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Datum: 26.03.2020

Bekanntmachung der Stadt Plön über den Beschluss der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 6

Bekanntmachung der Stadt Plön
über den Beschluss der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 6 „Johannisstraße und Teile der Hans-Adolf-Straße“ der Stadt Plön, Kreis Plön, für das Gebiet südlich des Kleinen Plöner Sees, des Stadtsees und des Stadtgrabens, östlich der Prinzenstraße und nordwestlich der Hamburger Straße (B 430)


Die Ratsversammlung der Stadt Plön, Kreis Plön, hat in ihrer Sitzung am 26.09.2018 den Bebauungsplan Nr. 6 „Johannisstraße und Teile der Hans-Adolf-Straße“ der Stadt Plön, Kreis Plön, für das Gebiet südlich des Kleinen Plöner Sees, des Stadtsees und des Stadtgrabens, östlich der Prinzenstraße und nordwestlich der Hamburger Straße (B 430), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.


Dieses wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 6 „Johannisstraße und Teile der Hans-Adolf-Straße“ tritt am Tage nach dieser Bekanntmachung in Kraft.


Alle Interessierten können den Bebauungsplan Nr. 6 und die Begründung dazu von diesem Tage an im Rathaus der Stadt Plön (Zimmer 39), Schloßberg 3-4, 24306 Plön, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Ebenso können die der Planung zugrundeliegenden DIN-Vorschriften, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, an der oben genannten Stelle eingesehen werden. Zusätzlich wurden der Bebauungsplan und die Begründung ins Internet unter der Adresse www.ploen.de eingestellt und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich gemacht.


Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. (2) BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Plön, Kreis Plön, geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. (3) Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. (1) BauGB).


Auf die Vorschriften des § 44 Abs. (3) Satz 1 und 2 sowie Abs. (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.


Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Schleswig-Holstein bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Plön unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.


Der Flächennutzungsplan der Stadt Plön ist gemäß § 13a Abs. (2) Nr. 2 BauGB durch Berichtigung angepasst worden. Der berichtigte Plan kann wie oben angegeben eingesehen werden; ebenso können Auskünfte über den Inhalt gegeben werden.


Plön, den 17.03.2020
Stadt Plön
Der Bürgermeister (L. S.)
gez. Lars Winter
Bürgermeister