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Datum: 10.08.2020

Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Bösdorf

Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Bösdorf

 

 

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

in der Gemeinde Bösdorf

 

 

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018, S. 6) sowie der §§ 1 Abs. 1, 2, 3 Abs.1 Satz 1 und Abs. 8 sowie § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019, (GVOBl. Schl.-H. 2019, S. 425), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bösdorf vom 11.06.2020 folgende Satzung erlassen:

 

 

 

§ 1 Allgemeines

 

Die Gemeinde Bösdorf erhebt als örtliche Aufwandssteuer eine Zweitwohnungsteuer.

 

 

§ 2 Steuergegenstand

 

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.

 

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung für ihren persönlichen Lebensbedarf oder den ihrer Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) innehat.

 

(3) Als Hauptwohnung gilt die gemeldete Haupt- oder alleinige Wohnung.

 

(4) Liegen Hauptwohnung und Zweitwohnung in demselben Gebäude, so gilt diese in der Regel nicht als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung.

 

(5) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.

 

(6) Im Gemeindegebiet befindliche Wohnungen von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und dort einen Wohnsitz innehaben (§§ 8 und 9 AO), welcher Hauptwohnung im Sinne der melderechtlichen Vorschriften wäre, wenn er sich im Inland befände, gelten als Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung. Dies gilt insbesondere, wenn diese Wohnung nur aufgrund der melderechtlichen Regelungen als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung gilt oder die Bestimmung einer solchen Wohnung als Nebenwohnung nach den melderechtlichen Vorschriften nicht möglich ist oder wäre.

 

 

§ 3 Steuerpflicht

 

(1) Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber oder die Inhaberin der Zweitwohnung verheiratet ist, nicht dauernd von seinem oder ihrem Ehepartner oder seiner oder ihrer Ehepartnerin getrennt lebt und die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen unterhalten wird, weil sich die eheliche Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet.

 

(2) Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner.

 

 

§ 4 Steuermaßstab

 

(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Lagewert der Zweitwohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor der Zweitwohnung gem. § 2 Abs. 1 (Bemessungsgrundlage).

 

(2) Der Lagewert der Zweitwohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 wird anhand des Bodenrichtwertes ermittelt (modifizierter Bodenrichtwert). Für die Bestimmung des Lagewertes ist der Bodenrichtwert maßgeblich, der für die Bodenrichtwertzone, in der sich die Zweitwohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 befindet, für das dem Erhebungsjahr vorangegangene Kalenderjahr ausgewiesen wird. Der Bodenrichtwert wird vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte gem. § 196 Baugesetzbuch in Verbindung mit den §§ 14, 15 der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten veröffentlicht. Der jeweils maßgebliche Bodenrichtwert ist zur Ermittlung des Lagewertes wie folgt zu modifizieren:

 

  1. Flächenabhängige Bodenrichtwerte werden einheitlich auf eine Größe von 800 qm,
  2. geschossflächenzahlabhängige Bodenrichtwerte werden einheitlich auf eine Geschossflächenzahl von 1

 

umgerechnet. Ob es sich bei dem konkret zu betrachtendem Bodenrichtwert um einen flächenabhängigen (Nr. 1) oder einen geschossflächenzahlabhängigen (Nr. 2) Bodenrichtwert handelt, geht aus den beschreibenden Merkmalen der veröffentlichten Bodenrichtwerte hervor. Die Umrechnung erfolgt mithilfe der Umrechnungsfaktoren, die den Erläuterungen zu den jeweils geltenden Bodenrichtwerten zu entnehmen sind und vom zuständigen Gutachterausschuss ebenfalls veröffentlicht werden.

 

(3) Ist ein Bodenrichtwert für die konkrete Zweitwohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 nicht zu ermitteln, so ist anhand der betroffenen Bodenrichtwertzone oder der angrenzenden Bodenrichtwertzonen ein Bodenrichtwert zu schätzen.

 

(4) Die bei der Berechnung anzusetzende Wohnfläche wird nach Maßgabe der Wohnflächenverordnung in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 1a der Wohnflächenverordnung werden Kellerräume, die zu Wohnzwecken genutzt werden, bei der Ermittlung der Wohnfläche berücksichtigt.

