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Datum: 20.12.2019

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Plön

Neufassung der Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Tourismusabgabe

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 GVOBl. Schl.- H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Januar 2018 (GVOBl. Schl. - H. S. 6), und der §§ 1, 10 Abs. 6 und 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig - Holstein in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.- H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2018 (GVOBl. Schl.- H. S. 69), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 19. Dezember 2019 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Abgabenerhebung

(1) Die Stadt Plön ist als Luftkurort anerkannt.

(2) Sie erhebt zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung und zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Tourismusabgabe nach Maßgabe dieser Satzung.

(3) Durch die Tourismusabgabe sollen die Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung zu 70 v. H. und die Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen zu 15 v. H. gedeckt werden.

§ 2 Abgabepflicht, Haftung

(1) Abgabepflichtig sind alle selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr in der Stadt wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

(2) Abgabeschuldner sind auch diejenigen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, die ohne im Erhebungsgebiet ihre Wohnung oder ihren Betrieb zu haben, vorübergehend im Erhebungsgebiet erwerbstätig sind. Die Abgabepflicht bezieht sich auf den Zeitraum der Tätigkeit.

(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. Wird der Betrieb für Rechnung einer juristischen Person von einem Vertreter oder Beauftragten ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner.

(4) Der Verpächter oder Vermieter eines Betriebes haftet für die Abgabe. Das gilt auch bei Unterverpachtung oder Untervermietung für den Unterverpächter oder Untervermieter.

§ 3 Erhebungszeitraum, Entstehung der Abgabepflicht, Vorausleistung, Festsetzung

(1) Die Tourismusabgabe ist eine Jahresabgabe. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Abgabepflicht entsteht am Anfang eines Kalenderjahres, für das die Abgabe festgesetzt wird, jedoch nicht vor Aufnahme der abgabepflichtigen Tätigkeit.

(3) Die Stadt erhebt zum 01. August eines jeden Kalenderjahres eine Vorausleistung bis zur voraussichtlich entstehenden Höhe der Tourismusabgabe.

(4) Die Tourismusabgabe wird zum 1. August eines jeden Kalenderjahres, in dem der Tatbestand der Abgabepflicht verwirklicht ist, durch Abgabenbescheid festgesetzt.

(5) Die Tourismusabgabe kann mit anderen Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst werden.

§ 4 Kalkulation des umzulegenden Aufwandes

(1) Die Tourismusabgabe bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der dem Abgabepflichtigen durch den Fremdenverkehr und den Aufwand der Stadt Plön gem. § 1 Abs. 2 geboten wird.

(2) Die Kalkulation des auf die Abgabepflichtigen zu verteilende Anteils an den Aufwendungen der Stadt wird für einen Zeitraum von drei Jahren vorgenommen. Sie ist Grundlage für die Berechnung der Abgabesätze.

§ 5 Vorteilsbemessungen

Der Vorteil im zu veranlagenden Einzelfall wird nach Vorteilseinheiten (VE) und nach Vorteilsstufen bemessen.

§ 6 Vorteilseinheit

(1) Die unterschiedlichen Strukturen bei den Abgabepflichtigen werden durch die Umrechnung in Vorteilseinheiten vergleichbar gemacht.

(2) Eine Vorteilseinheit entspricht jeweils einer Arbeitskraft, sofern sich nicht aus den Anlagen 1 bis 4 ein davon abweichender Bemessungsmaßstab ergibt. Der als Vorteilseinheit zugrunde gelegte Bemessungsmaßstab ist bei einer Über- oder Unterschreitung anteilig zu berücksichtigen.

(3) Als Arbeitskraft im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch Betriebsinhaber, Ge - schäftsführer, mitarbeitende Familienangehörige, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und die freiberuflich Tätigen; Reinigungskräfte und Auszubildende bleiben unberücksichtigt.

(4) Als volle Arbeitskraft im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt eine Arbeitskraft, die die tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit leistet. Arbeitszeiten von Teilzeitkräften werden zusammengefasst. Ergeben sich hierbei Arbeitszeiten bis zu 20 Wochenstunden, so bleiben sie unberücksichtigt; Arbeitszeiten ab 21 Wochenstunden werden als eine volle Arbeitskraft angesetzt. Betriebsinhaber und Geschäftsführer gelten als volle Ar- beitskraft.

