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Datum: 22.12.2021

Bekanntmachung der Stadt Plön über die Satzung der Stadt Plön zum Schutz des Baumbestandes

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1des Gesetzs vom 25.05.2021, (GVOBl. S. 566), des § 29 Abs. 1 und 2 S. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl I
2009, S. 2542) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.08.2021 (BGBl. I
3908) und des § 18 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2, 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur
(Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) in der Fassung vom 24.02.2010 (GVOBl.
2010, S. 301, ber. S. 486) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom
13.11.2019 (GVOBl. 2019, S. 425) wird nach Beschlussfassung der Ratsversamm- lung der Stadt Plön vom 15. Dezember 2021 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Schutzzweck
(1) Zweck dieser Satzung ist es, den Baumbestand (nachfolgend geschützte Bäume benannt) der Stadt Plön
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
3. wegen seiner Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wildlebender Tier- und
Pflanzenarten und ihrer Ökosysteme,
4. zur Erhaltung oder Verbesserung des Klimas im Siedlungsbereich,
5. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen unter Schutz zu stellen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich umfasst das gesamte Stadtgebiet (katasteramtliche Stadtgrenze) von Plön. Der Geltungsbereich wird in einer Übersichtskarte in der Anlage zu dieser Satzung in einem Maßstab 1:25.000 dargestellt.
Der äußere Rand der roten Linie stellt die Grenze des Geltungsbereiches dar.
(2) Die genaue Stadtgrenze ist in einer Karte im Maßstab 1:5.000 eingetragen. Diese
Karte kann während der
Dienststunden beim Fachbereich Planen und Bauen, Schloßberg 3-4, 24306 Plön eingesehen werden.
§ 3
Schutzgegenstand
(1) Geschützt sind:
1. Bäume mit einem Stammumfang mit mehr als 80 cm gemessen in einer
Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter 100 cm Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
2. Mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens
150 cm beträgt, wobei ein Stamm mindestens 50 cm Umfang aufweisen muss. Liegt der Kronenansatz unter 100 cm Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
3. Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu pflanzen und/oder zu erhalten sind, auch wenn sie die Voraussetzungen der Ziffern 1) und 2) nicht erfüllen.
4. Ersatzpflanzungen, die ohne Rücksicht auf den Stammumfang aufgrund der Regelung in § 8 dieser Satzung sowie anderer Rechtsvorschriften gepflanzt worden sind.
(2) Diese Satzung gilt nicht für
1. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie erwerbsgärtnerischen
Zwecken dienen.
2. Bäume auf Waldflächen im Sinne des § 2 des Landeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Sonstige gesetzliche und in Verordnungen und Satzungen geregelten
Schutzbestimmungen sowie Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
§ 4
Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Eigentümerinnen/Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf die geschützten Objekte zu unterlassen. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu sanieren.
(2) Die Stadt Plön kann die Eigentümerin/den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichten, die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen zu dulden.
§ 5
Verbotene und zulässige Handlungen
(1) Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die sie zerstören, beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich verändern.
1. Ein geschützter Baum wird beseitigt, indem er gefällt, abgebrannt oder auf andere Art und Weise entfernt wird.
2. Zerstörungen und Beschädigungen sind Eingriffe im Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich des geschützten Baumes, die zum Absterben oder einer nachhaltigen oder erheblichen Beeinträchtigung seiner Lebensfähigkeit führen können, insbesondere:
a) Versiegelung des Bodens mit Asphalt, Beton oder anderen überwiegend wasser- und luftundurchlässigen Belägen im Wurzelbereich (in der Regel Bodenflächen unter dem Traufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten);
b) das Kappen von Bäumen;
c) Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich (in der Regel Bodenflächen unter dem Traufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten);
d) Verletzungen von Stamm, Rinde oder Wurzeln, z. B. durch das
Befestigen von Werbemitteln oder anderen Gegenständen an Bäumen;
e) nicht fachgerechte Ausführung von Schnittmaßnahmen;
f) unsachgemäße Verwendung von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln;
g) Lagern oder Ausbringen von anderen Stoffen, die schädigend wirken oder zu einer Verdichtung des Bodens, Behinderung des Gasaustausches oder Gefährdung der Wasserversorgung der geschützten Bäume führen können (z.B. Salze, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien);
h) Lagern von Baumaterialien oder Baustelleneinrichtungen sowie Parken und Befahren im Wurzelbereich , soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört;
i) Grundwasserabsenkungen oder Anstauungen im Zuge von
Baumaßnahmen.
