Der Gemeindewahlausschuss der Stadt Plön hat aufgrund § 48 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) in seiner Sitzung am 16. März 2010 den 7. November 2010 als Wahltermin und den 28. November 2010 als Termin für eine mögliche Stichwahl für die Direktwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters der Stadt Plön bestimmt.
Gemäß §§ 46 und 19 GKWG sowie § 73 und 87 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 747 ff) fordere ich dazu auf, Wahlvorschläge für die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters der Stadt Plön bis
Montag, dem 20. September 2010, spätestens 18.00 Uhr (Ausschlussfrist),
beim Gemeindewahlleiter für die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters der Stadt Plön, Schloßberg 3-4, 24306 Plön, schriftlich einzureichen.
Wer einer oder mehreren Fraktionen Einsicht in die Bewerbungsunterlagen geben und einen Vorschlag durch eine Fraktion ermöglichen möchte, sollte die Bewerbung bereits bis zum Montag, dem 19. Juli 2010 einreichen (keine Ausschlussfrist!).
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Die Ausschreibung für die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wurde am 24. April 2010 in den „Kieler Nachrichten“ sowie im Internet unter http://www.ploen.de/ veröffentlicht, zudem erscheint die Stellenausschreibung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in der nächsten Ausgabe am 3. Mai 2010.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Plön in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl am den 7. November 2010 für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Eine gegebenenfalls erforderliche Stichwahl ist am 28. November 2010 vorgesehen.
Wählbar ist, wer
1. die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
2. am Wahltag das 27. Lebensjahr vollendet hat und im Falle der Erstwahl das 60. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Nach § 51 Abs. 1 GKWG können Wahlvorschläge einreichen:
1. jede Fraktion der Plöner Ratsversammlung (Fraktionsvorschlag); mehrere Fraktionen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer Fraktionsvorschlag),
2. jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.
Zu 1. gilt:
Ein Fraktionsvorschlag muss von mindestens zwei Fraktionsmitgliedern, ein gemeinsamer Fraktionsvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern jeder beteiligten Fraktion persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Zu den Unterzeichnenden muss jeweils die oder der Fraktionsvorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gehören. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmungserklärung hierzu schriftlich erteilt hat, die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Bewerberin oder der Bewerber wird in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jedes Fraktionsmitglied (§ 51 Abs. 2 GKWG).
Zu 2. gilt:
Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers für sich selbst muss von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten aus der Stadt Plön persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Mindestzahl entspricht dem Fünffachen der Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die nach § 8 GKWG für die am 25. Mai 2008 stattgefundene Gemeindewahl in der Stadt Plön maßgebend war (23 Ratsmitglieder). Somit sollen 115 Wahlvorschläge auf einem amtlichen Formblatt eingereicht werden. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen (§ 51 Abs. 3 GKWG).
Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Die Rücknahme ist dem Gemeindewahlleiter schriftlich zu erklären (§ 51 Abs. 5 GKWG).
Ich weise darauf hin, dass
a) jede Fraktion nur einen Fraktionsvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag beteiligen kann,
b) Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, nicht zugelassen werden können und
c) die Wahl durch die Ratsversammlung erfolgt, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird, oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält.
Wahlvorschläge sollen unter Verwendung der amtlichen Muster der Gemeinde- und Kreiswahlordnung eingereicht werden. Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu leisten. Die amtlichen Formblätter für die Einreichung von Wahlvorschläge werden auf Anforderung im Büro des Gemeindewahlleiters (Zimmer 1 des Rathauses) kostenfrei abgegeben.
Der Wahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten.
Der Wahlvorschlag muss enthalten
1.
den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder den Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,
2.
bei einem Fraktionsvorschlag den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; bei einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag sind der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen Partei oder Wählergruppe anzugeben.
Ein Fraktionsvorschlag oder ein gemeinsamer Fraktionsvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 22 GKWG) enthalten.
Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen einzureichen:
1.
Bei einem Fraktionsvorschlag oder bei einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers;
2.
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist;
3.
bei einem Fraktionsvorschlag oder einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 GKWG.
Wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Fraktionsvorschlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben;
4.
die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf einem amtlichen Formblatt nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 3 GKWG von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (mindestens 115 Unterschriften).
Zu beachten ist, dass Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertretende nicht Wahlleiterin oder Wahlleiter oder deren Stellvertretende sein und keine Tätigkeit als Beisitzerin oder Beisitzer im Wahlausschuss oder als Mitglied eines Wahlvorstandes ausüben dürfen. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
Auf die Bestimmungen zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den §§ 46 bis 51 GKWG sowie den §§ 72 bis 75 GKWO weise ich besonders hin.
Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Gemeindewahlausschuss am Freitag, dem 24. September 2010, 16.00 Uhr in öffentlicher Sitzung im Sitzungszimmer 2 des Rathauses, Schloßberg 3, 24306 Plön.
Ggf. erforderliche weitere Informationen sind bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Plön, Schloßberg 3-4, 24306 Plön, Tel. 04522/505-37 oder 04522/505-21, Fax 04522/505-9937, E- Mail (mailto:armin.kirchner@ploen.de) zu erhalten.
Plön, den 6. Mai 2010
Stadt Plön
Der Gemeindewahlleiter
gez. Unterschrift
(Armin Kirchner)