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Datum: 04.10.2003

Bekanntmachung des Schulverbandes Plön Stadt und Land - Neufassung der Verbandssatzung des Schulverbandes Plön Stadt und Land

Autorin: Dörte Hohbein

Bekanntmachung des Schulverbandes Plön Stadt und Land

Neufassung der Verbandssatzung des Schulverbandes Plön Stadt und Land

Aufgrund des § 73 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der Fassung vom 02. August 1990 (GVOBl. SH S. 451) zuletzt geändert durch § 35 des Haushaltsbegleitgesetzes 2003 vom 18. Dezember 2002 (GVOBl. SH S. 311, 333) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) sowie mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO)–beide Gesetze in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. SH S. 122 bzw. 57)- wird nach Beschluss der Schulverbandsversammlung vom 23.09.2003 folgende Verbandssatzung erlassen:


§ 1
Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel

(1) Die Stadt Plön und die Gemeinden Ascheberg, Bösdorf, Dersau, Dörnick, Grebin, Kalübbe, Lebrade, Nehmten, Rantzau (für den Ortsteil Sasel), Rathjensdorf und Wittmoldt bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Der Zweckverband führt den Namen „Schulverband Plön Stadt und Land“. Er hat seinen Sitz in Plön.

(2) Der Schulverband Plön Stadt und Land ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Er darf Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter beschäftigen.

(3) Der Schulverband Plön Stadt und Land führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift „Schulverband Plön Stadt und Land“.


§ 2
Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder.


§ 3
Aufgaben

Dem Schulverband Plön Stadt und Land obliegt die Trägerschaft der Grundschulen in Plön und Ascheberg, der Hauptschule in Plön sowie des sonderpädagogischen Förderzentrums in Plön nach den Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes.


§ 4
Organe

Organe des Schulverbandes Plön Stadt und Land sind die Schulverbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.


§ 5
Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden oder ihren Stellvertretern im Verhinderungsfall. Die Stadt Plön entsendet 13 weitere Vertreterinnen oder Vertreter in die Verbandsversammlung, die Gemeinde Ascheberg zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter, die Gemeinde Bösdorf eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter. Jede weitere Vertreterin und jeder weitere Vertreter hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Die Anzahl der Verbandsvertreterinnen und Verbandsvertreter der Stadt Plön soll zu den Verbandsvertreterinnen und Verbandsvertretern der übrigen Verbandsmitglieder immer im paritätischen Besetzungsverhältnis stehen. Bei Mitgliedsänderungen ist die paritätische Besetzung neu zu bestimmen.

(3) Die von den Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsandten Vertreterinnen und Vertreter haben jeweils eine Stimme.

(4) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Gemeinde- und Kreisvertretungen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und unter der Leitung der oder des Vorsitzenden eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist gleichzeitig Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher (§7). Entsprechendes gilt für die Stellvertretende oder den Stellvertretenden. Für sie oder ihn und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entsprechend.

(5) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher des Amtes Plön-Land, soweit nicht Mitglied der Verbandsversammlung, und die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes Plön-Land können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.


§ 6
Einberufung und Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Der Verbandsversammlung obliegen die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben.


§ 7
Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher

(1) Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Sie oder er entscheidet ferner über
1. den Verzicht auf Ansprüche des Schulverbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 3.000,00 EUR nicht überschritten wird,
2. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000,00 EUR nicht überschritten wird,
3. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 25.000,00 EUR nicht übersteigt, den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 25.000,00 EUR, (oder die Gesamtbelastung 50.000,00 EUR) nicht übersteigt,
4. die Veräußerung und Belastung von Schulverbandsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000,00 EUR nicht übersteigt,
5. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
6. die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 25.000,00 EUR,
7. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 25.000,00 EUR.

(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher unterrichtet die Verbandsversammlung über wichtige Verwaltungsangelegenheiten. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schulverbandes.