3. Wesentliche Veränderungen der typischen Erscheinungsform liegen vor, wenn Eingriffe an Bäumen vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich beeinträchtigen oder das Wachstum nachhaltig behindern (z.B. Kappungen oder umfangreiche Kronenreduzierungen).
(2) Als zulässige Handlungen dürfen ohne Genehmigung folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
1. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit bzw.
Abwehr einer Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden. Diese sind der Umweltfachkraft der Stadt Plön unverzüglich anzuzeigen und anhand von Belegen (z.B. Fotos) zu dokumentieren
2. Fachgerecht ausgeführte schonende Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß ZTV Baumpflege (Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Baumpflege) in der jeweils aktuellen Fassung. Dazu gehören insbesondere:
a) Kronenpflegeschnitte b) Lichtraumprofilschnitt
c) Entfernung abgestorbener Äste
d) Entfernung von Stamm- und Stockaustrieben e) Schnitt an Formgehölzen
f.) Entfernen von Neuaustrieben bei bestehenden Kopfbäumen
3. Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Ver- und
Entsorgungsnetz sowie an öffentlichen Straßen, wenn der Träger
ausreichend Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen trifft, dass die Erhaltung der geschützten Bäume gesichert ist. Die DIN 18920 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen in der jeweils aktuellen Fassung)
und die RAS LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen Teil Landschaftspflege Abschnitt 4. Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen in der jeweils aktuellen Fassung) sind einzuhalten.
Die Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Ver-·und Entsorgungsnetz sowie an öffentlichen Straßen sind der Stadt Plön rechtzeitig, spätestens 2 Wochen vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Mit der Maßnahme darf zwei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Stadt Plön begonnen werden, es sei denn, die Stadt Plön untersagt die Durchführung.
(3) Das Entfernen abgestorbener Bäume ist nach vorheriger Bestätigung der Umweltfachkraft der Stadt Plön ohne Genehmigung zulässig. Vor der Fällung ist das Vorhandensein bewohnter Höhlen oder Nester zu prüfen und der Zeitpunkt der Fällung gegebenenfalls zu verschieben.
§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Auf Antrag können Ausnahmen von den Verboten des § 5 Abs. 1 genehmigt werden, wenn
1. von einem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann,
2. ein geschützter Baum krank ist und die Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist;
3. einzelne geschützte Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Bestandes entfernt werden müssen (Pflegehieb) und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen;
4. bei einem Bauvorhaben, auf das bauplanungsrechtlich ein Rechtsanspruch besteht, im Bereich des Baukörpers und den nach der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstandsflächen geschützte Bäume vorhanden sind und der geschützte Baum auch bei einer zumutbaren Veränderung oder Verschiebung des Baukörpers nicht erhalten werden
kann.
5. die Beseitigung der geschützten Bäume aus überwiegendem öffentlichen
Interesse dringend erforderlich ist.
(2) Auf Antrag können Befreiungen von den Verboten des § 5 Abs. 1 nach Maßgabe des § 67 Abs. 1und 3 BNatSchG erteilt werden.
(3) Ausnahmen und Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere der Verpflichtung, entsprechende Schutz-, Pflege- und Ersatzmaß- nahmen durchzuführen.
§ 7
Genehmigungsverfahren
(1) Ausnahmen oder Befreiungen sind vor der Durchführung der Maßnahme bei der
Stadt Plön schriftlich zu beantragen.
Die Entscheidung hierüber wird schriftlich erteilt. Die Genehmigung gilt 3 Jahre, wenn nichts anderes bestimmt wird.
(2) Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte sowie Dritte mit schriftlicher Vollmacht der Grundstückseigentümer.
(3) Für den Antrag ist das Formular der Stadt Plön zu verwenden.
