundlagen

(1)      Der Berechnung der Gebühren wird die Zeit der Abwesenheit des Personals, der Fahrzeuge und der Geräte von der Feuerwache nach den Gebührensätzen des § 5 zugrunde gelegt. Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde in Rechnung gestellt. Die darauffolgenden Gebühren werden minütlich berechnet.

(2)      Fahrzeuge und Geräte, deren Bedienung eine besondere Sachkenntnis erfordert, werden nur zusammen mit dem Bedienungspersonal gestellt.

§ 5

Gebührensätze

(1)

Grundgebühr je Stunde

Grundgebühr pro Minute

42,58 €

0,70 €

(2)

Fahrzeugkategorie

Gebühr je Stunde und Fahrzeugkategorie

Gebühr je Minute und Fahrzeugkategorie

ELW 1

176,89 €

2,94 €

HLF 20

40,41 €

0,67 €

LF 20

58,64 €

0,97 €

LF 10

196,52 €

3,27 €

LF 16 Kat-S

118,03 €

1,96 €

Notstromaggregat

8,04 €

0,13 €

MZB

55,83 €

0,93 €

MZF

1,61 €

0,02 €

DLK

202,08 €

3,36 €

RW

11,24 €

0,18 €

MTF

25,13 €

0,41 €

GW

71,71 €

1,19 €

(3)

Personal

Gebühr je Einsatzkraft und Stunde

Gebühr je Einsatzkraft und Minute

Einsatzkraft

5,12 €

0,08 €

(4)      Die Gebühren für Fahrzeuge und Geräte, die in Abs. 2 nicht aufgeführt sind, werden nach vergleichbaren Fahrzeugen und Geräten in diesem Absatz berechnet.

§ 6

Kostenerstattung

(1)      Die Kosten für Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie Schäden, die bei Verrichtungen der Feuerwehr entstehen, sind – soweit sie nicht Folge normalen Verschleißes sind – besonders zu erstatten.

§ 7

Entstehung und Fälligkeit

(1)      Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. Sie wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2)      Die Feuerwehr kann gebührenpflichtige Dienstleistungen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen.

§ 8

Stundung und Erlass

(1)      Stellen die Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können sie auf Antrag gestundet werden.

(2)      Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder vom Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist (§ 29 Abs. 4 BrSchG).

(3)      Im Übrigen gelten auch insoweit die nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes anzuwendenden Vorschriften

§ 9

Datenschutz

(1)      Gemäß Artikel 6 Abs. 1,2 und 3b EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) ist die Stadt Plön berechtigt für die Ermittlung des Gebührenschuldners und zur Festsetzung der in § 5 festgelegten Gebührensätze, insbesondere bei

- Polizeidienststellen

- Katasterämtern

- Staatsanwaltschaften

- Steuerämtern

- Standesämtern

- Nachlassgerichten

- Kraftfahrzeugzulassungsstellen

- Kraftfahrtbundesamt

- Grundbuchämtern beim Amtsgericht

- Bau-, Ordnungs- und Einwohnermeldeämtern

die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben.  Die Daten werden von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung verarbeitet.

(2)      Es werden folgende personbezogene Daten erhoben und verarbeitet:

1.       Name, Vorname

2.       Adresse

§ 10

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 15. Juli 2004 und deren 1. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2007 außer Kraft.

Ausgefertigt:

Plön, den 21. November 2022

-L. S.-

Stadt Plön der Bürgermeister

Gez. Lars Winter

Lars Winter

Veröffentlicht:

Plön, den 25. November 2022

-L. S.-

Stadt Plön der Bügermeister

Gez. Lars Winter

Lars Winter