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Datum: 24.12.2019

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Plön

Neufassung der Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Hundesteuer

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig – Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. 02. 2003 (GVOBl. S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz v. 04. 01. 2018 (GVOBl. S. 6) sowie der §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und Abs. 6, 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig – Holstein vom 10. 01. 2005 (GVOBl. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. 03. 2018 (GVOBl. S. 69), wird nach Be-schlussfassung durch die Ratsversammlung vom 19. Dezember 2019 folgende Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Hundesteuer erlassen:

§ 1 Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.

§ 2 Steuerpflicht
 

(1) Steuerpflichtige / Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in ihren / seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halterin / Halter des Hundes).

(2) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.

(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldnerinnen / Gesamtschuldner.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
 

(1) Die Steuerpflicht entsteht

a) mit dem Beginn des laufenden Kalendermonats, wenn der Beginn der Hundehaltung (§ 2 Abs. 1) auf einen Monatsersten fällt,

b) im Übrigen mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Beginn der Hundehaltung folgt,

c) jedoch frühestens mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des dritten Lebensmonats des Hundes folgt.

(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.

(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird oder stirbt.

(4) Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin / eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat.

§ 4 Steuersatz

(1) Die Steuerbeträgt jährlich

für den ersten Hund 120,00 €,

für den zweiten Hund 140,00 € und

für jeden weiteren Hund 190,00 €.

(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 6), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.

(3) Die Steuer entsteht erstmals mit Beginn des Monats, in dem der Hund angeschafft wurde, für den Rest des Kalenderjahres in anteiliger Höhe der Jahressteuer. In den Folgejahren entsteht die Steuer zu Beginn des jeweiligen Jahres. Entfällt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, werden zu viel gezahlte Steuern mit Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides erstattet.

§ 5 Steuerermäßigung
 

(1) Die Steuer ist auf Antrag der / des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die als Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichterinnen / Leistungsrichtern abgelegt haben.

Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als 18 Monate sein.

(2) Die Steuer ist auf Antrag der / des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten eines Wachhundes. Dies gilt nur, wenn das Wohnhaus der Antragstellerin / des Antragstellers mindestens 300 m vom nächsten Wohngebäude entfernt ist.

§ 6 Steuerbefreiung
 

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von a) Gebrauchshunden von Forstbeamten und –beschäftigten, im Privatforstdienst angestellten Personen und von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst- und Jagdschutz erforderlichen Anzahl,

b) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl,

c) Hunden, die in Einrichtungen von eingetragenen Tierschutzvereinen untergebracht sind,

d) Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder hilfloser Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „Bl“, „TBl“, „aG“, „Gl“ oder „H“ besitzen, unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift wird nur für einen Hund gewährt.

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn a) die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck durch eine besondere Ausbildung geeignet sind,

b) die Halterin / der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft worden ist,

c) für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Räumlichkeiten vorhanden sind und

d) in den Fällen des § 6 lit. a) ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und eine Veräußerung geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 8 Steuerfreiheit

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Plön aufhalten für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern.

§ 9 Meldepflichten


(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Stadt Plön schriftlich anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Fall des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.

(2) Die bisherige Halterin / der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Fall der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift der neuen Halterin / des neuen Halters anzugeben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder für eine Steuerbefreiung fort, so hat die Hundehalterin / der Hundehalter dieses binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(4) Die Stadt Plön gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Bei Verlust erhält die Halterin / der Halter gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr eine Ersatzmarke.

Die Hundehalterin / der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer / seiner Wohnung oder ihres / seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umher laufen lassen.

(5) Die Stadt Plön – Steuerabteilung - kann zur Überprüfung von An- und Abmeldungen Nachweise (z. B. tierärztliche Bescheinigungen) von meldepflichtigen Personen verlangen.

§ 10 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. 02, 15. 05., 15. 08. und 15. 11. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die anteilige Steuer für dieses Kalendervierteljahr bis zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt zu entrichten. Die Steuer kann halbjährlich oder jährlich im Voraus gezahlt werden.

§ 11 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 e in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutzgrundverordnung – i. V. m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Stadt Plön – Steuerabteilung – zulässig:

  1. Name, Vorname(n),
  2. Anschrift,
  3. Geburtsdatum und
  4. Bankverbindung.

(2) Personenbezogene Daten werden erhoben

  1. bei der Anmeldung der Hunde,
  2. bei der Erteilung eines SEPA – Mandates sowie
  3. aus dem Einwohnermelderegister.

(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach 18 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig – Holstein (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

  1. § 9 Absatz 1 die Anschaffung eines Hundes oder den Zuzug mit einem Hund nicht anmeldet,
  2. § 9 Absatz 1 Satz 2 im Falle der Abgabe des Hundes bei der Abmeldung den Namen und die Anschrift der neuen Eigentümerin / des neuen Eigentümers nicht angibt
  3. § 9 Absatz 3 nicht anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung entfallen sind und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 09. Dezember 2010 einschließlich der 1. bis 3. Nachtragssatzung außer Kraft.


 

Ausgefertigt:
 

Plön, d. 20. Dezember 2019

Stadt Plön

Der Bürgermeister
Lars Winter

Veröffentlicht:
 

Plön, d. 24. Dezember 2019

Stadt Plön

Der Bürgermeister
Lars Winter