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Datum: 06.11.2020

Bekanntmachung der 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Bösdorf über die Erhebung einer Hundesteuer

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018, S. 6) sowie der §§ 1 Abs. 1, 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 sowie § 18 Abs. 2 -3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.11.2019, (GVOBl. Schl.-H. 2019, S. 425), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bösdorf vom 22.10.2020 folgende I. Nachtragssatzung erlassen:


Artikel 1

1) § 3 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird.

Die Steuerpflicht beginnt frühestens mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Hund drei Monate alt wird.

2) § 3 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

(3) Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder der Tod des Tieres eintritt.

Artikel 2

Die 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Bösdorf über die Erhebung einer Hundesteuer tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Bösdorf, den 05.11.2020

Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister
-L.S.-
gez. Engelbert Unterhalt

Veröffentlicht:

Bösdorf, den 06.11.2020

Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister
-L.S.-
gez. Engelbert Unterhalt