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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Plön
Neufassung der Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Tourismusabgabe
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 GVOBl. Schl.- H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Januar 2018 (GVOBl. Schl. - H. S. 6), und der §§ 1, 10 Abs. 6 und 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig - Holstein in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.- H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2018 (GVOBl. Schl.- H. S. 69), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 19. Dezember 2019 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Abgabenerhebung
(1) Die Stadt Plön ist als Luftkurort anerkannt.
(2) Sie erhebt zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung und zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Tourismusabgabe nach Maßgabe dieser Satzung.
(3) Durch die Tourismusabgabe sollen die Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung zu 70 v. H. und die Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen zu 15 v. H. gedeckt werden.
§ 2 Abgabepflicht, Haftung
(1) Abgabepflichtig sind alle selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr in der Stadt wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
(2) Abgabeschuldner sind auch diejenigen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, die ohne im Erhebungsgebiet ihre Wohnung oder ihren Betrieb zu haben, vorübergehend im Erhebungsgebiet erwerbstätig sind. Die Abgabepflicht bezieht sich auf den Zeitraum der Tätigkeit.
(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. Wird der Betrieb für Rechnung einer juristischen Person von einem Vertreter oder Beauftragten ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner.
(4) Der Verpächter oder Vermieter eines Betriebes haftet für die Abgabe. Das gilt auch bei Unterverpachtung oder Untervermietung für den Unterverpächter oder Untervermieter.
§ 3 Erhebungszeitraum, Entstehung der Abgabepflicht, Vorausleistung, Festsetzung
(1) Die Tourismusabgabe ist eine Jahresabgabe. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Abgabepflicht entsteht am Anfang eines Kalenderjahres, für das die Abgabe festgesetzt wird, jedoch nicht vor Aufnahme der abgabepflichtigen Tätigkeit.
(3) Die Stadt erhebt zum 01. August eines jeden Kalenderjahres eine Vorausleistung bis zur voraussichtlich entstehenden Höhe der Tourismusabgabe.
(4) Die Tourismusabgabe wird zum 1. August eines jeden Kalenderjahres, in dem der Tatbestand der Abgabepflicht verwirklicht ist, durch Abgabenbescheid festgesetzt.
(5) Die Tourismusabgabe kann mit anderen Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst werden.
§ 4 Kalkulation des umzulegenden Aufwandes
(1) Die Tourismusabgabe bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der dem Abgabepflichtigen durch den Fremdenverkehr und den Aufwand der Stadt Plön gem. § 1 Abs. 2 geboten wird.
(2) Die Kalkulation des auf die Abgabepflichtigen zu verteilende Anteils an den Aufwendungen der Stadt wird für einen Zeitraum von drei Jahren vorgenommen. Sie ist Grundlage für die Berechnung der Abgabesätze.
§ 5 Vorteilsbemessungen
Der Vorteil im zu veranlagenden Einzelfall wird nach Vorteilseinheiten (VE) und nach Vorteilsstufen bemessen.
§ 6 Vorteilseinheit
(1) Die unterschiedlichen Strukturen bei den Abgabepflichtigen werden durch die Umrechnung in Vorteilseinheiten vergleichbar gemacht.
(2) Eine Vorteilseinheit entspricht jeweils einer Arbeitskraft, sofern sich nicht aus den Anlagen 1 bis 4 ein davon abweichender Bemessungsmaßstab ergibt. Der als Vorteilseinheit zugrunde gelegte Bemessungsmaßstab ist bei einer Über- oder Unterschreitung anteilig zu berücksichtigen.
(3) Als Arbeitskraft im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch Betriebsinhaber, Ge - schäftsführer, mitarbeitende Familienangehörige, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und die freiberuflich Tätigen; Reinigungskräfte und Auszubildende bleiben unberücksichtigt.
(4) Als volle Arbeitskraft im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt eine Arbeitskraft, die die tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit leistet. Arbeitszeiten von Teilzeitkräften werden zusammengefasst. Ergeben sich hierbei Arbeitszeiten bis zu 20 Wochenstunden, so bleiben sie unberücksichtigt; Arbeitszeiten ab 21 Wochenstunden werden als eine volle Arbeitskraft angesetzt. Betriebsinhaber und Geschäftsführer gelten als volle Ar- beitskraft.
