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Datum: 06.06.2018

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Stadt Plön über die Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 64 »Vogelberg« der Stadt Plön

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Plön hat in seiner Sitzung am 30. Mai 2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 64 „Vogelberg“ der Stadt Plön, Kreis Plön, für das Gebiet südlich der „Rodomstorstraße“, nordöstlich der „Parkstraße“ und westlich der Straße „Langenbusch“ beschlossen.

Zur Sicherung dieser Planung wird auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), jeweils in der zuletzt geänderten Fassung, nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Plön am 30. Mai 2018 folgende Satzung über eine Veränderungssperre erlassen:

§ 1

Zu sichernde Planung

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt hat in seiner Sitzung am 30. Mai 2018 beschlossen, für den in § 2 bezeichneten Bereich den Bebauungsplan Nr. 64 „Vogelberg“ der Stadt Plön, Kreis Plön, für das Gebiet südlich der „Rodomstorstraße“, nordöstlich der „Parkstraße“ und westlich der Straße „Langenbusch“ aufzustellen. Die Veränderungssperre gilt der Sicherung dieser Planung.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Das durch die Veränderungssperre betroffene Gebiet südlich der „Rodomstorstraße“, nordöstlich der „Parkstraße“ und westlich der Straße „Langenbusch“ entspricht in Gänze dem in § 1 genannten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 64 der Stadt Plön.

Der räumliche Geltungsbereich ist in dem dieser Satzung beigefügten Übersichtsplan durch entsprechende Umrandung gekennzeichnet. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung. Im Zweifel geht der Übersichtsplan der Umschreibung des Geltungsbereiches in Abs. 1 vor.

§ 3

Rechtswirkung der Veränderungssperre

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben.
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren.

Plön, den 04. Juni 2018

Stadt Plön

Der Bürgermeister

(L. S.)

gez. Lars Winter

Bürgermeister

Übersichtsplan des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre:

(Gebiet: Südlich der „Rodomstorstraße“, nordöstlich der „Parkstraße“ und westlich der Straße „Langenbusch“)

Vorstehende Satzung der Stadt Plön wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

Alle Interessierten können diese Satzung von diesem Tag an im Rathaus der Stadt Plön, Schloßberg 3-4, 24306 Plön, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Ansprechpartner ist der Leiter des Teams 33 Bauleitplanung, Herr Wolfgang Homeyer (Zimmer 39).

Zusätzlich wird die vorstehende Bekanntmachung am 06. Juni 2018 auf der Internetseite der Stadt Plön unter www.ploen.de bereitgestellt.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung der Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Plön unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Plön, den 04. Juni 2018

Stadt Plön

Der Bürgermeister

(L. S.)

gez. Lars Winter

Bürgermeister