(5) Für die Berechnung der Vorteilseinheiten sind bei Filialbetrieben mit Hauptsitz in Plön nur solche Arbeitskräfte anzusetzen, deren Tätigkeit sich auf den Bereich der Stadt Plön erstreckt; § 6 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 7 Vorteilsstufen

(1) Um die Bemessung der Abgabe nach § 6 dieser Satzung den unterschiedlichen Vorteilsgraden anzupassen, die die Abgabepflichtigen aus ihrer Tätigkeit erlangen können, werden die Vorteilseinheiten nach Vorteilsstufen bemessen.

(2) Es werden vier Vorteilsstufen gebildet:

a) Vorteilsstufe 1:

Abgabepflichtige, die zwar mittelbar aber nur in geringem Maße vom Fremdenverkehr Vorteile erlangen können. b) Vorteilsstufe 2:

Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabepflichtigen gem. c) und d) Vorteile erlangen können.

c) Vorteilsstufe 3:

Abgabepflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber unmittelbare Vorteile erlangen können.

d) Vorteilsstufe 4:

Abgabepflichtige, deren Angebote typischerweise auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind und die daraus unmittelbare Vorteile erlangen können.

(3) Die Zuordnung der Abgabepflichtigen zu den vier Vorteilsstufen wird in den Anlagen 1 bis 4, die Bestandteil dieser Satzung sind, geregelt.

§ 8 Höhe der Abgabesätze

(1) Der Abgabesatz für eine Vorteilseinheit (§ 6) beträgt 40,00 EURO. (2) Die Höhe der Abgabe für eine Vorteilseinheit entspricht

a) in der Vorteilsstufe 1 dem halben Satz der Vorteilseinheit (20,00 EURO),

b) in der Vorteilsstufe 2 dem vollen Satz der Vorteilseinheit (40,00 EURO),

c) in der Vorteilsstufe 3 dem zweifachen Satz der Vorteilseinheit (80,00 EURO) und d) in der Vorteilsstufe 4 dem vierfachen Satz der Vorteilseinheit (160,00 EURO).

(3) Die Höchstabgabe beträgt 10.000,00 EURO.

(4) Die Mindestabgabe beträgt 20,00 EURO.

§ 9 Veranlagung

(1) Der Abgabepflichtige hat der Stadt bis zum 01. Juni jeden Jahres die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe mitzuteilen. Gehen die Angaben nicht ein, so kann die Berechnungsgrundlage geschätzt werden.

(2) Abgabepflichtige, die zwischen dem 01. Juni und dem 30. September eines Jahres eine tourismusabgabepflichtige Tätigkeit aufnehmen oder ausweiten, werden nachveranlagt.

Die Abgabe für das laufende Jahr erhöht sich um so viele Viertel, wie die erweiterte Tätigkeit bzw. der vergrößerte Betrieb für jeden angefangenen Monat in der Zeit vom 01. Juni bis 30. September bestanden hat.

Die Abgabe für das laufende Jahr ermäßigt sich auf so viele Viertel, wie die Erwerbstätigkeit oder der Betrieb für jeden angefangenen Monat in der Zeit vom 01. Juni bis 30. September bestanden hat.

(3) Die Heranziehung zur Tourismusabgabe erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

§ 10 Datenverarbeitung

(1) Die Stadt Plön kann die zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 und mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Schleswig – Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz) neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus

1. den Daten des Melderegisters gem. § 34 Abs. 1 Bundesmeldegesetz sowie

2. den bei der Stadt Plön vorliegenden Unterlagen über Anmeldung und Abmeldung von Gewerbebetrieben sowie Änderungsmeldungen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung sowie den bei der Stadt Plön verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbesteuergesetz

3. den bei der Tourist Info zur Kurabgabenveranlagung vorhandenen Daten erheben.

(2) Die Stadt Plön darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen.

