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Datum: 30.03.2021

Neufassung der Satzung über die Durchführung von öffentlichen Märkten im Bereich der Stadt Plön

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 24.03.2021 folgende Satzung erlassen:

Teil I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Öffentliche Einrichtungen

Die Stadt Plön betreibt die von dieser Satzung betroffenen Märkte als öffentliche Einrichtung.

§ 2 Marktaufsicht, Zutritt zu den Märkten

(1) Die Marktaufsicht obliegt der Gebäudewirtschaft.
(2) Den Weisungen der Marktaufsicht und der von ihr beauftragten Personen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Den in Abs. 2 genannten Personen sowie den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen, Verkaufseinrichtungen und Schaustellergeschäften zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich auf Verlangen auszuweisen.
(4) Der Zutritt zu den Märkten kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall je nach den Umständen befristet, unbefristet oder räumlich begrenzt untersagt werden. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen wird.

§ 3 Verhalten auf Märkten

(1) Alle Teilnehmer:innen am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Marktfläche die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. Daneben gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisangabenverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht.
(2) Jede:r hat sein:ihr Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner:ihrer Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass bei der An- und Abfahrt der Marktwagen, beim Auf- und Abbau der Stände, Buden und dergleichen sowie während des Marktbetriebes die Straßen, Gehwege, Anlagen und Plätze zu schonen sind. Beschädigungen sind der Marktaufsicht sofort anzuzeigen.
(3) Es ist insbesondere unzulässig,
a) die Marktfläche bzw. Markteinrichtungen zu verunreinigen,
b) eigenmächtig Marktstände zu belegen, zugewiesene Plätze zu erweitern, mit anderen Beschicker:innen Plätze zu tauschen oder den zugewiesenen Marktstand ganz oder teilweise anderen Personen zu überlassen,
c) Waren oder Verpackungsmaterial in den Marktgängen abzustellen oder zu hinterlassen,
d) verdorbene Waren oder Abfälle auf den Markt mitzubringen,
e) zusätzliche Fahrzeuge aller Art mitzuführen, d.h. Fahrzeuge, die nicht als erstes Transport- und Zugfahrzeug, als Verkaufsstand oder Darbietungseinrichtung benötigt werden. Ausnahmen hiervon erteilt die Marktaufsicht. Weiterhin sind von dieser Regelung Krankenfahrstühle und Kinderwagen ausgenommen,
f) Sammlungen durchzuführen, Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,
g) Waren durch Versteigerung zu verkaufen bzw. anreißerisch anzupreisen,
h) Tiere auf dem Marktplatz mitzubringen, ausgenommen sind Blinden- und Polizei-hunde sowie Tiere, die gem. § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind,
i) warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen,
j) unverpackte Tiernahrung feilzubieten.

§ 4 Kunststoff und Einwegverpackungen

1) Die Benutzung und Ausgabe von Plastikeinweggeschirr (wie z.B. Besteck, Teller und Strohhalme) sind unzulässig. Einweggeschirr ist nur dann zulässig, wenn es nach EN 13432 kompostierbar ist.
2) Die Verwendung von Einwegverpackungen aus Kunststoff, ggf. ergänzt durch Alufolie und/oder Frischhaltefolie ist unzulässig. Hiervon ausgenommen sind aus hygienischen Gründen lediglich die für die Ausgabe und den Transport von frischem Fleisch, Käse, Fisch, überreifem Obst, eingelegten und marinierten Waren benötigte Verpackungen sowie aus Gründen der Haltbarkeit vorverpackte bzw. mit einer Vakuumverpackung versehene Waren. Für alle anderen Produkte sind umweltfreundliche Alternativen aus ökologisch abbaubaren, nach EN 13432 kompostierbaren, wiederverwendbaren und/oder essbaren Materialien wie z.B. Produkte aus Holz, Mais, Zuckerrohr, Bambus, Biokunststoffen oder (Pergament-)Papier zu verwenden, die zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und sich durch Langlebigkeit und Wiederverwendbarkeit sowie Wiederverwertbarkeit auszeichnen.
3) Die Verwendung und Ausgabe von Plastiktüten sind unabhängig ihrer Dicke und Traglast sowie unabhängig des Inhalts unzulässig.
4) Der Verkauf von Kaffee aus Kapseln ist unzulässig.

