Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) beide in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 20. September 2016 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Schleswig-Holsteinischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Ausbaubeitragssatzung) in der Gemeinde Bösdorf, wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 12 erhält folgende Fassung:
§ 12
Fälligkeit
(1) Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Der Beitrag wird nur festgesetzt, wenn er mindestens 25 Euro beträgt.
Die Gemeinde kann auf Antrag Stundungen oder Verrentungen bewilligen.
(2) Wird die Verrentung bewilligt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen.
Artikel 2
Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Oktober 2016 in Kraft.
Bösdorf, den 20. September 2016
Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister
gez.
Joachim Schmidt
Veröffentlicht:
Bösdorf, den 29. September 2016
Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister
gez.
Joachim Schmidt