 

(5) Der Baujahresfaktor beträgt ein Tausendstel des Zahlenwerts des Baujahres. Das Baujahr ist das Jahr der Fertigstellung des Gebäudes. Im Falle einer grundlegenden Sanierung, die die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt, ist das Jahr deren Fertigstellung maßgeblich.

 

(6) Wird die Wohnung auch zur Vermietung an wechselnde Gäste angeboten (sogenannte Mischnutzung), wird die nach Abs. 1-5 ermittelte Bemessungsgrundlage mit dem Verfügbarkeitsgrad multipliziert. Dieser stellt den Umfang der Verfügbarkeit der Zweitwohnung für die steuerpflichtige Person dar und wird wie folgt bemessen:

 

a)    Volle / nahezu volle Verfügbarkeit, d.h. von mehr als 180 Tagen               100 %

 

b)    Mittlere Verfügbarkeit, d.h. von 91 bis zu 180 Tagen                                   60 %

 

c)    Beschränkte Verfügbarkeit, d.h. von bis zu 90 Tagen                                 30 %

 

§ 5 Steuersatz

 

Der Steuersatz beträgt 3 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 4.

 

 

§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Steuerfestsetzung

 

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (Abs. 2) handelt, mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Festsetzung vorgenommen wird. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Beginn des Kalendermonats, in welchem der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt. Für die folgenden Jahre beginnt die Steuerpflicht jeweils am 01. Januar des Kalenderjahres. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in welchem die steuerpflichtige Person die Wohnung aufgibt. Bei Übernahme einer Zweitwohnung von einer bisherigen steuerpflichtigen Person beginnt die Steuerpflicht mit Beginn des auf die Übernahme folgenden Kalendermonats.

 

(2) Die Steuer für das vorangegangene Steuerjahr wird am Anfang des folgenden Kalenderjahres rückwirkend festgesetzt. Die Gemeinde erhebt auf die zu erwartende Höhe der Jahressteuer Vorauszahlungen. Die für das Steuerjahr geleisteten Vorauszahlungen werden auf den festgesetzten Steuerbetrag angerechnet. Die Steuer kann mit anderen Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst werden. Gleichzeitig wird auf der Basis des festgesetzten Steuerbetrages die Höhe der Vorauszahlungen für das laufende Veranlagungsjahr festgesetzt.

 

(3) Der auf die Jahressteuer zu leistende Vorauszahlungsbetrag wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Für die Vergangenheit festgesetzte Vorauszahlungsbeträge sowie nachzuzahlende Steuerbeträge und Teilzahlungsbeträge gemäß Absatz 1 werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

 

 

§ 7 Anzeigepflicht

 

Das Innehaben einer Zweitwohnung oder deren Aufgabe sowie eine Änderung der für die Grundlagen der Besteuerung relevanten Umstände sind der Gemeinde Bösdorf c/o Stadt Plön, Fachbereich Finanzen und interner Service, Team Finanzen - Steuern und Abgaben, innerhalb von 2 Wochen durch die steuerpflichtige Person anzuzeigen.

 

 

§ 8 Steuererklärungen, Mitteilungspflichten

 

(1) Die bei der Prüfung der Steuerpflicht mitwirkungspflichtigen Personen (§ 11 Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 78 Ziffer 2 Abgabenordnung) haben eine eigenhändig unterschriebene Erklärung zur Zweitwohnungssteuer (Steuererklärung) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn sie hierzu von der Gemeinde Bösdorf aufgefordert werden. Darüber hinaus sind auf Anforderung die sich aus § 90 Abgabenordnung ergebenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen.

 

(2) Die steuerpflichtige Person hat in Fällen der Mischnutzung (siehe § 4 Abs. 6) für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Aufgabe einer gemischt genutzten Zweitwohnung ist eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck innerhalb eines Monats nach Aufgabe der Wohnung abzugeben. Eine Steuererklärung für Mischnutzungsfälle ist nicht abzugeben, wenn eine volle oder nahezu volle Verfügbarkeit gemäß § 4 Abs. 6 gegeben war. Wird die Steuererklärung nicht innerhalb

eines Monats nach Ablauf der Frist in Satz 1 abgegeben, gilt die Zweitwohnung als ganzjährig verfügbar (volle Verfügbarkeit nach § 4 Abs. 6).