(5) Für die Berechnung der Vorteilseinheiten sind bei Filialbetrieben mit Hauptsitz in Plön nur solche Arbeitskräfte anzusetzen, deren Tätigkeit sich auf den Bereich der Stadt Plön erstreckt; § 6 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 7 Vorteilsstufen
(1) Um die Bemessung der Abgabe nach § 6 dieser Satzung den unterschiedlichen Vorteilsgraden anzupassen, die die Abgabepflichtigen aus ihrer Tätigkeit erlangen können, werden die Vorteilseinheiten nach Vorteilsstufen bemessen.
(2) Es werden vier Vorteilsstufen gebildet:
a) Vorteilsstufe 1:
Abgabepflichtige, die zwar mittelbar aber nur in geringem Maße vom Fremdenverkehr Vorteile erlangen können. b) Vorteilsstufe 2:
Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabepflichtigen gem. c) und d) Vorteile erlangen können.
c) Vorteilsstufe 3:
Abgabepflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber unmittelbare Vorteile erlangen können.
d) Vorteilsstufe 4:
Abgabepflichtige, deren Angebote typischerweise auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind und die daraus unmittelbare Vorteile erlangen können.
(3) Die Zuordnung der Abgabepflichtigen zu den vier Vorteilsstufen wird in den Anlagen 1 bis 4, die Bestandteil dieser Satzung sind, geregelt.
§ 8 Höhe der Abgabesätze
(1) Der Abgabesatz für eine Vorteilseinheit (§ 6) beträgt 40,00 EURO. (2) Die Höhe der Abgabe für eine Vorteilseinheit entspricht
a) in der Vorteilsstufe 1 dem halben Satz der Vorteilseinheit (20,00 EURO),
b) in der Vorteilsstufe 2 dem vollen Satz der Vorteilseinheit (40,00 EURO),
c) in der Vorteilsstufe 3 dem zweifachen Satz der Vorteilseinheit (80,00 EURO) und d) in der Vorteilsstufe 4 dem vierfachen Satz der Vorteilseinheit (160,00 EURO).
(3) Die Höchstabgabe beträgt 10.000,00 EURO.
(4) Die Mindestabgabe beträgt 20,00 EURO.
§ 9 Veranlagung
(1) Der Abgabepflichtige hat der Stadt bis zum 01. Juni jeden Jahres die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe mitzuteilen. Gehen die Angaben nicht ein, so kann die Berechnungsgrundlage geschätzt werden.
(2) Abgabepflichtige, die zwischen dem 01. Juni und dem 30. September eines Jahres eine tourismusabgabepflichtige Tätigkeit aufnehmen oder ausweiten, werden nachveranlagt.
Die Abgabe für das laufende Jahr erhöht sich um so viele Viertel, wie die erweiterte Tätigkeit bzw. der vergrößerte Betrieb für jeden angefangenen Monat in der Zeit vom 01. Juni bis 30. September bestanden hat.
Die Abgabe für das laufende Jahr ermäßigt sich auf so viele Viertel, wie die Erwerbstätigkeit oder der Betrieb für jeden angefangenen Monat in der Zeit vom 01. Juni bis 30. September bestanden hat.
(3) Die Heranziehung zur Tourismusabgabe erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
§ 10 Datenverarbeitung
(1) Die Stadt Plön kann die zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 und mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Schleswig – Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz) neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus
1. den Daten des Melderegisters gem. § 34 Abs. 1 Bundesmeldegesetz sowie
2. den bei der Stadt Plön vorliegenden Unterlagen über Anmeldung und Abmeldung von Gewerbebetrieben sowie Änderungsmeldungen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung sowie den bei der Stadt Plön verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbesteuergesetz
3. den bei der Tourist Info zur Kurabgabenveranlagung vorhandenen Daten erheben.
(2) Die Stadt Plön darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen.
(3) Die Stadt Plön ist befugt, die erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 11 Fälligkeit der Abgabe
Die Abgabe ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig und bei der Finanzbuchhaltung der Stadt Plön in einer Summe zu entrichten.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Wer entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung der Stadt die Aufnahme der abgabepflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Be - rechnung der Abgabe nicht oder nicht vollständig mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 Abs. 2 Ziffer 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 13 Inkrafttreten, Schlechterstellungsverbot, bestandskräftig abgeschlossene Abgabenfestsetzungen
(1) Diese Satzung tritt mit Rückwirkung zum 01. Januar 2018 in Kraft. Durch diese Satzung dürfen die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 18. Mai 2017.