§ 8
Ständige Ausschüsse

(1) Gemäß § 5 Abs. 6 GkZ i.V.m. § 45 Abs. 1 GO sowie § 12 Abs. 4 und 5 GkZ wird ein Hauptausschuss gebildet.
Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher ohne Stimmrecht sowie
6 Mitglieder der Verbandsversammlung.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

Das Aufgabengebiet ist in § 10 der Verbandsatzung geregelt.

(2) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 46 Abs. 8 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Verbandsversammlung übertragen.


§ 9
Einberufung und Geschäftsordnung des Hauptausschusses

(1) Die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses beruft den Hauptausschuss ein. Der Hauptausschuss ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder oder die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Der oder die Vorsitzende des Hauptausschusses legt nach Beratung mit der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher die Tagesordnung fest, sie ist in die Ladung aufzunehmen.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Stadt Plön sowie die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher des Amtes Plön-Land, soweit nicht Mitglieder des Hauptausschusses, und die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes Plön-Land können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptausschusses teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.

(3) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

(4) Die Mitglieder des Hauptausschusses haben jeweils eine Stimme. Für die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und die Geschäftsführung gelten im übrigen die Vorschriften der Gemeindeordnung für die Ausschüsse entsprechend.


§ 10
Aufgaben des Hauptausschusses

(1) Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Außer der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss die Entscheidungen, die nicht nach § 10 GkZ i.V.m. § 28 GO der Verbandsversammlung vorbehalten sind.

(3) Der Hauptausschuss entscheidet über
1. die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung des Schulverbandes,
2. den Verzicht auf Ansprüche des Schulverbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsgeschäften und den Abschluss von Vergleichen ab einem Betrag von mehr als 3.000,00 EUR bis zu einem Betrag von 6.000,00 EUR,
3. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, ab einem Betrag von mehr als 5.000,00 EUR bis zu einem Betrag von 10.000,00 EUR,
4. den Erwerb von Vermögensgegenständen ab einem Betrag von mehr als 25.000,00 EUR bis zu einem Betrag von 50.000,00 EUR,
5. den Abschluss von Leasing-Verträgen ab einem jährlichen Mietzins von mehr als 25.000,00 EUR bis zu einem Betrag von 50.000,00 EUR (oder ab einem Gesamtbetrag von mehr als 50.000,00 EUR bis zu 100.000,00 EUR),
6. die Veräußerung und Belastung von Schulverbandsvermögen ab einem Wert von mehr als 25.000,00 EUR bis zu einem Wert von 50.000,00 EUR,

(4) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis als oberste Dienstbehörde der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers übertragen.

(5) Der Hauptausschuss nimmt gemäß § 45b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher halbjährlich über die Geschäftslage der Beteiligungen des Schulverbandes. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen, die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.

(6) Dem Hauptausschuss obliegt gemäß § 14 GkZ i.V.m. § 94 Abs. 5 GO die Prüfung der Jahresrechnung.


§ 11
Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreter und -vertreterinnen entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.

(2) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung werden von der oder dem Vorsitzenden der Schulverbandsversammlung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 80% des Höchstsatzes der Verordnung.

(4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine mtl. Aufwandsentschädigung in Höhe von 80% des Höchstsatzes der Verordnung.

(5) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine mtl. Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % der Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers.

(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hauptausschusses erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Leitung einer Hauptausschusssitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 €.

(7) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, den Mitgliedern der Schulverbandsversammlung sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit ergangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 21,00 €.

(8) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitglieder der Schulverbandsversammlung sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die einen Haushalt von mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Std. je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 8,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(9) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, den Mitgliedern der Schulverbandsversammlung sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfall Entschädigungen nach Abs. 7 oder eine Entschädigung nach Abs. 8 gewährt wird.

(10) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern sowie Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Schulverbandsversammlung ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten für die Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.


§ 12
Verarbeitung personenbezogener Daten

Der Schulverband Plön Stadt und Land ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsversammlung sowie der Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.


