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Datum: 20.12.2019

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Plön

Neufassung der Satzung der Stadt Plön über die Entschädigung der in der Stadt Plön tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger

Aufgrund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig - Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Januar 2018 (GVOBl. S. 6) und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO) vom 03. Mai 2018 (GVOBl. S. 220) wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom 19. Dezember 2019 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Ratsversammlung

(1) Die Mitglieder der Ratsversammlung erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des Höchstsatzes nach der Entschädigungsverordnung. Alle weiteren funktionsbezogenen Entschädigungen an die Mitglieder der Ratsversammlung werden zusätzlich hierzu gewährt.

(2) Zusätzlich zu der nach Abs. 1 gewährten Entschädigung erhalten die Bürgervorsteherin / der Bürgervorsteher eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des in § 4 Entschädigungsverordnung genannten Betrages.

(3) Die erste Stellvertretung der Bürgervorsteherin / des Bürgervorstehers erhält eine zusätzliche monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 20 % des Betrages nach Abs. 2.

(4) Die zweite Stellvertretung der Bürgervorsteherin / des Bürgervorstehers erhält eine zusätzliche monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 10 % des Betrages nach Abs. 2.

§ 2 Ausschüsse

Die Vorsitze der ständigen Ausschüsse erhalten eine zusätzliche monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Hohe von 50 % des Höchstsatzes für Mitglieder der Ratsversammlung.

§ 3 Stadträtinnen, Stadträte

(1) Die erste Stadträtin / der erste Stadtrat als erste Stellvertretung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters erhält eine zusätzliche monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,00 €.

(2) Die zweite Stadträtin / der zweite Stadtrat als zweite Stellvertretung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters erhält eine zusätzliche monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 32,00 €.

§ 4 Fraktionen

Die Fraktionsvorsitze erhalten eine zusätzliche monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 €.

§ 5 Bürgerliche Mitglieder

Die nicht der Ratsversammlung angehörenden Ausschussmitglieder (Bürgerliche Mitglieder) erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und Fraktionen, denen sie angehören sowie für die Ausschusssitzungen vorbereitende Fraktionssitzungen eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 55,00 €.

§ 6 Weitere ehrenamtliche Funktionen

(1) Die / der Beauftragte für den Umweltschutz der Stadt Plön erhält gemäß § 24 GO in Verbindung mit § 14 Abs. 6 der Hauptsatzung der Stadt Plön eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 €.

(2) Die / der stellvertretende Beauftragte für den Umweltschutz der Stadt Plön erhält gemäß § 24 GO in Verbindung mit § 14 Abs. 6 der Hauptsatzung der Stadt Plön eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,00 €.

(3) Die / der Beauftragte der Stadt Plön für die Belange von Menschen mit Behinderung erhält gemäß § 24 GO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung der Stadt Plön über die Aufgaben der / des Behindertenbeauftragten der Stadt Plön eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 €.

(4) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Plön erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung gemäß § 10 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung.

(5) Die Wehrführung und beide Stellvertretungen erhalten gemäß der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwilliger Feuerwehren – EntschVOfF) Aufwandsentschädigungen und Kleidergeld in Höhe der Höchstsätze der Verordnung.

Die Jugendfeuerwehrwartin / der Jugendfeuerwehrwart erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie - EntschRichtl-fF).

§ 7 Verdienstausfälle, Entschädigung Abwesenheit vom Haushalt

Für die durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit nachweislich entstandenen Verdienstausfälle und die Entschädigung für die Abwesenheit vom Haushalt gilt § 13 Entschädigungsverordnung entsprechend.

§ 8 Kostenersatz bei Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen

Die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger sind auf Antrag bis zu einem Stundensatz in Höhe von 10,00 € gesondert zu erstatten.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Neufassung der Satzung der Stadt Plön über die Entschädigung der in der Stadt Plön tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger tritt am 01. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Plön über die Entschädigung der in der Stadt Plön tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger in der Fassung des 3. Nachtrags vom 19. Mai 2016 außer Kraft.

Plön, den 20. Dezember 2019

Stadt Plön

Der Bürgermeister

L. S.

Lars Winter

Veröffentlicht:

am 24. Dezember 2019

Stadt Plön

Der Bürgermeister

L. S.

Lars Winter