Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Stadt Plön
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI.2003,57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26.03.2026 (GVOBI.2026, Nr.27), der §§ 1, 2, 4 und 6 Absatz 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBI.2005,27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBI. S.564), des § 71 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung vom 22.02.1999 (BGBI. I S.202), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 18.06.2026 (BGBI.2026 I Nr. 183) sowie des § 21 der Satzung für die Durchführung von öffentlichen Märkten im Bereich der Stadt Plön in der Fassung vom 30.03.2021, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Plön am 30. September 2026 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
Für die Benutzung des Marktplatzes wird im Rahmen der Teilnahme an den Wochen- und Jahrmärkten sowie an den sonstigen Märkten eine Gebühr (Marktstandsgeld) nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Eine Gebührenerhebung nach anderen Vorschriften wird von dieser Satzung nicht berührt.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist diejenige Person, der der Stand zugewiesen wurde. Ist ein Dritter Eigentümer oder Verfügungsberechtigter über die angebotenen Waren oder die aufgestellten Einrichtungen, so haften beide als Gesamtschuldner für die Gebühr.
§ 3 Benutzungsgebühr
(1) Die Gebührensätze und Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Marktstandgelder sind der Anlage I dieser Satzung zu entnehmen.
(2) Bei der Erhebung von Marktgebühren werden Bruchteile eines Quadratmeters bzw. Frontmeters und angefangene Tage voll gerechnet.Wird der zugewiesene Platz nicht in Anspruch genommen oder der Stand vorzeitig abgebrochen, ist das Standgeld für die zugewiesene Zeit voll zu zahlen.
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit der Zuweisung des Standplatzes, bei Jahrmärkten zu dem in der Platzzusage festgesetzten Zeitpunkt.
(2) Die Marktgebühr ist grundsätzlich durch Überweisung auf ein Konto der Stadtkasse Plön zu entrichten. Wird der Standplatz erst am Markttag selbst zugeteilt, ist die Marktgebühr in bar an den mit der Marktaufsicht beauftragten Mitarbeitenden der Stadt Plön zu entrichten.
(3) Die Zahlung der Gebühr hat an den mit der Einziehung Beauftragten sofort nach der Aufforderung zu erfolgen. Der Beauftragte erteilt über die Zahlung eine Quittung. Diese Empfangsbescheinigung ist bis zur Beendigung des Marktes aufzubewahren und dem mit der Marktaufsicht beauftragten Mitarbeitenden der Stadt Plön auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Rückständige Marktgebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.
§ 5 Gebührenerhebung in besonderen Fällen
Von der Gebührenerhebung kann auf Antrag ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn hieran im Einzelfall ein öffentliches Interesse besteht oder die Überlassung des Platzes einem gemeinnützigen oder kulturellen Zweck dient.
§ 6 Auskunftspflicht
Die Gebührenpflichtigen haben dem mit der Marktaufsicht beauftragten Mitarbeiter der Stadt Plön die erforderlichen und vollständigen Angaben zu machen und dem Beauftragten Zutritt zu ihren Ständen zu ermöglichen.
§ 7 Verwendung von Daten
(1) Die Stadt Plön ist berechtigt, die für die Anwendung dieser Satzung erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 Verordnung EU 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben und zu verarbeiten:
a) Name, Vorname(n)
b) Anschrift
c) Geburtsdatum
d) Telefonnummer
e) E-Mail-Adresse
(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle ausschließlich zum Zweck der Erhebung von Marktgebühren weiterverarbeitet werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 02. Oktober 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Stadt Plön vom 17. Dezember 2004, in der Fassung des 6. Nachtrages vom 18. Dezember 2023, in Kraft getreten zum 01. Januar 2024, außer Kraft.
Plön, den 30.09.2026
Stadt Plön
Die Bürgermeisterin
L.S.
gez. Mira Radünzel-Schneider
Veröffentlicht:
Plön, den 01.10.2026
Stadt Plön
Die Bürgermeisterin
L.S.
gez. Mira Radünzel-Schneider