§ 5 Sauberhalten der Märkte

Die Standinhaber haben dafür Sorge zu tragen, dass
a) Umverpackungs-, Verpackungsmaterialien und Marktabfälle nicht auf den angrenzenden Gängen und Freiflächen gelagert werden,
b) Umverpackungs-, Verpackungsmaterialien und Marktabfälle mitgenommen werden. Eine Entsorgung über die öffentlichen Abfallbehälter der Stadt Plön ist nicht zulässig,
c) das Marktgebiet auch bei Wind nicht durch Umverpackungs-, Verpackungsmaterialien und Marktabfällen oder andere Dinge verschmutzt wird,
d) die ihnen zugewiesenen Plätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit in den Wintermonaten von Schnee und Eis freigehalten werden,
e) der Standplatz nach dem Abbau des Verkaufsstandes gereinigt wird.

§ 6 Versorgungseinrichtungen / Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jede:r Standinhaber:in, der:die für den Betrieb seiner:ihrer Anlagen elektrische Energie benötigt, hat sich an die auf der Marktfläche vorhandenen technischen Stromversorgungseinrichtungen anzuschließen und hierüber die elektrische Energie zu beziehen. Elektrische Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik (VDE- oder DIN-Vorschriften) und den Anschlussbedingungen des Versorgungsunternehmens entsprechen.
(2) Die technischen Stromversorgungseinrichtungen des Marktes sind durch die Stadt Plön im Rahmen eines Wartungs- und Betreuungsvertrages an eine Fachfirma übertragen worden. Die Versorgung mit elektrischer Energie ab Anschluss Verteilerkasten, die Beseitigung von Störungsfällen sowie die Abrechnung der Entgelte des entsprechenden Stromverbrauchs erfolgen über die beauftragte Fachfirma. Auf Anforderung werden die Fachfirma, die mit der Fachfirma getroffenen Regelungen für die Abrechnung der Stromentgelte sowie die jeweils gültigen Tarife schriftlich von der Marktaufsicht ausgegeben.
(3) Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage 3 "Technische Regeln für Flüssiggasgeräte und Feuerstätten in Fahrzeugen" der technischen Regeln Flüssiggas, herausgegeben vom Deutschen Verein von Gas- und Wasserfachmännern und dem Verband für Flüssiggas in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Flüssiggasanlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme durch eine:n Sachkundige:n der Flüssiggasgroßbetriebe oder einer:einem vom Verband für Flüssiggas benannten Sachkundigen zu prüfen. Der:Die Betreiber:in der Anlage hat eine Durchschrift der über die Prüfung der Anlage ausgestellten Bescheinigung, die nicht älter als zwei Jahre sein darf, bei sich zu führen. Dem:Der Betreiber:in dieser Anlage sind Arbeiten und Änderungen an der Anlage nicht gestattet. Im Freien aufgestellte Gasflaschen müssen gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sein. Die Flaschen sind gegen Umfallen zu sichern.

§ 7 Schutz der städtischen Bäume

Das Betreten, Überfahren und Überbauen der Baumscheiben (der Boden um das un-tere Ende eines Baumstammes) sämtlicher Bäume im Bereich des Plöner Marktes ist untersagt.

Teil II Wochenmärkte

§ 8 Platz, Zeitpunkt, Öffnungszeiten und Gegenstände der Wochenmärkte

(1) Die Wochenmärkte finden innerhalb der von der zuständigen Ordnungsbehörde festgesetzten Flächen, Zeitpunkte und Öffnungszeiten statt.
(2) Fallen Markttage auf einen gesetzlichen Feiertag, werden die Märkte am Vortage abgehalten. Ist auch dieser ein gesetzlicher Feiertag oder Sonntag, fallen die Märkte aus.
(3) Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind die in § 67 Abs. 1 der Gewerbeord-nung genannten Warenarten. Die weiteren Waren, die auf den Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen, ergeben sich aus der jeweils gültigen Kreisverordnung über Gegenstände des Wochenmarktverkehrs im Kreis Plön.

