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Datum: 06.11.2020

Bekanntmachung der 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Bösdorf

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. 2020, S. 514) sowie der §§ 1 Abs. 1, 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 sowie § 18 Abs. 2 Nr. 2 -3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.11.2019, (GVOBl. Schl.-H. 2019, S. 425), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bösdorf vom 30.09.2020 folgende I. Nachtragssatzung erlassen:

Artikel 1

§ 4 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Für die Bestimmung des Lagewertes ist der Bodenrichtwert maßgeblich, der für die Bodenrichtwertzone, in der sich der Steuergegenstand befindet, am 01.01. des jeweiligen Erhebungsjahres ausgewiesen war.

Artikel 2

§ 6 erhält folgende Fassung:

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer entsteht jeweils mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Steuerpflichtige eine Zweitwohnung innegehabt hat. Die Steuer entsteht für ein Kalenderjahr nur in anteiliger Höhe, wenn der Steuerpflichtige die Zweitwohnung nur während eines Teils des Kalenderjahres innegehabt hat. Der Kalendermonat, in den das erstmalige Innehaben der Zweitwohnung fällt, sowie der Kalendermonat, in dem der Steuerpflichtige seine Zweitwohnung aufgibt oder verstirbt, ist bei der Bemessung der Steuerhöhe nicht zu berücksichtigen.

(2) Die entstandene Steuer wird in der Regel zu Beginn eines Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt. Die festgesetzte Steuer ist mit den für das abgelaufene Kalenderjahr geleisteten Vorauszahlungen (Absatz 3) zu verrechnen. Die nach der Verrechnung verbleibende Steuerschuld wird, soweit sie den im Erhebungszeitraum fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Die Steuerschuld übersteigende Vorauszahlungen werden nach Bekanntgabe des Steuerbescheides erstattet.

(3) Der Steuerpflichtige hat auf die Steuer, die er für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich schulden wird, Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr werden in der Regel zusammen mit der für das abgelaufene Jahr festzusetzenden Steuer festgesetzt und zu gleichen Anteilen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig gestellt. Hatte der Steuerpflichtige die Zweitwohnung erst im Verlaufe eines Kalenderjahres erstmals inne, werden Vorauszahlungen für den verbleibenden Rest des Kalenderjahres festgesetzt und zu gleichen Anteilen zu den verbleibenden Fälligkeitszeitpunkten (Satz 2) fällig gestellt, jedoch zu keinem früheren Fälligkeitszeitpunkt als einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.

Artikel 3

Die 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Bösdorf tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Bösdorf, den 05.11.2020

Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister
-L.S.-
gez. Engelbert Unterhalt

Veröffentlicht:

Bösdorf, den 06.11.2020

Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister
-L.S.-
gez. Engelbert Unterhalt