Sprungziele
Inhalt
Datum: 05.06.2020

Bekanntmachung der Stadt Plön über die Satzung der Stadt Plön über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Bereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 64 »Vogelberg« für das Gebiet südlich der »Rodomstorstraße«, nordöstlich der »Parkstraße« und westlich der Straße »Langenbusch«

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) jeweils in der zuletzt geänderten Fassung hat die Ratsversammlung der Stadt Plön in ihrer Sitzung am 03.06.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Verlängerung der Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der Satzung der Stadt Plön über die Veränderungssperre für den Bereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 64 „Vogelberg“ für das Gebiet südlich der „Rodomstorstraße“, nordöstlich der „Parkstraße“ und westlich der Straße „Langenbusch“ (Bekanntmachung am 06.06.2018) wird um ein Jahr verlängert. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Ein Plan mit der Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Vorstehende Satzung der Stadt Plön wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

Alle Interessierten können diese Satzung von diesem Tag an im Rathaus der Stadt Plön, Schloßberg 3-4, 24306 Plön, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Ansprechpartner sind Frau Daniela Schulz und Herr Wolfgang Homeyer (Zimmer 39).

Zusätzlich wird die vorstehende Bekanntmachung am 05.06.2020 auf der Internetseite der Stadt Plön unter www.ploen.de bereitgestellt.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung der Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Plön unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Plön, den 04.06.2020

Stadt Plön

Der Bürgermeister

(L.S.)

gez. Lars Winter

Bürgermeister