Aufgrund des § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung vom 03.12.2008 (BGBl. I S. 2378) fordere ich hiermit zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 im Wahlkreis 6 Plön - Neumünster, zu dem der Kreis Plön, die kreisfreie Stadt Neumünster sowie die Gemeinden Boostedt, Daldorf, Groß Kummerfeld, Heidmühlen, Latendorf und Rickling des Amtes Boostedt - Rickling (Kreis Segeberg) gehören, auf.
Die Kreiswahlvorschläge sind gem. § 19 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.07.2012 (BGBl. I S. 1501) bis spätestens zum 15. Juli 2013, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) bei der Kreiswahlleiterin in 24306 Plön, Hamburger Str. 17/18, Zimmer A 419 schriftlich einzureichen.
Die Kreiswahlvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst so frühzeitig eingereicht werden, dass etwaig festgestellte Mängel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden können. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Mängelbeseitigung grundsätzlich ausgeschlossen. Auf § 2 5 BWG weise ich besonders hin.
Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Kreiswahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 15 und 18 bis 26 BWG sowie die §§ 32 bis 38 BWO.
Bei der Einreichung von Kreiswahlvorschlägen ist im Einzelnen Folgendes zu beachten:
1.
Voraussetzungen für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
1.1 Wahlvorschlagsrecht
Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden.
Eine Partei kann gem. § 18 Abs. 5 BWG im Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.
1.2 Anzeige über die Beteiligung an der Wahl
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren (§ 18 Abs. 2 BWG), können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 17. Juni 2013 bis 18 Uhr (Ausschlussfrist) dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige ist an den Bundeswahlleiter (Postanschrift: 65180 Wiesbaden) zu richten. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Sie muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertreterin oder ihrem/seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Der Anzeige sind beizufügen
- die schriftliche Satzung der Partei,
- das schriftliche Programm der Partei,
- ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes.
Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, tritt der Vorstand der jeweils obersten Partei organisation an die Stelle des Bundesvorstandes.
Ferner sollen gemäß § 18 Abs. 2 S. 6 BWG der Beteiligungsanzeige Nachweise beigefügt werden, die eine Prüfung der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes durch den Bundeswahlausschuss ermöglichen.
Die Feststellung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss erfolgt spätestens am 05. Juli 2013 (§ 18 Abs. 4 BWG). Diese Feststellung wird vom Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich.
Für diejenigen Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, ist eine Anzeige über die Beteiligung an der Wahl nicht erforderlich. Um welche Parteien es sich handelt, stellt der Bundeswahlausschuss spätestens am 05. Juli 2013 fest. Diese Feststellung wird vom Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
2.
Anforderungen an den Bewerber
Als Bewerber/in in einem Kreiswahlvorschlag kann nur benannt werden, wer
- nach § 15 BWG wählbar ist,
- als Bewerber/in einer Partei nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 BWG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist und
- ihre/seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Jede/r Bewerber/in kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden (§ 20 Abs. 1 BWG).
3.
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
3.1 Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO)
Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden. Er muss enthalten:
a. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort,
b. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin/des Bewerbers.
Weist ein/e Bewerber/in bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Kreiswahlleiterin nach, dass für sie/ihn im Melderegister ein Sperrvermerk nach § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist, wird bei der Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge (§ 26 Abs. 3 BWG und § 38 BWO) und bei der Herstellung der Stimmzettel (§ 30 BWG und § 45 Abs. 1 BWO) anstelle der Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers (Hauptwohnung) entsprechend ihrer/seiner Angabe eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet (die Angabe eines Postfaches genügt nicht).
Der Kreiswahlvorschlag soll ferner die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertreterin oder ihrem/seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in Schleswig-Holstein keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist nach § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 BWO zu verfahren.
Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner/innen des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO) selbst zu leisten. Nr. 3.3 Buchst. c und d gilt entsprechend.
3.2 Anlagen
Dem Kreiswahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:
a. die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Bewerberin/des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO,
b. für die vorgeschlagene Bewerberin/den vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 16 BWO; die Bescheinigung wird von der zuständigen Gemeindebehörde kostenfrei erteilt (für Bewerber/innen, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, gilt die Regelung des § 34 Abs. 7 BWO),
c. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die/der Bewerber/in aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 S. 2 BWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 BWO, die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO abgegeben werden; außerdem eine Versicherung an Eides statt der vorgeschlagenen Bewerberin/des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO, dass sie/er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist.
Wird der Kreiswahlvorschlag von einer in § 18 Abs. 2 BWG genannten Partei oder von Wahlberechtigten (§ 20 Abs. 3 BWG) eingereicht, sind dem Kreiswahlvorschlag außerdem beizufügen
a. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO (s. Nr. 3.3),
b. soweit das Wahlrecht der Unterzeichner/innen nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften bescheinigt ist, besondere Wahlrechtsbescheinigungen nach
dem Muster der Anlage 14 BWO (s. Nr. 3.3).
3.3 Unterstützungsunterschriften (Anlage 14 BWO)
Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (§ 18 Abs. 2, § 20 Abs. 3 BWG), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO zu erbringen, die Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
a. Die Formblätter werden von mir auf Anforderung kostenfrei ausgegeben. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der/des vorzuschlagenden Bewerberin/Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für die Bewerberin/den Bewerber im Melderegister ein Sperrvermerk nach § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle der Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet (die Angabe eines Postfaches genügt nicht).
Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen. Die Kreiswahlleiterin hat die in den Sätzen 2 und 3 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
b. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin/des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 BWG („Auslandsdeutsche“) ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben nach Anlage 2 BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
c. Für jede/n Unterzeichner/in ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung ihrer/seiner Gemeindebehörde beizufügen, dass sie/er im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung im Wahlkreis 6 Plön - Neumünster wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung wird von der Gemeindebehörde kostenfrei erteilt.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen eines Kreiswahlvorschlags ist bei dessen Einreichung nachzuweisen.
Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine/n andere/n eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die/der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
d. Ein/e Wahlberechtigte/r darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.
e. Die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge von Parteien ist erst nach Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung zulässig. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
f. Es wird empfohlen, vorsorglich über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus weitere Unterstützungsunterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können. Enthält ein Kreiswahlvorschlag nicht genügend gültige Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen, kann dieser Mangel nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden.
4.
Vordrucke
Die amtliche Vordrucke für das Wahlvorschlagsverfahren werden von mir auf Anforderung herausgegeben; auf Wunsch können sie auch in elektronischer Form im pdf-Format zur Verfügung gestellt werden.
Kontakt: Stefan Sackner, Tel. 04522/743-238, PC-Fax: 04522/743-95238, E-Mail: stefan.sackner@kreis-ploen.de
Plön, den 11.03.2013
Az.: 1420
Kreis Plön
Die Landrätin
als Kreiswahlleiterin für den Wahlkreis 6 Plön - Neumünster
Stephanie Ladwig