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Datum: 24.11.2020

Bekanntmachung der Stadt Plön über die Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Plön

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 28. 02. 2003, zuletzt geändert durch Ges. v. 07. 09. 2020 (GVOBl. S. 514) sowie der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 und 6 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig - Holstein i. d. F. vom 10. 01. 2005 (GVOBl. S. 27), zuletzt geändert durch Art. 6 Ges. v. 13. 11. 2019 (GVOBl. S. 425) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 30. 09. 2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Allgemeines

(1) Die Stadtbücherei Plön ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Plön.
(2) Sie stellt Bücher und andere Druckerzeugnisse sowie Bild-, Ton- und Datenträger (im Folgenden Medien genannt) zur Benutzung zur Verfügung.

§ 2
Benutzerkreis und Anmeldung

(1) Jede:r ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, Medien zu entleihen.
(2) Der:Die Benutzer:in meldet sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder gültigen Reisepasses mit Meldeschein an. Kinder und Jugendliche ohne eigenen Ausweis legen den Nachweis eines Erziehungsberechtigten vor. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen außerdem die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten.
(3) Der:Die Benutzer:in bzw. sein:e oder ihr:e gesetzliche:r Vertreter:in erkennt diese Satzung bei der Anmeldung durch die eigenhändige Unterschrift an. Die Benutzungs- und Gebührensatzung liegt in der Stadtbücherei aus und wird auf Verlangen ausgehändigt.
(4) Nach der Anmeldung erhält jede:r Benutzer:in einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbücherei bleibt. Der Verlust des Benutzerausweises sowie jeder Wohnungswechsel ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.
(5) Zur Erfüllung der Aufgabe werden persönliche Daten der Benutzer:innen im erforderlichen Umfang elektronisch nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfasst und verarbeitet (siehe § 9).


§ 3
Benutzung

(1) Für alle Benutzungsvorgänge (Entleihung, Rückgabe, Verlängerung, Vormerkung, Zahlung u.a.) ist der gültige Benutzerausweis vorzulegen.
(2) Medien werden für die Dauer von 1 bzw. 3 Wochen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen und für bestimmte Mediengruppen kann die Leihfrist verkürzt oder verlängert werden. Die entliehenen Medien sind der Stadtbücherei fristgerecht und unaufgefordert zurückzugeben.
(3) Für bestimmte Mediengruppen kann die Leihfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag maximal zweimal verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen.
(4) Die Stadtbücherei ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
(5) Ausgeliehene Medien bestimmter Mediengruppen können vorbestellt werden.
(6) Die Stadtbücherei kann Medieneinheiten von der Ausleihe ausschließen. Dies gilt insbesondere für Zeitungen und Nachschlagewerke im Präsenzbestand.
(7) Die Stadtbücherei ist berechtigt, die Anzahl der gleichzeitig an eine:n Benutzer:in zu verleihenden Medien zu beschränken.

§ 4
Auswärtiger Leihverkehr

Medien, die in der Stadtbücherei Plön nicht vorhanden sind, können gegen eine Gebühr von € 2,- über den auswärtigen Leihverkehr angefordert werden. Wenn der:die Benutzer:in das Medium selbst online im Leihverkehr bestellt, fällt eine Gebühr von € 1,- an. Diese Gebühr ist auch dann fällig, wenn die Leihverkehrsbestellung negativ ausfällt. Der:Die Besteller:in wird von der Stadtbücherei benachrichtigt.

§ 5
Behandlung der entliehenen Medien und Haftung des:der Benutzer:in

(1) Der:Die Benutzer:in ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
(2) Der Verlust entliehener Bücher und anderer Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für jede Beschädigung oder den Verlust ist der:die Benutzer:in schadenersatzpflichtig. Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung einer Medieneinheit nach Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach den Wiederbeschaffungskosten.
(4) Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der:die eingetragene Benutzer:in bzw. dessen:deren Erziehungsberechtigte:r haftbar.
(5) Benutzer:innen, in deren Wohnung oder häuslichem Umfeld eine meldepflichtige, übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Bereits entliehene Medien dürfen erst nach einer wirksamen nachzuweisenden Desinfektion, für die die:der Benutzer:in verantwortlich ist, zurückgegeben werden.
(6) Bild-, Ton- und Datenträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. Der:Die Benutzer:in haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts.
(7) Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die einem:einer Benutzer:in aufgrund von fehlerhaften Inhalten oder fehlerhaftem Zustand der von ihm:ihr benutzen Medien entstehen.

