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Datum: 14.06.2021

Bekanntmachung des Schulverbandes Plön Stadt und Land über die Satzung zur 7. Änderung der Verbandssatzung des Schulverbandes Plön Stadt und Land

Aufgrund des § 56 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) sowie mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), in den jeweils geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung vom 08. Juni 2021 folgende Satzung zur 7. Änderung der Verbandssatzung des Schulverbandes Plön Stadt und Land erlassen:

Artikel 1
Neu eingefügt wird als § 6a:

§ 6a -Sitzungen in Fällen höherer Gewalt -

(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Mitglieder der Schulverbandsverbandsversammlung an Sitzungen der Schulverbandsversammlung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Schulverbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher.

(2) Sitzungen des Hauptausschusses können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3) Wahlen dürfen in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 nicht durchgeführt werden.

(4) Der Schulverband übernimmt das von der Stadt Plön entwickelte Verfahren, um Einwohner:innen im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 die Möglichkeit zu geben, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten des Schulverbandes stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten zu können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über das Internet hergestellt.

Artikel 2

In § 10 Abs. 6 - Aufgaben des Hauptausschusses - wird „§ 94 Abs. 5 GO“ durch „§ 92 Abs. 5 GO“ ersetzt.

Artikel 3

§ 12 - Verarbeitung personenbezogener Daten – erhält folgende Fassung:

(1) Namen, Anschrift, Funktion und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Verbandsversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden vom Zweckverband zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet.

(2) Darüber hinaus verarbeitet der Zweckverband Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann der Zweckverband auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 Gemeindeordnung i.V.m. § 5 Abs. 6 GkZ durch den Zweckverband in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 4

§ 16 - Verträge mit Mitgliedern der Verbandsversammlung – erhält folgende Fassung:

Verträge des Schulverbandes mit Mitgliedern der Schulverbandsversammlung und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Schulverbandsversammlung beteiligt sind, sind ohne Zustimmung der Schulverbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 300,00 €, halten. Handelt es sich bei den in Satz 1 genannten Vertragspartnern um Auftragnehmer, sind die Verträge ohne Zustimmung der Schulverbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 50.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 3.000,00 € im Monat nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe, ist der Vertrag ohne Zustimmung der Schulverbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 25.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 2.000,00 € im Monat nicht übersteigt.

Artikel 5

§ 22 – Veröffentlichungen – erhält folgende Fassung:

(1) Satzungen des Zweckverbandes werden durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Plön unter www.ploen.de unter Angabe des Bereitstellungstages bekannt gemacht. Jede Person kann sich Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen.
Bezugsadresse: Schulverband Plön Stadt und Land, Schlossberg 3 – 4, 24306 Plön. Textfassungen liegen unter derselben Anschrift zur Mitnahme aus oder werden zur Einsichtnahme bereitgehalten.

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatzes 1, Satz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 6

Die Satzung tritt am 01. Juli 2021 in Kraft.


Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Plön, den 14. Juni 2021

L.S.
gez. Lars Winter
Schulverbandsvorsteher