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Datum: 25.06.2018

Bekanntmachung der Stadt Plön über die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 6 »Johannisstraße und Teile der Hans-Adolf-Straße«

Der von der Ratsversammlung der Stadt Plön in der Sitzung am 30. Mai 2018 gebilligte und zur erneuten Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 6 „Johannisstraße und Teile der Hans-Adolf-Straße“ der Stadt Plön, Kreis Plön, für das Gebiet südlich des Kleiner Plöner Sees, des Stadtsees und des Stadtgrabens, östlich der Prinzenstraße und nordwestlich der Hamburger Straße (B 430) und die Begründung mit Anlagen liegen in der Zeit von Mittwoch, 04. Juli 2018, bis einschließlich Montag, 06. August 2018, im 1. Obergeschoss des Rathauses, Schloßberg 3-4, 24306 Plön, auf dem Flur vor den Sitzungszimmern während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Ziel des Bebauungsplanes ist die Erhaltung und Wahrung des historischen Straßenbildes in der Johannisstraße und der Ordnung der Bebauung bei gleichzeitiger Schaffung von heutigem Standard entsprechenden Erweiterungsmöglichkeiten.

Folgende Unterlagen liegen mit aus:

  • Planfassung zum Biotopbestand und Bewertung, Stand: 30.03.2015,
  • 86. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Plön durch Berichtigung;
    Planzeichnung, Stand: 04. Mai 2018,
  • Lärmtechnische Untersuchung Verkehrslärm nach DIN 18005, Stand: 18. Mai 2014,
  • DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).

Das Bauleitplanverfahren wird nach den Regelungen gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist. Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass auch die Meinung von Kindern und Jugendlichen gefragt ist und diesen gleichermaßen die Möglichkeit gegeben ist, sich über die Planung der Stadt Plön zu informieren und Anregungen anzubringen.

Für weitere Darlegungen stehen Frau Bihl (Tel.: 04522 505 715) und Herr Homeyer (Tel.: 04522 505 751) als fachkundige Mitarbeiter der Plöner Stadtverwaltung zur Verfügung.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 der Stadt Plön, Kreis Plön, ist in dem nachfolgend abgedruckten Übersichtsplan umrandet dargestellt.

Zusätzlich werden der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen am 25. Juni 2018 auf der Internetseite der Stadt Plön unter www.ploen.de bereitgestellt und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich sein.

Plön, den 20.06.2018 Stadt Plön

Der Bürgermeister

In Vertretung:

(L. S.)

gez. Thure Koll

Erster Stadtrat