§ 6
Gebühren

(1) Für die Benutzung der Stadtbücherei werden folgende Gebühren erhoben: Gebühren für Entleihungen


Die Voraussetzungen für c), d) und e) sind nachzuweisen.

(2) Die Gebühr entsteht mit der erstmaligen Entleihung einer Medieneinheit und wird (ggf. anteilig) sofort fällig.
(3) Für Bücher und andere Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. Sie beträgt pro Medieneinheit und Tag 0,20 Euro. Die Versäumnisgebühr ist auch zu entrichten, wenn der:die Benutzer:in eine schriftliche Mahnung nicht erhalten hat. Bei schriftlicher Mahnung wird eine zusätzliche Mahngebühr von 2,00 Euro, für jeden Mahnvorgang, in Rechnung gestellt.
(4) Für die Ersatzausstellung eines in Verlust geratenen oder unbrauchbaren Benut-zerausweises ist eine Gebühr von 3,00 Euro zu entrichten.
(5) Die Gebühren nach dieser Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(6) Gebühren für die Internetnutzung
Für die Benutzung der Internet-Arbeitsplätze werden folgende Gebühren erhoben:
Benutzung eines Internetanschlusses pro ½ Std. für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 0,50 EUR, für Erwachsene 1,50 EUR.

§ 7
Hausrecht und Verhalten in der Stadtbücherei

(1) Während der Öffnungszeiten steht der Büchereileitung oder deren Vertretung das Hausrecht zu. Den Anordnungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.
(2) Jede:r Benutzer:in hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer:innen nicht gestört oder in der Nutzung beeinträchtigt werden. Benutzer:innen, die hiergegen verstoßen oder den Anweisungen des Büchereipersonals nicht Folge leisten, können von dem Besuch der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.
(3) Während des Aufenthaltes in der Stadtbücherei sind Taschen in den Taschen-schränken zu deponieren. Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer:innen wird keine Haftung übernommen.
(4) Rauchen sowie Essen und Trinken sind in den Räumen der Stadtbücherei nicht gestattet.
(5) Das Betreten der Räume der Stadtbücherei in betrunkenem Zustand oder unter illegalen Drogen stehend ist verboten.
(6) Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
(7) Die Einverständniserklärung „Offene Bücherei“ und das Informationsblatt „Nutzungsbedingungen Offene Stadtbücherei Plön“ in jeweils aktueller Form und Fassung sind Anlagen zu dieser Satzung. Mit der Unterschriftsleistung auf der Einverständniserklärung stimmt der:die Unterzeichner:in den „Nutzungsbedingungen Offene Stadtbücherei Plön“ in jeweils aktueller Form und Fassung zu.

§ 8
Ausschluss von der Benutzung

Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung und / oder der Anlage verstoßen, können von der Büchereileitung oder deren Vertretung zeitweise oder ständig von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Beschwerde beim Bürgermeister der Stadt Plön eingelegt werden. Der Bürgermeister entscheidet über die Beschwerde.

§ 9
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Stadt Plön / Stadtbücherei ist berechtigt, die für die Anwendung dieser Satzung erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 e in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 Verordnung EU 2016/679 – Datenschutzgrundverordnung – i. V. m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben:
a) Name, Vorname(n)
b) Anschrift
c) Geburtsdatum
d) Telefonnummer
e) E – Mail - Adresse
(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur für Zwecke der Erhebung von Leih- und Mahngebühren weiterverarbeitet werden.

§10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Plön vom 21. November 2012 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 28. Mai 2015 außer Kraft.


Ausgefertigt:
Plön, den 19.11.2020
-L.S.-

Stadt Plön
Der Bürgermeister

gez. Lars Winter

Lars Winter


Veröffentlicht:


-L. S.-


Plön, den 24.11. 2020


Stadt Plön
Der Bürgermeister

gez. Lars Winter

Lars Winter