(3) Die Stadt Plön ist befugt, die erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

§ 11 Fälligkeit der Abgabe

Die Abgabe ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig und bei der Finanzbuchhaltung der Stadt Plön in einer Summe zu entrichten.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Wer entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung der Stadt die Aufnahme der abgabepflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Be - rechnung der Abgabe nicht oder nicht vollständig mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 Abs. 2 Ziffer 2 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 13 Inkrafttreten, Schlechterstellungsverbot, bestandskräftig abgeschlossene Abgabenfestsetzungen

(1) Diese Satzung tritt mit Rückwirkung zum 01. Januar 2018 in Kraft. Durch diese Satzung dürfen die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 18. Mai 2017.

(2) Mit Wirkung zum 01. Januar 2018 tritt die Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 18. Mai 2017 außer Kraft, die durch diese Satzung ersetzt wird.

(3) Der rückwirkende Neuerlass der Satzung, die Außerkraftsetzung der Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 18. Mai 2017 und deren Ersetzung durch diese Satzung gelten nicht für bereits bestandskräftig abgeschlossene Festsetzungen der Tourismusabgabe.

Plön, den 20. Dezember 2019

S t a d t  P l ö n

- Der Bürgermeister –

Winter

Veröffentlicht:

Plön, den 24. Dezember 2019

S t a d t  P l ö n

- Der Bürgermeister –

Winter

Anlage 1

zu § 7 Abs. 2 a)

Vorteilsstufe1:

Abgabepflichtige, die zwar mittelbar, aber nur in geringem Maße vom Fremdenver- kehr Vorteile erlangen können.

Abgabepflichtige

Einer Vorteileinheit entsprechen als von § 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab:

Architekten

 

Einzelhandel(Einmannbetrieb)

 

Fitnessbetriebe

 

Fotografen

 

Fuß-und Handpflege

 

Großhandel

 

Handelsvertreter

 

Hausverwaltungen

 

Heilpraktiker

 

Immobilien-Verwaltungen

 

Ingenieure

 

Kieferorthopäde

 

Kosmetikstudios

 

Krankengymnastik

 

Masseure

 

Rechtsanwälte

 

TherapeutenundverwandteBerufe

 

Tierärzte

 

Umzugsunternehmen

 

Zoo-undTierhandlungen

 

Anlage 2

zu § 7 Abs. 2 b)

Vorteilsstufe2:

Abgabepflichtige, deren Angebot nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet ist, aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabepflichtigengen gem. § 7

Abs. 2 c) und d) Vorteile erlangen können.

Abgabepflichtige

Einer Vorteileinheit entsprechen als von § 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab:

Ärztelabore

10Arbeitskräfte

Ärzte/Zahnärzte

 

Bäcker

Arbeitskraft/**

Baustoffhandlungen

 

Bootswerften

 

Bräunungsstudios

10Bänke/Plätze

Chemische Reinigungsbetriebe

 

Containerdienste

 

Dachdecker

Arbeitskraft/**

Dienstleistungsbetrieb für Kommunikation, Transport, Logistik u. ä.

Arbeitskraft/**

Druckerei

 

Elektrobetriebe

Arbeitskraft/**

Fahrradreparaturund -verkauf

Arbeitskraft/**

Fahrschulen

1Fahrzeug

Feinmechaniker

 

Finanzierungsvermittler

 

Gärtnerei/-arbeiten

 

Gebäudereinigung

 

Geldspiel-, Geschicklichkeitsgeräte- und Mu- sikboxenaufsteller

5Geräte

Glasereien

Arbeitskraft/**

Gürtlereien

Arbeitskraft/**

Heißmangel

 

Heizungsbetrieb

 

Kfz.-Betriebe

 

Kleintransportunternehmen

1Fahrzeug

Klempner

Arbeitskraft/**

Lackierereien

 

Ladengeschäfte

(Verkaufs- und Ausstellungsfläche)

a) Baustoffe b) Blumen

c) Elektro

d) Porzellan

e) Radio und Fernsehen f) Schmuck und Uhren

g) Schuhe

h) sonstige Geschäfte i )Textilien

20 m²

20 m²

20 m²

20 m²

20 m²

20 m²

20 m²

20 m²

20

Lichtspieltheater

a) mit Restauration

b)ohne Restauration

30 Sitzplätze

50Sitzplätze

Makler

 

Maler

Arbeitskraft/**

Ofensetzer

Arbeitskraft/**

Radio-undFernsehreparaturundVerkauf

Arbeitskraft/**

Reifenhandel

 

Reisebüro

 

Saunabetriebe

 

Sonnenstudios

10Bänke/Plätze

Sonstigegewerbliche Betriebe

Arbeitskraft/**

Surfbrett-Herstellung,Vermietung,Verkauf

Arbeitskraft/**

Schilderfabriken

 

Schlachtereien

Arbeitskraft/**

Schneidereien

Arbeitskraft/**

Schuhmachereien

Arbeitskraft/**

Steuerberater/Steuerhelfer

 

Tiefbaufirmen

 

Tischlereien

Arbeitskraft/**

Telekommunikation,verwandteBerufeu.ä.

