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Datum: 16.07.2020

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ascheberg (Straßenbaubeitragssatzung); 2. Nachtrag

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), beide in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Ascheberg vom 08. Juli 2020 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ascheberg (Straßenbaubeitragssatzung), wie folgt geändert:

Artikel 1

§ 4 erhält folgende Fassung:

§4

Vorteilsregelung, Gemeindeanteil

(1) Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitrags-pflichtigen umgelegt (Beitragsanteil)

1. für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 a), für Radwege (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 e) sowie für Böschungen, Schutz-, Stützmauern und Bushaltebuchten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 h) u. i)) an Straßen, Wegen und Plätzen,

a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 7,00 m, 53 v.H.

b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 10,00 m, 27 v.H.

c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 20,00 m, 14 v.H.

2. für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der übrigen Straßeneinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 b, c, d und g sowie Ziff. 4 und 5) an Straßen, Wegen und Plätzen,

a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), 53 v.H.

b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 40 v.H.

c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), 37 v.H.

3. für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von kombinierten Geh- und Radwegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 f) an Straßen, Wegen und Plätzen,

a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), 53 v.H.

b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 33 v.H.

c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), 27 v.H.

4. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen sowie den Ausbau und die Erneuerung von vorhandenen Mischflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6),

a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), 53 v.H.

b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 30 v.H.

c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), 20 v.H.

5. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Fußgängerzonen sowie den Ausbau und die Erneuerung vorhandener Fußgängerzonen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6) 50 v.H.

6. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu verkehrsberuhigten Bereichen sowie den Ausbau und die Erneuerung von
vorhandenen verkehrsberuhigten Bereichen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6) 50 v.H.

Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),

a) die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (insbesondere Wirtschaftswege im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 a StrWG), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 a, 2 a, 3 a, 4 a),

b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 2. Halbsatz StrWG), werden den Haupterschließungsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 b, 2 b, 3 b, 4 b),

c) die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 1. Halbsatz StrWG), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 c, 2 c, 3 c, 4 c).

Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6) entsprechend zugeordnet.

(2) Endet eine Straße oder ein Weg mit einem Wendeplatz oder sind Abbiegespuren angelegt, so vergrößern sich dafür die in Abs. 1 Ziff. 1 angegebenen Maße um die Hälfte, im Bereich eines Wendeplatzes auf mindestens 18 m. Die Maße gelten nicht für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen.

(3) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen (Gemeindeanteil).

Artikel 2

Diese Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:

Ascheberg, den 16. Juli 2020 Gemeinde Ascheberg

Der Bürgermeister

L.S. gez. Thomas Menzel

Thomas Menzel

Veröffentlicht:

Ascheberg, den 22. Juli 2020 Gemeinde Ascheberg

Der Bürgermeister

L.S. gez. Thomas Menzel

Thomas Menzel