§ 9 Standplätze

(1) Auf den Wochenmarktplätzen dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Stand-platz aus angeboten und verkauft werden.
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch die Marktaufsicht unbefristet für einen längeren Zeitraum (Dauererlaubnis) oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis) nach marktbetrieblichen Erfordernissen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes. Ebenso besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines dauerhaften Stammplatzes. Zusätzliche Standflächen an einzelnen Tagen können nach Antrag durch die Marktaufsicht zugewiesen werden.
(3) Die Dauererlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
a) Personalien des:der Antragsstellers:Antragstellerin,
b) Angaben über die Art des Betriebes und die Ausmaße der benötigten Flächen.
(4) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(5) Soweit eine erteilte Erlaubnis an den Markttagen im Sommerhalbjahr (1. April bis 30. September) bis 08:00 Uhr und im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) bis 08:30 Uhr nicht genutzt wird, kann die Marktaufsicht die Standplätze an Dritte vergeben.
(6) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Dies ist besonders der Fall, wenn
a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der:die Benutzer:in die für die Teilnah-me am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
b) der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.
(7) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,
b) gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen wird,
c) die nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Wochenmarkt der Stadt Plön fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht gezahlt werden,
d) der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird.
Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die sofortige Räumung des Standplatzes verlangt werden.

§ 10 Auf- und Abbau

(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens zwei Stunden vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt und aufgestellt werden.
(2) Der Abbau der Verkaufsstände sowie das Räumen des Marktplatzes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die anschließende Platzreinigung nach § 5 Buchstabe e) dieser Satzung spätestens eine halbe Stunde nach Ende der festgesetzten Marktzeit ab-geschlossen ist. Ausnahmen hiervon erteilt die Marktaufsicht.

§ 11 Verkaufseinrichtungen

(1) Als Verkaufseinrichtungen sind nur Verkaufswagen, Verkaufsanhänger und Verkaufsstände zugelassen. Neben dem ersten Transport- bzw. Zugfahrzeug sowie den als Verkaufsstand oder Darbietungseinrichtung benötigten Fahrzeugen dürfen sonstige Fahrzeuge während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden. Ausnahmen hiervon kann die Marktaufsicht erteilen.
(2) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise auf- gestellt werden, dass die Marktplatzoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis nicht an Verkehrs-, Energie- oder sonstigen Einrichtungen befestigt werden.
(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1,20 m überragen. Sie müssen ebenso wie Marktschirme mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m gemessen ab Marktplatzoberfläche haben.
(4) An den Verkaufsständen sind an gut sichtbarer Stelle der Familienname des:der Marktbeschickers:Marktbeschickerin mit mindestens einem ausgeschriebenen Vor 7namen sowie die Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber:innen, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.
(5) Das Anbringen von anderen als in Abs. 4 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem üblichen Rahmen gestattet und nur, soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des:r Standinhabers:in in Verbindung steht.
(6) Durch Kühleinrichtungen in den Verkaufseinrichtungen oder bei der Reinigung der Verkaufsstände anfallendes Abwasser ist in Auffangbehälter zu sammeln und in die Abwasserkanalisation einzuleiten.
(7) Gänge und Durchfahrten sind jederzeit freizuhalten.

§ 12 Lärmverbot

Die Benutzung von Musikinstrumenten und Tonübertragungsgeräten aller Art ist unzulässig. Die Marktaufsicht kann Ausnahmen zulassen.

Teil III Jahrmärkte

§ 13 Platz, Zeitpunkt und Öffnungszeiten der Jahrmärkte

(1) Die Jahrmärkte finden innerhalb der von der zuständigen Ordnungsbehörde fest-gesetzten Flächen, Zeitpunkte und Öffnungszeiten statt. Die Terminfestsetzung erfolgt jährlich.
(2) Soweit vorübergehend Zeitpunkt, Öffnungszeit und Jahrmarktplatz abweichend festgesetzt werden, wird dies in der örtlichen Presse bekannt gegeben.

