Benutzungs- und Gebührensatzung des Schulverbandes Plön Stadt und Land über die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten der offenen Ganztagsschule des Schulverbandes Plön Stadt und Land
Aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003, S.122), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 05.02.2025 (GVOBI. 2025 Nr. 27), i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003, S.57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.07.2025 (GVOBI. 2025 Nr. 121), des § 6 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) vom 24.01.2007 (GVOBI. 2007, 39, 276), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29.01.2025 (GVOBI. 2025 Nr. 17) i. V. m. § 45 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (LVwG) in der Fassung vom 02.06.1992 (GVOBI. 1992, 243, 534), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10.06.2025 (GVOBI. 2025 Nr. 76), sowie der § 1 Abs. 1, 4 und 6 Abs. 1,2,4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBI. Schl-H. 2005, S.27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBI. S.564), wird nach Beschlussfassung durch die Schulverbandsversammlung am 02. Dezember 2025 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung erlassen:
Abschnitt 1 | Benutzung der offenen Ganztagsschule
§ 1 | Offene Ganztagsschule (Trägerschaft, Einrichtung, Zweck)
(1) Der Schulverband Plön Stadt und Land (Schulverband) betreibt nach §§ 6, 48 Abs. 2 Nr. 7 des Schulgesetzes Schleswig-Holstein (SchulG-SH), der Richtlinie zur Genehmigung von offenen Ganztagsschulen in Schleswig-Holstein sowie der Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten offener Ganztagsschulen des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein im Rahmen ihrer finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten die offene Ganztagsschule an den Standorten »Am Schiffsthal« (Gemeinschaftsschule, Förderzentrum und der Grundschule »Rodomstorschule«), der Grundschule »Breitenauschule« und der Grundschule »Schule Vogelsang« in Ascheberg als öffentliche Einrichtung.
(2) Die offene Ganztagsschule bietet gem. § 6 Abs. 2 SchulG-SH ergänzend zum planmäßigen Unterricht weitere Betreuungsangebote, welche freiwillig zur verbindlichen Anmeldung wahrgenommen werden können. Die Angebote gelten als schulische Veranstaltung.
(3) In der Einrichtung werden schulpflichtige Kinder aller Jahrgangsstufen betreut, welche die Schulen des Schulverbandes besuchen.
(4) Ab dem Schuljahr 2026/2027 wird schrittweise (ein Jahrgang pro Jahr) ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für die Jahrgänge 1 bis 4 eingeführt. Ab Jahrgang 5 besteht kein Rechtsanspruch auf die Teilnahme an der offenen Ganztagsschule.
(5) Das Betreuungsangebot erfolgt in offenen Betreuungsgruppen und Kursformaten. Das Angebot orientiert sich an dem Bedarf der Schülerinnen und Schülern sowie am pädagogischem Rahmenkonzept des Landes Schleswig-Holsteins und umfasst insbesondere die Bereiche:
a. Mittagsversorgung
b. Hausaufgabenunterstützung sowie der Förderung der basalen Kompetenzen
c. Förderung der sozialen Kompetenzen für ein positives Miteinander, u.a. durch eine beteiligungsorientierte Haltung bei der Gestaltung des Ganztags
d. Sport, Bewegung, kreative Angebote sowie viel Möglichkeit zum Freispiel.
(6) Die offene Ganztagsschule gewährleistet für die Schülerinnen und Schüler eine Betreuung je nach Standort zu folgenden Zeiten:
a. Standort »Am Schiffsthal«
Montags bis Donnerstags von 11 bis 16 Uhr für Schüler:innen der Gemeinschaftsschule und des Förderzentrums Montags bis Freitags von 12 bis 17 Uhr für Schüler:innen der Rodomstorschule
b. Standort »Breitenauschule«
Montags bis Freitags von 12 bis 16/17 Uhr (je nach Bedarf der Eltern)
c. Standort »Schule Vogelsang«
Montags bis Freitags von 11:30 bis 16 Uhr
(7) Während schulfreier Zeiten findet kein Betrieb der offenen Ganztagsschule statt. Hierzu gehören auch bewegliche Ferientage.
(8) Eine Betreuung in den Oster- und Herbstferien (je 1 Woche) sowie in den Sommerferien (6Wochen) wird von der Familienbildungsstätte Plön als Kooperationspartnerin angeboten und kann dort wochenweise gebucht werden.
(9) Die Leitung der offenen Ganztagsschule wird durch den Schulverband selbst eingesetzt. Die Leitung der offenen Ganztagsschule strebt eine enge Zusammenarbeit mit den Schulleitungen und/oder einer von ihnen beauftragten Lehrkraft an.
§ 2 | Aufnahme, Anmeldungen, Kündigung, Kündigungsfrist
(1) Die Teilnahme am außerschulischen Angebot der Offenen Ganztagsschule ist grundsätzlich freiwillig. Unberührt hiervon bleibt das Recht der Schule nach § 6 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes, die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler für verbindlich zu erklären.