 

(3) Die Angaben der steuerpflichtigen Person in der Steuererklärung sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, sofern die Gemeinde Bösdorf dies fordert. Werden in der Steuererklärung Vermietungstage geltend gemacht, so sind die Vermietungszeiten zu belegen. Hierbei sind die einzelnen Vermietungszeiten, die Namen der Mieter/innen und die gezahlten Mietentgelte mitzuteilen. In begründeten Einzelfällen sind nach Aufforderung durch die Gemeinde Bösdorf die Anschriften der Mieter/innen zu erklären. Auf Anforderung sind die einzelnen Mietverträge vorzulegen.

 

(4) Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen und Firmen, insbesondere Vermieter/innen oder Verpächter/innen von Zweitwohnungen und Vermittlungsagenturen verpflichtet, der Gemeinde Bösdorf auf Nachfrage die für die Steuerfestsetzung relevanten Daten mitzuteilen (§ 11 KAG i.V. mit § 93 Abgabenordnung).

 

 

§ 9 Verarbeitung von personenbezogenen Daten

 

(1) Zur Ermittlung der steuerpflichtigen Personen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) durch die Gemeinde Bösdorf  zulässig:

 

a) Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstatus und ggf. Kontoverbindung der steuerpflichtigen Person,

 

b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten.

 

Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer sowie zu Kontrollzwecken erforderlichen Daten erhoben, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.

 

(2) Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen insbesondere durch Mitteilung oder Übermittlung folgender Stellen erhoben werden:

 

• Einwohnermeldeämtern

• Fachbereich Tourismus & Kultur der Stadt Plön

• Fachbereich Bürgerservice der Stadt Plön

• Fachbereich Finanzen und interner Service der Stadt Plön

• Fachbereich Klimaschutz, Liegenschaften, Schulverband der Stadt Plön

• Fachbereich Bauen & Planung der Stadt Plön

• Finanzamt

• Grundbuchamt

• Katasteramt

• Bundeszentralregister

• Kraftfahrtbundesamt

• Vorbesitzern, Vermietern, Verpächtern, Eigentümern, Hausverwaltungen.

 

(3) Die Gemeinde Bösdorf ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der steuerpflichtigen Personen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden, weiter zu verarbeiten und für Zwecke der Erhebung von Kurabgaben zu verwenden.

 

(4) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

 

 

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als steuerpflichtige Person, beauftragte Person oder Vertragspartner/in einer möglichen steuerpflichtigen Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit einer steuerpflichtigen Person leichtfertig

 

a)    über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

 

b)    die Gemeinde Bösdorf pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen des § 16 KAG bei Vorsatz bleiben unberührt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

a)    Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder

 

b)    der Anzeigepflicht aus § 7 nicht oder verspätet nachkommt oder

 

c)    der Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nach § 8 nicht oder verspätet

nachkommt.

 

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 7 und 8 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2

Nr. 2 KAG.

 

(3) Nach § 18 Abs. 3 des KAG können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zur Höhe der dort genannten Beträge geahndet werden.

 

 

§ 11 Inkrafttreten

 

(1) Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung der Gemeinde Bösdorf über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16.12.2014, in Kraft getreten am 01.01.2015.

 

(2) Die Steuerpflichtigen dürfen aufgrund dieser Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach den bisherigen Satzungsregelungen.

 

(3) Bestandskräftige Bescheide werden von der Rückwirkung der Satzung nicht erfasst.

 

 

Bösdorf, den 12. Juni 2020

 

Gemeinde Bösdorf

Der Bürgermeister

 

Gez. Unterhalt

 

Engelbert Unterhalt

 

 

Veröffentlicht:

 

Bösdorf, den 05. August 2020

 

Gemeinde Bösdorf

Der Bürgermeister

 

Gez. Unterhalt

 

Engelbert Unterhalt