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Datum: 07.05.2021

Bekanntmachung der Stadt Plön über die Stadtverordnung über Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Plön (Parkgebührenverordnung)

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über Parkgebühren und § 55 Abs. 2 des Landes-verwaltungsgesetzes (LVwG) in den zur Zeit geltenden Fassungen erlasse ich nach Unterrichtung der Ratsversammlung am 24.03.2021 folgende Verordnung für das Stadtgebiet Plön:

§ 1 Allgemeines

(1) Soweit das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen nur mit gültigem Parkschein aus einem Parkscheinautomaten zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenverordnung erhoben.
(2) Die Parkgebühren werden entsprechend dem Wert des Parkraumes in unterschiedlicher Höhe nach Maßgabe des § 2 festgesetzt.

§ 2 Höhe der Parkgebühr

(1) Auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen Stadtgrabenstraße wird die Parkgebühr auf 0,50 EUR je angefangene halbe Stunde festgesetzt.
Gebührenpflichtige Parkzeit ist auf diesen Parkplätzen montags bis freitags 09:00 bis 17:00 Uhr. Die Höchstparkdauer beträgt 3 Stunden.
(2) § 2 Abs. 1 gilt auf den Parkplätzen in der Stadtgrabenstraße nicht für eine Kurzparkdauer von höchstens 15 Minuten. Die Kurzparkdauer ist durch einen gebührenfreien Parkschein nachzuweisen.
(3) Auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen Bootshafen und am Bahnsteig, zusammengefasst unter dem Oberbegriff „Bootshafen“, wird die Parkgebühr auf 0,50 EUR je angefangene halbe Stunde festgesetzt.
Gebührenpflichtige Parkzeit ist auf diesen Parkplätzen montags bis freitags 09:00 bis 18:00 Uhr, samstags 09:00 bis 13:00 Uhr.
Die Höchstparkdauer beträgt 3 Stunden.
(4) Auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen Markt wird die Parkgebühr auf 1,00 EUR je angefangene halbe Stunde festgesetzt.
Gebührenpflichtige Parkzeit ist auf diesen Parkplätzen montags bis freitags 09:00 bis 18:00 Uhr, samstags 09:00 bis 13:00 Uhr.
Hiervon ausgenommen ist der Parkstreifen gegenüber dem Pastorat jeweils dienstags und freitags von 06:00 bis 14:00 Uhr. Zu diesen Zeiten ist das Parken aufgrund des Wochenmarktes dort nicht gestattet.
Die Höchstparkdauer beträgt 3 Stunden.
(5) Auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen Fegetasche und Prinzeninsel werden zwei Ticketvarianten angeboten, 1,00 EUR für 2 Stunden Parkzeit und 3,00 EUR für ein Tagesticket.
Gebührenpflichtige Parkzeit ist auf beiden Parkplätzen montags bis sonntags 09:00 bis 17:00 Uhr.
(6) § 2 Abs. 5 gilt auf dem Parkplatz an der Fegetasche nicht für eine Kurzparkdauer von höchstens 30 Minuten. Die Kurzparkdauer ist durch einen gebührenfreien Parkschein nachzuweisen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Parkgebührenverordnung tritt am 10.05.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stadtverordnung über Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Plön vom 16.12.2020 außer Kraft.


Ausgefertigt:

Plön, den 26.04.2021

- L. S. –

Stadt Plön
Der Bürgermeister

gez. Lars Winter

Lars Winter


Veröffentlicht:

- L. S. -

Plön, den 07.05.2021

Stadt Plön
Der Bürgermeister

gez. Lars Winter

Lars Winter