(2) Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zum Besuch der Offenen Ganztagsschule erfolgt durch Erziehungsberechtigte und erfolgt online unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes. Die Anmeldung wird hierdurch verbindlich. Die Anmeldung läuft ohne vorherige Kündigung eines Erziehungsberechtigten bis zum Ende des Schuljahres.
(3) Eine Anmeldung innerhalb eines Schuljahres zum 01. eines Monats ist möglich. Das Schuljahr im Sinne dieser Satzung ist die nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz bestimmte Zeit.
(4) Die Kündigung der Benutzung der Offenen Ganztagsschule erfolgt schriftlich über die Leitung der Offenen Ganztagsschule durch einen Erziehungsberechtigten.
(5) Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende eines Schulhalbjahres (31.12.). Geht bis zum 31.12. keine schriftliche Kündigung beim Schulverband ein, verlängert sich die Anmeldung bis zum Schuljahresende automatisch.
(6) Eine Kündigung während des Schulhalbjahres ist mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsletzten möglich. Bei der Abmeldung während eines Schulhalbjahres werden festgesetzte Benutzungsgebühren gem. § 11 nicht erstattet/erlassen.
§ 3 | Ausschluss vom Besuch der offenen Ganztagsschule
(1) Der Schulverband kann eine Schülerin oder einen Schüler vom Besuch der Offenen Ganztagsschule in den folgenden Fällen ausschließen:
a. bei einem schweren oder wiederholten Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers,
b. wenn die Schülerin oder der Schüler das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
c. wenn die Schülerin oder der Schüler den Anordnungen der Betreuerin oder des Betreuers bzw. der Kursleiterin oder des Kursleiters wiederholt zuwiderhandelt oder
d. wenn trotz Mahnung bzw. Vollstreckung die Gebühr für die Benutzung der Offenen Ganztagsschule durch den Zahlungspflichtigen nicht entrichtet wurde.
(2) Sofern gegen eine Schülerin oder einen Schüler eine Ordnungsmaßnahme nach § 25 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes festgesetzt wird, erstreckt sich diese auch auf die Offene Ganztagsschule. Die Gebührenpflicht nach §§ 5 ff. bleibt während der Ordnungsmaßnahme bestehen.
(3) Der Ausschluss ist vorher schriftlich anzudrohen. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der damit verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.
(4) Der Ausschluss kann zeitlich befristet oder unbefristet erfolgen.
Vor dem Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers vom Besuch der Offenen Ganztagsschule müssen die zuständige Leitung der Schule, die Leitung der Offenen Ganztagsschule sowie die Eltern der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers unter Darlegung der Ausschlussgründe angehört werden. Die pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte sind hierbei zu berücksichtigen. In schwerwiegenden Fällen kann die Leitung der Offenen Ganztagsschule die Schülerin oder den Schüler auch sofort vom Kursbesuch der Offenen Ganztagsschule ausschließen. Hierüber ist die zuständige Schulleitung unverzüglich zu informieren.
§ 4 | Aufsichtspflicht, Versicherung
(1) Die Offene Ganztagsschule ist ein Teil des schulischen Konzeptes. Die Schülerinnen und Schüler sind über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Ein Versicherungsschutz besteht nur auf dem Weg zur Einrichtung und von der Einrichtung, sowie in der Einrichtung selbst. Voraussetzung ist, dass das Kind keine, außer durch Verkehrssituationen begründete Umwege macht.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind im Zusammenhang mit dem Besuch der Offenen Ganztagsschule hat, unverzüglich der Leitung der Offenen Ganztagsschule oder der Verwaltung des Schulverbandes zu melden, damit diese ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallkasse Schleswig-Holstein nachkommen können.
(3) Wenn und soweit Schäden, die anlässlich der Benutzung der Offenen Ganztagsschule entstehen, nicht über bestehende Versicherungen, insbesondere der Verrechnungsstelle für Schulunfallschäden des Kommunalen Schadensausgleichs Schleswig-Holstein, ausgeglichen werden, tritt der Schulverband in keinerlei Haftung, es sein denn, ihr bzw. ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt der Vorsatz der groben Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftungsbegrenzung in diesem Umfang erfasst jede Art von Schadensanspruch, insbesondere auch Ansprüche aus der Verletzung der Amtspflicht.
Abschnitt 2 | Benutzungsgebühr (Elternbeiträge)
§ 5 | Gebührengläubiger
Zur Deckung der erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung erhebt der Schulverband als Gebührengläubiger Benutzungsgebühren gem. § 6 des KAG-SH (Elternbeiträge).
§ 6 | Gegenstand der Gebührenpflicht
Für die Teilnahme an dem Angebot der Offenen Ganztagsschulen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Sie dienen der Deckung der laufenden Betriebs- und Personalkosten mit Ausnahme der Mittagsverpflegung.
§ 7 | Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer als Personensorgeberechtigter die Nutzung der Einrichtung durch ein Kind durch die Abgabe der Annahmeerklärung nach § 2 veranlasst.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenschuld beginnt mit Festsetzung der Gebühr durch die Verwaltung des Schulverbandes.