§ 13
Verbandsverwaltung

Der Schulverband Plön Stadt und Land hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden durch die Stadt Plön wahrgenommen.


§ 14
Haushalts- und Wirtschaftsführung des Schulverbandes

Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Schulverbandes Plön Stadt und Land gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.


§ 15
Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Schulverband Plön Stadt und Land erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

(2) Die Verbandsumlage wird in der Haushaltssatzung festgesetzt. Dabei werden die Schullasten nach der Zahl der die Schule besuchenden Schüler auf die einzelnen Mitglieder verteilt. Die Schulbaulasten einschließlich der Kosten der Ersteinrichtung und -ausstattung sowie einschließlich der Verzinsung und Tilgung von Krediten, jedoch zur Hälfte nach der Schülerzahl, zur Hälfte nach Maßgabe der Finanzkraft im Sinne von § 29 des Finanzausgleichsgesetzes. Die Zahl der Schüler wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre berechnet.

(3) Bei Verbandsmitgliedern, die nur mit Ortsteilen dem Schulverband Plön Stadt und Land angehören, wird bei der Berechnung der Verbandsumlage nur der Teil der Finanzkraft zugrunde gelegt, der dem Verhältnis der Zahl der die Verbandsschulen besuchenden Schüler zur Gesamtschülerzahl des Verbandsmitglieds, die allgemeinbildende Schulen besuchen, entspricht.


§ 16
Verträge mit Mitgliedern der Verbandsversammlung

Verträge des Schulverbandes Plön Stadt und Land mit Mitgliedern der Verbandsversammlung und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500,00 EUR, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.000,00 EUR hält.


§ 17
Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000,00 EUR, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für Ernennungsurkunden von Beamtinnen und Beamten, für Arbeitsverträge mit Angestellten sowie für Arbeitsverträge mit Arbeiterinnen und Arbeitern.


§ 18
Änderung der Verbandssatzung

Eine Änderung des § 1 Abs.1 Satz 1, der §§ 3 und 15 dieser Satzung bedarf unbeschadet der Regelung in § 16 GkZ der Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder.


§ 19
Aufnahme neuer Verbandsmitglieder

Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung nach § 18 eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Schulverband Plön Stadt und Land und dem aufzunehmenden Mitglied.


§ 20
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Aufhebung des Schulverbandes Plön Stadt und Land

(1) Jedes Verbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Schulverband Plön Stadt und Land unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündigen. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitglieds im Schulverband Plön Stadt und Land unter; Vermögensvor- und -nachteile sind in einer Vereinbarung nach § 6 GkZ auszugleichen.

(2) Der Schulverband Plön Stadt und Land wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

(3) Wird der Schulverband Plön Stadt und Land aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Schulverbandes Plön Stadt und Land beigetragen haben.


§ 21
Rechtsstellung des Personals bei der Auflösung des Schulverbandes Plön Stadt und Land

Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Schulverbandes Plön Stadt und Land erfolgt bei einer Auflösung oder einer Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung soll vorsehen, dass die Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilmäßig unter Wahrung des Besitzstandes übernommen werden. Die Vereinbarung ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Auflösung des Schulverbandes Plön Stadt und Land.


§ 22
Veröffentlichungen

(1) Satzungen des Schulverbandes Plön Stadt und Land werden in den Kieler Nachrichten (Ostholsteiner Zeitung) bekannt gemacht. Die Veröffentlichung ist mit dem Ablauf des Tages bewirkt, an dem die Zeitung den Satzungstext bekannt gemacht hat.

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 23
Inkrafttreten

Die Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 01. April 1998 außer Kraft.

Plön, den 29.09.2003
gez. Ulf Demmin
Verbandsvorsteher

Veröffentlicht:

Plön, den 04.10.2003
Schulverband Plön Stadt und Land
gez. Ulf Demmin
Verbandsvorsteher