§ 14 Zulassung zum Jahrmarkt

(1) Standplätze sind schriftlich bis spätestens 8 Wochen vor Beginn eines jeden Marktes bei der Stadt Plön (Gebäudewirtschaft, Marktaufsicht) zu beantragen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
a) Personalien des:der Antragsstellers:Antragstellerin,
b) Angaben über die Art des Betriebes, evtl. benötigte Stromversorgung sowie die Ausmaße der benötigten Fläche,
c) bei Fahrgeschäften Angaben über Preise und Fahrzeiten,
d) eine Fotografie oder Zeichnung, falls das Geschäft nicht von einer früheren Veranstaltung bekannt ist.
(3) Die Zulassung folgt spätestens vier Wochen vor Marktbeginn durch schriftlichen Bescheid.
(4) Eine Zulassung erfolgt nicht, wenn
a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der:die Antragsteller:in die für die Teilnahme erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
b) der zur Verfügung stehende Platz insgesamt oder für bestimmte Waren bzw. Betriebsarten nicht ausreicht.
(5) Das Anrecht auf Teilnahme am Markt geht verloren, wenn der:die Antragsteller:in
a) der Platzzuweisung am Tag vor Marktbeginn ohne entsprechende Begründung und rechtzeitige Benachrichtigung fernbleibt,
b) den Platz ohne Genehmigung einem:einer Dritten überlässt,
c) andere als die beantragten und zugelassenen Marktgeschäfte aufbaut.
(6) Die Regelungen des § 8 Abs. 7 dieser Marktsatzung gelten entsprechend.

§ 15 Platzzuweisung, Auf- und Abbau sowie Abnahme der Marktgeschäfte

(1) Die Platzzuweisung erfolgt durch die Marktaufsicht im Rahmen der jeweils erteilten Zulassung. Ein Anrecht auf einen bestimmten Platz besteht nicht.
(2) Weitere mit der Inanspruchnahme des zugewiesenen Platzes zusammenhängende Einzelheiten ergeben sich aus der Zulassung und sind zu beachten.
(3) Es ist nur die von der Marktaufsicht zugewiesene Standfläche zu benutzen.
(4) Mit der Anfuhr und dem Aufbau der Marktgeschäfte darf nicht vor der Platzzuweisung begonnen werden.
(5) Der Aufbau von abnahmepflichtigen Betrieben, insbesondere nach der Landes-bauordnung, muss am 1. Veranstaltungstag bis 11.00 Uhr abgeschlossen sein.
(6) Die Inhaber:innen abnahmepflichtiger Betriebe oder deren Vertreter:innen haben an der Abnahme teilzunehmen.
(7) Die erforderlichen Bauunterlagen, Abnahmebescheinigungen, Einzahlungsbelege der Versicherungsnachweise und ggf. eine Reisegewerbekarte sind stets am Geschäft bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuzeigen.
(8) Beanstandungen müssen bis zur Eröffnung des Betriebes abgestellt sein.
(9) Gänge und Durchfahrten sind jederzeit freizuhalten.
(10) Die Marktgeschäfte dürfen nicht vor Beendigung des Marktes abgebaut werden.
(11) Der Marktplatz muss am Tage nach Beendigung des Jahrmarktes geräumt sein. Ausnahmen hiervon erteilt die Marktaufsicht.
(12) Die Platzreinigung hat entsprechend § 5 Buchstabe e) dieser Satzung zu erfolgen.

§ 16 Verbleib der Fahrzeuge

Die zum Transport der Marktgeschäfte dienenden Fahrzeuge sowie Wohnwagen sind auf dem von der Marktaufsicht zugewiesenen Standplatz außerhalb der festgesetzten Marktfläche abzustellen.

§ 17 Lärmverbot

(1) Musikinstrumente, Sirenen, Lautsprecher, Mikrophone, Megaphone u.a. Verstärkereinrichtungen sind so einzustellen, dass Anlieger des Marktplatzes und andere Marktgeschäfte nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Ein Schallpegel entsprechend der Freizeitlärmrichtlinie darf nicht überschritten werden.

