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Datum: 06.11.2020

Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Schleswig-Holsteinischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Bösdorf (Ausbaubeitragssatzung); 4. Nachtrag

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), beide in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 22. Oktober 2020 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Schleswig-Holsteinischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Ausbaubeitragssatzung) in der Gemeinde Bösdorf, wie folgt geändert:

Artikel 1

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4
Vorteilsbemessung

(1) Der Anteil der Anlieger am Aufwand beträgt

1. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen 53 %

2. bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichem Verkehr

a) für Fahrbahnen, Radwege sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen auch innerhalb Parkstreifen 25 %

b) für Rinnen- und Randsteine, Gehwege, Park- und Abstellflächen, unbefestigte Rand- und Grünstreifen, Beleuchtung sowie Entwässerungseinrichtungen 35 %

c) für kombinierte Geh- und Radwege 35 %

d) für niveaugleiche Mischflächen 35 %

3. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen,
a) für Fahrbahnen, Radwege sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen auch innerhalb der Parkstreifen 10 %

b) für Rinnen- und Randsteine, Gehwege, Park- und Abstellflächen, unbefestigte Rand- und Grünstreifen, Beleuchtung sowie Entwässerungseinrichtungen 30 %

c) für kombinierte Geh- und Radwege 30 %

d) für niveaugleiche Mischflächen 20 %

4. bei Fußgängerzonen 40 %

5. bei verkehrsberuhigten Bereichen 53 %

6. Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),
a) die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (insbesondere Wirtschaftswege im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 a StrWG), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1),

b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen innerhalb des Gemeindegebietes und der Anbindung zu überörtlichen Verkehrswegen dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 2. und 3. Alternative StrWG), werden den Haupterschließungsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 2),

c) die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 1. Alternative StrWG), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 3).

(2) Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Ziff. 1, 2 und 6 l) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen entsprechend zugeordnet.

(3) Den übrigen Anteil am Aufwand trägt die Gemeinde.

(4) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Anteils der Gemeinde zu verwenden.
(5) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch ergänzende Satzung von den Anteilen nach Absatz 1 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen.

Artikel 2

Diese Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:
Bösdorf, den 05.11.2020

Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister
-L.S.-

gez. Engelbert Unterhalt

Veröffentlicht:
Bösdorf, den 06.11.2020

Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister
-L.S.-

gez. Engelbert Unterhalt