(2) Mit Wirkung zum 01. Januar 2018 tritt die Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 18. Mai 2017 außer Kraft, die durch diese Satzung ersetzt wird.
(3) Der rückwirkende Neuerlass der Satzung, die Außerkraftsetzung der Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 18. Mai 2017 und deren Ersetzung durch diese Satzung gelten nicht für bereits bestandskräftig abgeschlossene Festsetzungen der Tourismusabgabe.
Plön, den 20. Dezember 2019
S t a d t P l ö n
- Der Bürgermeister –
Winter
Veröffentlicht:
Plön, den 24. Dezember 2019
S t a d t P l ö n
- Der Bürgermeister –
Winter
Anlage 1
zu § 7 Abs. 2 a)
Vorteilsstufe1:
Abgabepflichtige, die zwar mittelbar, aber nur in geringem Maße vom Fremdenver- kehr Vorteile erlangen können.
Abgabepflichtige |
Einer Vorteileinheit entsprechen als von § 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab: |
Architekten |
|
Einzelhandel(Einmannbetrieb) |
|
Fitnessbetriebe |
|
Fotografen |
|
Fuß-und Handpflege |
|
Großhandel |
|
Handelsvertreter |
|
Hausverwaltungen |
|
Heilpraktiker |
|
Immobilien-Verwaltungen |
|
Ingenieure |
|
Kieferorthopäde |
|
Kosmetikstudios |
|
Krankengymnastik |
|
Masseure |
|
Rechtsanwälte |
|
TherapeutenundverwandteBerufe |
|
Tierärzte |
|
Umzugsunternehmen |
|
Zoo-undTierhandlungen |
|
Anlage 2
zu § 7 Abs. 2 b)
Vorteilsstufe2:
Abgabepflichtige, deren Angebot nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet ist, aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabepflichtigengen gem. § 7
Abs. 2 c) und d) Vorteile erlangen können.
Abgabepflichtige |
Einer Vorteileinheit entsprechen als von § 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab: |
Ärztelabore |
10Arbeitskräfte |
Ärzte/Zahnärzte |
|
Bäcker |
Arbeitskraft/m²** |
Baustoffhandlungen |
|
Bootswerften |
|
Bräunungsstudios |
10Bänke/Plätze |
Chemische Reinigungsbetriebe |
|
Containerdienste |
|
Dachdecker |
Arbeitskraft/m²** |
Dienstleistungsbetrieb für Kommunikation, Transport, Logistik u. ä. |
Arbeitskraft/m²** |
Druckerei |
|
Elektrobetriebe |
Arbeitskraft/m²** |
Fahrradreparaturund -verkauf |
Arbeitskraft/m²** |
Fahrschulen |
1Fahrzeug |
Feinmechaniker |
|
Finanzierungsvermittler |
|
Gärtnerei/-arbeiten |
|
Gebäudereinigung |
|
Geldspiel-, Geschicklichkeitsgeräte- und Mu- sikboxenaufsteller |
5Geräte |
Glasereien |
Arbeitskraft/m²** |
Gürtlereien |
Arbeitskraft/m²** |
Heißmangel |
|
Heizungsbetrieb |
|
Kfz.-Betriebe |
|
Kleintransportunternehmen |
1Fahrzeug |
Klempner |
Arbeitskraft/m²** |
Lackierereien |
|
Ladengeschäfte (Verkaufs- und Ausstellungsfläche) a) Baustoffe b) Blumen c) Elektro d) Porzellan e) Radio und Fernsehen f) Schmuck und Uhren g) Schuhe h) sonstige Geschäfte i )Textilien |
20 m² 20 m² 20 m² 20 m² 20 m² 20 m² 20 m² 20 m² 20m² |
Lichtspieltheater a) mit Restauration b)ohne Restauration |
30 Sitzplätze 50Sitzplätze |
Makler |
|
Maler |
Arbeitskraft/m²** |
Ofensetzer |
Arbeitskraft/m²** |
Radio-undFernsehreparaturundVerkauf |
Arbeitskraft/m²** |
Reifenhandel |
|
Reisebüro |
|
Saunabetriebe |
|
Sonnenstudios |
10Bänke/Plätze |
Sonstigegewerbliche Betriebe |
Arbeitskraft/m²** |
Surfbrett-Herstellung,Vermietung,Verkauf |
Arbeitskraft/m²** |
Schilderfabriken |
|
Schlachtereien |
Arbeitskraft/m²** |
Schneidereien |
Arbeitskraft/m²** |
Schuhmachereien |
Arbeitskraft/m²** |
Steuerberater/Steuerhelfer |
|
Tiefbaufirmen |
|
Tischlereien |
Arbeitskraft/m²** |
Telekommunikation,verwandteBerufeu.ä. |
Arbeitskraft/m²** |
Verkehrsbetriebe |
|
Vermögensberatung |
|
Versicherungsvertreter,-agenturen |
|
Versorgungsbetriebe |
|
Wäscherei |
|
Wirtschaftsprüfer |
|
Zeltbetriebe |
|
Zimmereien |
Arbeitskraft/m²** |
** Bei Handwerksbetrieben mit Verkaufs- und Ausstellungsfläche zusätzlich eine VE
je volle 20 m².