(4) Der Antrag muss neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen auf Kosten die Antragstellerin/ der Antragsteller enthalten. Insbesondere gehören dazu:
1. eine Planskizze mit den Standorten der auf dem
Grundstück vorhandenen geschützten Bäume
2. Angaben über Baumart, Stammumfang in 100 cm Höhe, Kronendurchmesser und -höhe.
Bei Bedarf können weitere Angaben und Unterlagen auf Kosten der
Antragstellerin/ des Antragstellers verlangt werden.
(5) Bei Anträgen auf Bauvorbescheid bzw. Baugenehmigung oder bei Bauanzeigen sowie Anträgen auf Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens sind die nach Abs.
4 geforderten Unterlagen beizufügen, wenn durch das Vorhaben geschützte Bäume betroffen sind.
(6) Die Genehmigung darf nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum letzten Tag des
Monats Februar verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt ist.
(7) Die zuständige Mitarbeiterin/der zuständige Mitarbeiter der Stadt Plön ist berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit Zustimmung der Eigentümerin/des Eigentümers bzw. der Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten.
§ 8
Ersatzpflanzungen, Ersatzzahlungen
(1) Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes eine Ausnahme oder
Befreiung nach § 6 erteilt oder ist eine zulässige Beseitigungshandlung nach § 5
Abs. 2 Nr. 1 erfolgt, sind die Eigentümerinnen/die Eigentümer bzw. die
Nutzungsberechtigten zur Ersatzpflanzung im Regelfall wie folgt verpflichtet:
1. Für die in § 3 Abs. 1 genannten Baumarten ist bei einem Stammumfang bis
100 cm ein standortgerechter Laubbaum von mindestens 14 cm Stammumfang gemessen in 100 cm Höhe fachgerecht zu pflanzen. Für jede weiteren begonnenen 50 cm Stammumfang ist ein zusätzlicher standortgerechter Laubbaum von mindestens 14 cm Stammumfang gemessen in 100 cm Höhe fachgerecht zu pflanzen.
(2) Sofern Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte Ersatzpflanzungen auf ihrem Grundstück nicht in vollem Umfang durchführen können und nicht über andere Grundstücke im Geltungsbereich dieser Satzung verfügen, wo dieses möglich ist, haben sie im Regelfall eine Ersatzzahlung in Höhe von 500,-- € je Baum, der nach Abs. 1 zu pflanzen wäre, an die Stadt Plön zu entrichten. ln den
Ersatzzahlungen enthalten sind der Anschaffungswert des Baumes sowie die Kosten für die Pflanzung und Fertigstellungspflege. Die Stadt Plön verwendet
eingenommene Ersatzzahlungen zweckgebunden für Baumpflanzungen im
Geltungsbereich der Satzung gemäß § 2.
(3) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Bäume nach zwei Vegetationsperioden angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unter- halten und unterliegen sofort nach Pflanzung dem Schutz dieser Satzung.
(4) Ersatzpflanzungen haben in der der Fällung folgenden Pflanzperiode zu erfolgen. Ausnahmen hiervon können auf Antrag genehmigt werden. Der Vollzug der Ersatzpflanzung ist mit Ortsangabe und Zeitpunkt der Pflanzung schriftlich und unaufgefordert bei der Stadt Plön zu melden.
(5) Die Ersatzzahlung wird spästestens zwei Wochen vor Fällung fällig, wenn nichts anderes bestimmt wird.
§ 9
Folgenbeseitigung
(1) Haben Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte eines Grundstücks entgegen den Verboten des § 5 ohne eine vorherige Ausnahme oder Befreiung nach § 6 einen geschützten Baum beseitigt, zerstört, geschädigt oder in seiner typischen Erscheinungsform wesentlich verändert, sind sie verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen unverzüglich zu beseitigen oder zu mildern. Andernfalls sind sie zu einer Ersatzpflanzung oder zur Leistung einer Ersatzzahlung nach § 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 verpflichtet.
(2) Hat ein Dritter einen geschützten Baum beseitigt, zerstört, geschädigt oder in seiner typischen Erscheinungsform wesentlich verändert, und steht dem Eigen- tümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Schadenersatzanspruch gegen den Dritten zu, so sind die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks zur Folgenbeseitigung nach Abs. 1 verpflichtet.