Arbeitskraft/**

Verkehrsbetriebe

 

Vermögensberatung

 

Versicherungsvertreter,-agenturen

 

Versorgungsbetriebe

 

Wäscherei

 

Wirtschaftsprüfer

 

Zeltbetriebe

 

Zimmereien

Arbeitskraft/**

** Bei Handwerksbetrieben mit Verkaufs- und Ausstellungsfläche zusätzlich eine VE

je volle 20 m².

Anlage 3

zu § 7 Abs. 2 c)

Vorteilsstufe3:

Abgabepflichtige, deren Angebot nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr aus- gerichtet sind, die aber unmittelbare Vorteile erlangen können.

Abgabepflichtige

Einer Vorteileinheit entsprechen als von § 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab:

Apotheken(Verkaufs-und Ausstellungsfche

20

Bootsvermietungen

10Boote

Busunternehmen

30Sitzplätze

Cafés

30Sitzplätze*

Diskotheken u.ä.

30

Drogerien (Verkaufs- undAusstellungsfläche)

20

Eisdielen

15Sitzplätze*

Friseure

 

Gast-und Speisewirtschaften

30Sitzplätze*

Geld-und Kreditinstitute

 

Getränkegroßhandel

 

Grillstationen,Imbisse

 

Konditoreien

 

Kioske

 

Ladengeschäfte(Verkaufs-undAusstellungs-

 

fläche)

a) Backwaren b) Fisch

c) Fleisch d) Gemüse

e) Geschenkartikel f) Getränke

g) Lebensmittel

h) Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Lotto, Ta- bakwaren

20 m²

20 m²

20 m²

20 m²

20 m²

20 m²

20 m²

20

Milchbars

30Sitzplätze

Minigolfplätze

3.000 Karten (nach der Anzahl der im Vorjahr verkauften Kar- ten

Planwagen-undKutschenunternehmen

20Sitzplätze

Reformhäuser (Verkaufs- und Ausstellungsflä- che)

20 m²

Segelschulen:

a) ohne Bootsvermietung b) mit Bootsvermietung Surfbrettvermietung

10 Boote

8 Boote

10Surfbretter

Tankstellen:

a) ohne Verkaufs- und Ausstellungsfläche b) mit Verkaufs- und Ausstellungsfläche

2 Zapfpunkte

2Zapfpunkteund jevolle 20 m²

Tanzbarsu.ä.

30

Taxi-und Mietwagenunternehmen

1genehmigtesFahrzeug

Tennisanlagen

2 Plätze

Verkaufsstände

 

Verkaufswagen

 

* bei Sitzplätzen, die für Veranstaltungen oder auch im Rahmen der Restauration im

Außenbereich genutzt werden, entsprechen 3 Sitzplätze 1 Sitzplatz.

Anlage 4

zu § 7 Abs. 2 d)

Vorteilsstufe4:

Abgabepflichtige, deren Angebote typischer Weise auf den Fremdenverkehr ausge- richtet sind und die daraus unmittelbare Vorteile erlangen können.

Abgabepflichtige

Einer Vorteileinheit entsprechen als von § 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab:

Camping-undZeltlagerptze

3.500Platzfläche

Fahrrad-Vermietung

40Fahrräder

Fremdenbetten:

a) Private Vermietung

b) gewerbliche Vermietung: Hotel mit Restauration Hotel garni

8 Betten

2 Betten

3 Betten

Motorschifffahrtsbetriebe:

a) mit Restauration

b)ohne Restauration

60 Sitzplätze

100 Sitzplätze

VermietungvonBootsliegeplätzen

20Bootsliegeptze

Zimmervermittlungen