Anlage 3
zu § 7 Abs. 2 c)
Vorteilsstufe3:
Abgabepflichtige, deren Angebot nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr aus- gerichtet sind, die aber unmittelbare Vorteile erlangen können.
Abgabepflichtige |
Einer Vorteileinheit entsprechen als von § 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab: |
Apotheken(Verkaufs-und Ausstellungsfläche |
20m² |
Bootsvermietungen |
10Boote |
Busunternehmen |
30Sitzplätze |
Cafés |
30Sitzplätze* |
Diskotheken u.ä. |
30m² |
Drogerien (Verkaufs- undAusstellungsfläche) |
20m² |
Eisdielen |
15Sitzplätze* |
Friseure |
|
Gast-und Speisewirtschaften |
30Sitzplätze* |
Geld-und Kreditinstitute |
|
Getränkegroßhandel |
|
Grillstationen,Imbisse |
|
Konditoreien |
|
Kioske |
|
Ladengeschäfte(Verkaufs-undAusstellungs- |
|
fläche) a) Backwaren b) Fisch c) Fleisch d) Gemüse e) Geschenkartikel f) Getränke g) Lebensmittel h) Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Lotto, Ta- bakwaren |
20 m² 20 m² 20 m² 20 m² 20 m² 20 m² 20 m² 20m² |
Milchbars |
30Sitzplätze |
Minigolfplätze |
3.000 Karten (nach der Anzahl der im Vorjahr verkauften Kar- ten |
Planwagen-undKutschenunternehmen |
20Sitzplätze |
Reformhäuser (Verkaufs- und Ausstellungsflä- che) |
20 m² |
Segelschulen: a) ohne Bootsvermietung b) mit Bootsvermietung Surfbrettvermietung |
10 Boote 8 Boote 10Surfbretter |
Tankstellen: a) ohne Verkaufs- und Ausstellungsfläche b) mit Verkaufs- und Ausstellungsfläche |
2 Zapfpunkte 2Zapfpunkteund jevolle 20 m² |
Tanzbarsu.ä. |
30m² |
Taxi-und Mietwagenunternehmen |
1genehmigtesFahrzeug |
Tennisanlagen |
2 Plätze |
Verkaufsstände |
|
Verkaufswagen |
|
* bei Sitzplätzen, die für Veranstaltungen oder auch im Rahmen der Restauration im
Außenbereich genutzt werden, entsprechen 3 Sitzplätze 1 Sitzplatz.
Anlage 4
zu § 7 Abs. 2 d)
Vorteilsstufe4:
Abgabepflichtige, deren Angebote typischer Weise auf den Fremdenverkehr ausge- richtet sind und die daraus unmittelbare Vorteile erlangen können.
Abgabepflichtige |
Einer Vorteileinheit entsprechen als von § 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab: |
Camping-undZeltlagerplätze |
3.500m²Platzfläche |
Fahrrad-Vermietung |
40Fahrräder |
Fremdenbetten: a) Private Vermietung b) gewerbliche Vermietung: Hotel mit Restauration Hotel garni |
8 Betten 2 Betten 3 Betten |
Motorschifffahrtsbetriebe: a) mit Restauration b)ohne Restauration |
60 Sitzplätze 100 Sitzplätze |
VermietungvonBootsliegeplätzen |
20Bootsliegeplätze |
Zimmervermittlungen |
|