Wesentliche Inhalte der Planunterlagen sind:
- Errichtung von Lärmschutzwänden
o von Bau-km 1+515.54 bis Bau-km 1+589.75 (78 m Länge)
o von Bau-km 1+605.22 bis Bau-km 2+079.50 (484 m Länge)
o von Bau-km 1+679.27 bis Bau-km 1+859.29 (180 m Länge)
o von Bau-km 2+142.40 bis Bau-km 2+205.95 (84 m Länge)
o von Bau-km 2+341.77 bis Bau-km 2+652.81(320 m Länge)
o von Bau-km 2+525.25 bis Bau-km 2+713.75 (192 m Länge)
- Ausweisung von passiven Lärmschutzansprüchen entsprechend der lärmtechnischen Berechnung dem Grunde nach
- Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes im Nahbereich der Lärmschutzmaßnahme
- Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft, gebucht auf dem Ökokonto „Pülser Vieh“ auf dem Gebiet der Gemeinde Köhn
sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Plön.
I. Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung Rendsburg, hat für das Bauvorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) beantragt. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.
II. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens führt das Amt für Planfeststellung Verkehr Schleswig-Holstein als Anhörungsbehörde das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.
1)
Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit
vom 26. Februar 2018 bis einschließlich 26. März 2018
im Rathaus
der Stadt Plön
Schloßberg 3 - 4
24306 Plön
während der folgenden Zeiten:
Montag und Dienstag 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Die ausgelegten Planunterlagen sind mit Auslegungsbeginn über die Internetseite des Amtes für Planfeststellung Verkehr Schleswig-Holstein auch digital einsehbar unter www.schleswig-holstein.de/apv (dort zu finden unter > Onlineportal). Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zu Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 86a Abs. 1 LVwG).
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.
2)
Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis
einschließlich 23. April 2018
schriftlich (möglichst dreifach zum Aktenzeichen APV 36 - 553.32-B 76-220) oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben beim
- Bürgermeister der Stadt Plön, Schloßberg 3 - 4, 24306 Plön sowie beim
- Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Verkehr -, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel.
Die Einwendungen können ebenfalls als elektronisches Dokument über die elektronische Zugangsmöglichkeit der De-Mail unter
planfeststellung@wimi.landsh.de-mail.de
an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Verkehr - übermittelt werden. Die Übermittlung der Einwendungen als De-Mail erfordert die Nutzung eines personalisierten De-Mail-Benutzerkontos.
Per E-Mail erhobene Einwendungen sind dagegen nicht rechtswirksam.
Zur Fristwahrung ist der Eingang bei einer der o. a. Behörden maßgeblich.
Die Einwendung gegen die Planunterlagen muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht.
Die Einwendungen werden nicht anonymisiert zur Vorbereitung des Erörterungstermins in Kopie an den Antragssteller und die Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen, es sei denn diese beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln (§ 140 Abs. 4 S. 3 LVwG).
Die Ausschlussfrist gilt auch für die die Stellungnahmen und Einwendungen der nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen. (§ 140 Abs. 4 S. 6 LVwG).
Bei Sammeleinwendungen (Unterschriftenliste, vervielfältigter oder gleichlautender Text), bitte ich einen gemeinsamen Vertreter zu benennen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben, § 80 a Abs. 1 Satz 1 LVwG), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen über die Auslegung des Plans gemäß § 140 Abs. 4 Satz 6 LVwG.
3)
Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch örtlich bekannt gemacht wird.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben.
Wenn mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Beim Fernbleiben eines Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten (§ 17 a FStrG).
4)
Die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.
5)
Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrensverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist das Amt für Planfeststellung Verkehr Schleswig-Holstein. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.
6)
Für das beantragte Vorhaben wurde gemäß § 3 a UVPG festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
7)
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
8)
Vom Beginn der Planauslegung treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a FStrG).
Kiel, den 1. Februar 2018
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Arbeit, Technologie und Tourismus
des Landes Schleswig-Holstein
- Amt für Planfeststellung Verkehr –
- Anhörungsbehörde –
gez. Kreide