Die Eigentümerin/der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte kann mit der Stadt die
Abtretung des Schadenersatzanspruches vereinbaren.
(3) Steht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten ein Schadenersatz- anspruch nicht zu oder hat er ihn nach § 9 Abs. 2 Satz 2 an die Stadt abgetreten, hat er eine Ersatzpflanzung durch die Stadt zu dulden.
§ 10
Gebührenerhebung
(1) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Befreiung gemäß § 6 dieser Baumschutzsatzung ist gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht entfällt, wenn eine Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 erteilt wurde und für den Zustand, der den Ausnahmetatbestand ausgelöst hat, ein natürlicher Umstand (z.B. Blitzschlag, Sturm, Alter) ohne den unsachgemäßen Eingriff Dritter, ursächlich ist.
(2) Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Befreiung gem. § 6 dieser Baumschutzsatzung wird eine Gebühr in Höhe von 90 € erhoben.
(3) Bei Ablehnung eines Antrages wird keine Gebühr erhoben.
(4) Für eine Gebührenbefreiung findet § 4 der Satzung der Stadt Plön über die Erhebung von Verwaltungsbebühren in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(5) Die Gebühr wird zwei Wochen nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung oder
Befreiung fällig.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 2 Nr. 4 und 26 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen den Verboten in § 5 Abs. 1 geschützte Bäume beseitigt oder Handlungen vornimmt, die nach Maßgabe dieser Satzung zu deren Zerstörung, Beschädigung oder wesentlicher Veränderung führen können, ohne im Besitz der vorherigen Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung zu
sein,
2. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Anzeigepflicht nicht nachkommt oder falsche oder unvollständige Angaben macht,
3. entgegen § 5 Abs. 3 einen abgestorbenen Baum ohne vorherige Bestätigung der Umweltfachkraft der Stadt Plön beseitigt,
4. entgegen § 8 die festgesetzten Ersatzpflanzungen nicht oder nicht fristgerecht durchführt oder unterhält oder die Ersatzzahlung nicht entrichtet,
5. entgegen § 9 einer Aufforderung zur Folgenbeseitigung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
(2) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Kreis Plön, Die Landrätin, zuständig. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 57 Abs. 5 LNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,-- € geahndet werden.
§ 12
Datenschutz
(1) Die Stadt Plön ist berechtigt, auf der Grundlage von eigenen Ermittlungen und von nach Abs. 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der nach dieser Satzung zu schützenden Bäume mit den dafür erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke des Baumschutzes nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung dürfen die dafür erforderlichen Daten gemäß Landesnaturschutzgesetz Schleswig Holstein vom 24. Februar 2010 (GVOBl. S. 301) sowie Artikel 6 Abs. 3 b) Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. §§ 3,4 des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig- Holstein (LDSG) vom
02.05.2018 in der jeweils gültigen Fassung erhoben und verarbeitet werden. Dazu gehören:
1. Name und Vornamen sowie Anschrift der Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer, denen der zu schützende Baum gehört
2. Name und Vornamen sowie Anschrift der Nutzungsberechtigten des
Grundstückes
3. Flurstücksbezeichnungen
4. Lage des zu schützenden Baumes.
(3) Zur Ermittlung der Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer, denen der zu schützende Baum gehört, können der Stadt Plön personenbezogene Daten übermittelt werden von:
1. Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern
2. örtlichen Naturschutzverbänden
3. der Polizei
4. den Einwohnermeldeämtern
5. dem Fachbereich Bürgerservice der Stadt Plön
6. dem Fachbereich Planen und Bauen der Stadt Plön
7. dem Amt für Umwelt des Kreises Plön.
(4) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig. (5) Beim Verdacht auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dürfen die Daten
entsprechend § 4 Abs. 1 LDSG an andere Stellen übermittelt werden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Plön zum Schutz des Baumbestandes vom 14. August 1995 außer Kraft.

Plön, den 21.12.2021
Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Lars Winter

Veröffentlicht: 22.12.2021
Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Lars Winter