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Datum: 27.11.2020

Bekanntmachung der Gemeinde Bösdorf über die Neufassung der Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Bösdorf tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 S. 1 und 24 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. vom 07.09.2020 (GVOBl. S. 514) und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern vom 03.05.2018 (Entschädigungsverordnung - EntschVO, GVOBl. S. 220) und der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie - EntschRichtlfF) vom 09.02.2008 (Amtsbl. S. 115), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 08.02.2012 (Amtsbl. S. 152) sowie nach der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF vom 28.03.2018 (GVOBl. S. 131) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 22.10.2020 folgende Entschädigungssatzung erlassen:

§ 1
Entschädigungen

(1) Nach der Entschädigungsverordnung werden folgende Entschädigungen gewährt:

1. Bürgermeister:in

Die:Der Bürgermeister:in erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Entschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung erhält die:der Bürgermeister:in

a) eine monatliche Telefonpauschale i.H.v. 65,00 € sowie
b) eine monatliche Reisekostenpauschale i.H.v. 80,00 €

Auf Antrag sind bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung besonders zu erstatten.

2. stellv. Bürgermeister:in

Die:Der stellvertretende Bürgermeister:in erhält eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung für die Dauer der Vertretung bei Verhinderung der:des Bürgermeister:in. Die Entschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die:der Bürgermeister:in vertreten wird, 1/30 der monatlichen Entschädigung der:des Bürgermeister:in Der Betrag darf die Entschädigung der:des Bürgermeister:in nicht übersteigen.

Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung erhält die:der stellvertretende Bürgermeister:in bei Verhinderung der:des Bürgermeister:in für jeden Tag, an dem die:der Bürgermeister:in vertreten wird

a) eine monatliche Telefonpauschale i.H.v. 1/30 der Telefonkostenpauschale der:des Bürgermeister:in sowie
b) eine monatliche Reisekostenpauschale i.H.v. 1/30 der Reisekostenpauschale der:des Bürgermeister:in.

3. Ausschussvorsitze

Die Ausschussschussvorsitze erhalten eine monatliche pauschale Entschädigung i.H. v. 30,00 €

4. Fraktionsvorsitze

Die Fraktionsvorsitze erhalten eine monatliche pauschale Entschädigung i.H.v. 30,00 €

5. Mitglieder der Gemeindevertretung

Die Mitglieder der Gemeindevertretung (GV) erhalten für die Teilnahme an GV-Sitzungen, Sitzungen der Ausschüsse, Fraktionen und Teilfraktionen sowie an anderen Sitzungen nach den Bestimmungen der Hauptsatzung eine Aufwandsentschädigung; die Höhe der Aufwandentschädigung wird gewährt
a) teilweise als monatliche Pauschale i.H.v. 10,00 €
b) und als Sitzungsgeld i.H.v. 20,00 €

6. Nicht der Gemeindevertretung angehörende Mitglieder der Ausschüsse (bürgerliche Mitglieder)

Die bürgerlichen Mitglieder erhalten Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen; das Sitzungsgeld wird gewährt i.H.v. 19,00 €

7. Stellvertreter:innen der nicht der Gemeindevertretung angehörende Mitglieder der Ausschüsse (stellv. bürgerliche Mitglieder)

Die Stellvertreter:innen der bürgerlichen Mitglieder erhalten im Vertretungsfall Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen; das Sitzungsgeld wird gewährt i.H.v. 19,00 €


8. Gleichstellungsbeauftragte

Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Plön erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in der Höhe, wie sie den an der jeweiligen Sitzung teilnehmenden Ausschussmitgliedern oder Gemeindevertretern gewährt wird.

(2) Es erhalten zusätzlich neben der nach Abs. 1 Ziffer 1 - 8 gewährten Entschädigung bei:
1. Verdienstausfall

a) Ehrenbeamti:nnen, ehrenamtlich tätigen Bürger:innen, Gemeindevertreter:innen, nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der:des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

b) Selbständige erhalten auf Antrag gesondert für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 40,00 €

c) Leistungen nach den Absätzen a) und b) werden nur gewährt, soweit die Wahrneh-mung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Ar-beitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln.

2. Abwesenheit

a) Ehrenbeamt:innen, ehrenamtlich tätige Bürgeri:nnen, Gemeindevertreter:innen, nicht der Gemeindevertretung angehörende Mitglieder und stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen und Mitglieder der Beiräte, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten gesondert für die durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 €.

b) Statt einer Entschädigung nach Stundensätzen sind auf Antrag die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

c) Leistungen nach den Absätzen a) und b) werden nur gewährt, soweit die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Hausarbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Hausarbeitszeit ist individuell zu ermitteln.

3. Betreuungsaufwand

Ehrenbeamt:innen ehrenamtlich tätigen Bürger:innen, Gemeindevertreter:innen, nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte sind die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger auf Antrag gesondert zu erstatten.

Dies gilt nicht für Zeiträume, für die Entschädigung nach Abs. 2 Ziffern 1 und 2 gewährt wird.

4. Reisekosten / Fahrtkosten

Ehrenbeamt:innen, ehrenamtlich tätigen Bürger:innen, Gemeindevertreter:innen, nicht der Gemeindevertretung angehörende Mitglieder und stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen und Mitglieder der Beiräte erhalten bei Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamt:innen geltenden Grundsätzen.

Ihnen können die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, gesondert erstattet werden, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach § 5 Bundesreisekostengesetz.

(3) Aufgrund anderer Rechtsvorschriften werden weitere Entschädigungen gezahlt:

1. Gemeindewehrführer:in

Die:Der Gemeindewehrführer:in erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

2. stellv. Gemeindewehrführer:in

Die:Der stellv. Gemeindewehrführer:in erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

3. Gerätewart:in

Die:Der Gerätewart:in erhält nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF) eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie.

4. Jugendfeuerwehrwart:in

Die:Der Jugendfeuerwehrwart:in erhält nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF) eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

Ausgefertigt:
Bösdorf, den 25.11.2020
-L.S.-

Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister

gez. Engelbert Unterhalt

(Engelbert Unterhalt)


Veröffentlicht:


-L. S.-


Bösdorf, den 27.11.2020


Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister

gez. Engelbert Unterhalt
(Engelbert Unterhalt)