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Datum: 08.04.2022

Gemeinsame Bekanntmachung der Stadt Plön und der Gemeinde Bösdorf über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Schleswig-Holsteinischen Landtag am 08. Mai 2022

1. Die Wählerverzeichnisse zur Landtagswahl für die Stadt Plön und für die Gemeinde Bösdorf werden in der Zeit vom 18. April bis zum 22. April 2022 für Wahlberechtigte während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten:

Wählerverzeichnis der Stadt Plön und der Gemeinde Bösdorf:
Wahlamt der Stadt Plön, Bürgerbüro, Lange Straße 22
Die Wahlscheinausgabestelle ist barrierefrei zu erreichen.
Öffnungszeiten: Mo., Di., Do., Fr. 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie Do von 14:00 bis 18:00 Uhr

Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer / seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 18. April bis 22. April 2022, spätestens am 22. April 2022 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde im Rathaus Stadt Plön, Schlossberg 3-4, Zimmer1, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 17. April 2022 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die
bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 16 Plön-Ostholstein durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

5.2 eine nicht im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in
das Wählerverzeichnis nach § 13 Abs. 1 der Landeswahlordnung (LWO) (bis zum 17.
April 2022) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach §17 Abs.
2 der Landesswahlordnung (bis zum 22. April 2022) versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 13
Abs. 1 LWO oder der Einspruchsfrist nach § 17 Abs. 2 LWO entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung
erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde
gelangt ist.
Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen
bis zum 06. Mai 2022, 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Eine Wahlberechtigte Person mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten
Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.


Plön, den 08. April 2022

Stadt Plön
Der Bürgermeister
als Gemeindewahlbehörde

gez. Lars Winter

Lars Winter


Hinweise:

Der Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung kann für die Beantragung von Briefwahlunterlagen verwendet werden.

Die Schriftform wird auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Bei Beantragung eines Wahlscheins ist zur eindeutigen Identifikation das Geburtsdatum der antragstellenden Person anzugeben.

Anschrift:
Gemeindewahlbehörde Stadt Plön, Der Bürgermeister, Schlossberg 3-4, 24306 Plön
E-Mail Adresse: mark.westerwelle@ploen.de, Fax: +49 45 22/ 505 69

Die Wahlscheinantragstellung ist auch im Internet über ein virtuelles Formular unter der nachfolgenden Adresse möglich: https://www.wahlschein.de/0157057

Die Angaben der antragstellenden Person werden ausschließlich zum Zweck der Wahlscheinerteilung gespeichert und verarbeitet. Eine darüber hinausgehende Nutzung findet nicht statt. Die Übermittlung der Daten erfolgt verschlüsselt.

In der Eingabemaske werden von der antragstellenden Person der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, die E-Mail-Adresse und die Anschrift abgefragt. Für eventuelle Nachfragen werden auf freiwilliger Basis auch die Telefon- bzw. Telefax-Nummer der antragstellenden Person abgefragt.