1.
Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Bürgermeisters für die Wahlbezirke 1 bis 5 der Stadt Plön wird in der Zeit vom 13.06.2016 bis 17.06.2016 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt der Stadt Plön, Schloßberg 3, Zimmer 4 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 17.06.2016 bis 12.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Plön, Rathaus, Wahlamt, Zimmer 4, Schloßberg 3-4, 24306 Plön, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
3.
Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 11.06.2016 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieser Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1
eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.2
eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst ach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist.
Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 01.07.2016, 12.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.
Wahlscheinausgabestelle von Mo., 13.06. bis Fr., 1.07.2016 im Rathaus, Zimmer 4.
Öffnungszeiten: Mo. – Do. 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr, Fr. 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Die Wahlscheinausgabestelle ist nicht barrierefrei zu erreichen.
Fax-Adresse: 04522-505-99721.
E-Mail-Adresse: mark.westerwelle@ploen.de. Bei Beantragung eines Wahlscheins per E-Mail ist zur eindeutigen Identifikation das Geburtsdatum der antragstellenden Person anzugeben.
Die Wahlscheinantragstellung ist auch im Internet über ein virtuelles Formular unter der nachfolgenden Adresse möglich:
www.wahlschein.de/1057057
Die Angaben der antragstellenden Person werden ausschließlich zum Zweck der Wahlscheinerteilung gespeichert und verarbeitet. Eine darüber hinausgehende Nutzung findet nicht statt. Die Übermittlung der Daten erfolgt verschlüsselt.
In der Eingabemaske werden von der antragstellenden Person der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, die postalische Anschrift und die E-Mail-Adresse abgefragt. Für eventuelle Nachfragen werden auf freiwilliger Basis auch die Telefon- bzw. Telefax-Nummer der antragstellenden Person abgefragt. Es erfolgt eine automatische Speicherung der IP-Adresse des Computers, von dem der Antrag gestellt wurde.
Die Internetadresse kann auch über einen Link auf der Homepage der Stadt Plön unter www.ploen.de erreicht werden.
Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
6.
Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich
einen amtlichen Stimmzettel,
einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahlleiters und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18:00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.
Stadt Plön
Der Gemeindewahlleiter
-L.-S.
Plön, den 03.06.2016
(Armin Kirchner)