(2) Die Marktaufsicht kann weitere Beschränkungen anordnen.
Teil lV Sonstige Märkte

§ 18 Platz, Zeitpunkt und Öffnungszeiten sonstiger Märkte

(1) Die sonstigen Märkte finden innerhalb der von der zuständigen Ordnungsbehörde festgesetzten Flächen, Zeitpunkten und Öffnungszeiten statt.
(2) Anbieter:innen sonstiger Märkte müssen die Veranstaltung mindestens 4 Wochen vor der geplanten Durchführung schriftlich bei der Stadt Plön beantragen.
(3) Die Zulassung der sonstigen Märkte erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Stadt Plön.
(4) Kraftfahrzeuge, Wohn-, Pack- und Materialwagen dürfen auf der Veranstaltungsfläche nur mit besonderer Erlaubnis der Marktaufsicht abgestellt werden.
(5) Die Veranstaltungsfläche ist umgehend nach Ende der Veranstaltung von Waren vollständig zu räumen. Die Marktaufsicht ist berechtigt, die Räumung anderenfalls auf Kosten des:der Säumigen vorzunehmen oder zu veranlassen. Die Platzreinigung hat entsprechend § 5 Buchstabe e) dieser Satzung zu erfolgen.
(6) Im Übrigen gelten vorbehaltlich der abweichenden Regelungen des § 17 dieser Satzung sinngemäß die Bestimmungen der Teile II und III dieser Satzung entsprechend.
Teil V Schlussbestimmungen

§ 19 Weitergehende Anordnungen und Ausnahmen

Die Marktaufsicht kann über die Vorschriften dieser Satzung hinaus in Einzelfällen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Marktbetriebes erteilen. Die Marktaufsicht kann für einen Markt oder im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit nicht andere Vorschriften dieses ausdrücklich ausschließen.

§ 20 Haftung

(1) Das Betreten der Märkte geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Plön haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Marktbereich, es sei denn bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des mit der Marktaufsicht betrauten Personals.
(2) Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Marktbeschicker:innen eingebrachten Waren, Geräten und dgl. übernommen. Der Abschluss von Versicherungen ist auf Anforderung der Marktaufsicht nachzuweisen. In der gleichen Weise ist die Haftung für außerhalb des Marktbereiches abgestellte Fahrzeuge mit oder ohne Waren ausgeschlossen.
(3) Die Marktbeschicker:innen haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihres Personals und aus den von diesen verursachten Verstößen gegen diese Teilnahmebestimmungen ergeben.

§ 21 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Marktflächen und für die Bereitstellung der Stromversorgungseinrichtungen im Rahmen des Marktverkehrs ist eine Gebühr nach der geltenden Marktgebührensatzung der Stadt Plön zu entrichten.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- € kann nach § 134 Abs. 5 und 6 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung über
a) die Marktaufsicht und den Zutritt zu den Märkten nach § 2 Abs. 2 und 3,
b) das Verhalten auf den Märkten nach § 3,
c) den Umgang mit Kunststoff und Einwegverpackungen nach § 4,
d) die Sauberhaltung der Märkte nach § 5,
e) die Versorgungseinrichtungen nach § 6,
f) den Schutz der städtischen Bäume nach § 7,
g) die Gegenstände der Wochenmärkte nach § 8 Abs. 3,
h) die Warenabgabe vom Standplatz aus nach § 9 Abs. 1,
i) den Abbau nach §§ 10 Abs.2, 15 Abs. 3 - 12 und 18 Abs. 5,
j) die Verkaufseinrichtungen nach § 11, 12
k) das Lärmverbot nach den §§ 12, 17
verstößt.


§ 23 Verwendung von Daten

Die Stadt Plön ist berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten der Markt-beschicker:innen zu ermitteln und nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten, soweit dieses zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Durchführung von öffentlichen Märkten im Bereich der Stadt Plön vom 15. Dezember 2004 außer Kraft.

Ausgefertigt:
Plön, den 26.03.2021
- L. S. –
Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Lars Winter
Lars Winter
Veröffentlicht:
- L. S. -
Plön, den 30.03.2021
Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Lars Winter
Lars Winter