§ 8 | Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Elternbeiträge ist der zeitliche Umfang der Nutzung der Einrichtung, anhand der angemeldeten Tage.
§ 9 | Gebührentarif
(1) Ganztagsbetreuung Grundschulen
Benutzungsgebühr pro Woche (Betreuung 5x/Woche) 15,00 Euro
(2) Ganztagsbetreuung Gemeinschaftsschule 0,00 Euro
§ 10 | Entstehung der Gebühr
Die Elternbeiträge entstehen mit Beginn des Erhebungszeitraums nach §11 Abs. 1 oder, im Falle eines abgekürzten Erhebungszeitraumes nach § 11 Abs. 2 mit dessen Beginn.
§ 11 | Erhebungszeitraum, Festsetzung der Gebühr, Fälligkeit
(1) Erhebungszeitraum ist das Schuljahr und wird in die Zeiträume von zwei Halbjahren (1. Halbjahr 01.08. bis 31.01. / 2. Halbjahr 01.02. bis 31.07.) geteilt.
(2) Die Elternbeiträge werden zu Beginn des Erhebungszeitraumes durch Gebührenbescheid festgesetzt. Beginnt der gebührenpflichtige Zeitraum erst nach dem Beginn des Erhebungszeitraumes, werden Elternbeiträge nach Beginn des gebührenpflichtigen Zeitraums festgesetzt (abgekürzter Erhebungszeitraum).
(3) Die Elternbeiträge werden für den Erhebungszeitraum oder den abgekürzten Erhebungszeitraum als monatlich zu entrichtenden Beträgen festgesetzt. Eine Zahlung ist im Voraus bis zum 05. des jeweiligen Monats in der jeweils festgesetzten Summe zu zahlen.
(4) Ist ein Kind in Folge von Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit für die Dauer mindestens eines Kalendermonats daran gehindert, die Leistungen der offenen Ganztagsschule in Anspruch zu nehmen, ruht für die Dauer der Krankheit, der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit die Gebührenpflicht. Im Falle des Satzes 1 werden die auf diese Zeiträume entfallenden bereits entrichteten Gebühren auf schriftlichen Antrag erstattet.
§ 12 | Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen
(1) § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes sind auf die nach diesem Abschnitt zu erhebenden Gebühren entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a. an die Stelle des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe der Schulverband und
b. neben der Förderung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege die Betreuung in einer Einrichtung zur Schülerbetreuung nach § 6 Absatz 5 SchulG tritt.
(2) Abweichend von dieser Regelung, beträgt die Ermäßigung des Beitrages für Kinder von Personen, die allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgen (Alleinerziehende), 50 % der festgesetzten Gebühr und bei Personen die Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) bekommen wird auf die Gebühr verzichtet.
§ 13 | Rückständige Gebühren / Ausschluss vom Besuch der Einrichtung
(1) Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach schriftlicher Mahnung beigetrieben.
(2) Kommen die Eltern oder Personensorgeberechtigten mit der Zahlung der Benutzungsgebühr länger als einen Monat in Verzug, so kann nach vorheriger schriftlicher Mahnung das Kind von dem weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden.
(3) Die Mahnung hat mit der Aufforderung zu erfolgen, die rückständige Benutzungsgebühr binnen einer Woche zu entrichten.
(4) Ein Ausschluss vom weiteren Besuch der Einrichtung kann auch erfolgen, wenn die Eltern oder Personensorgeberechtigten ihrer Zahlungsverpflichtung wiederholt nicht termingerecht zum jeweiligen Fälligkeitstermin nachkommen.
Abschnitt 3 | Schluss- und Sonderbestimmungen
§ 14 | Datenverarbeitung
(1) Der Schulverband wird im Rahmen dieser Satzung personenbezogene Daten gem. §§3 bis 7 Landesdatenschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein erheben und verarbeiten.
(2) Zur Ermittlung der Daten der Anmeldung sowie des Betreuungsumfanges im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten durch den Schulverband zulässig:
a. Name und Vorname der Erziehungsberechtigten/Personensorgeberechtigten
b. Anschrift der Erziehungsberechtigten/Personensorgeberechtigten
c. Name und Vorname des zu betreuenden Kindes
d. Geburtsdatum des zu betreuenden Kindes
e. Offenlegung der Familien-/Einkommensverhältnisse nach § 12
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Anmeldung sowie der Festlegung des Betreuungsumfanges nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. Die Daten werden in einer Datenschutzkonformen EDV-Anlage gespeichert.
Folgende Daten werden zusätzlich erhoben:
f. Klassenstufe des zu betreuenden Kindes
g. Betreuungsumfang
h. Medizinische Angaben, wie z.B. Allergien, AD(H)S, etc.
Die personenbezogenen Daten nach Abs. 2 werden mit dem Anmeldevordruck zur Erfassung erhoben.
Die Löschung der beim Schulverband zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt nach Beendigung des Besuchs der offenen Ganztagsschule.
§ 15 | Beginn der Gebührenerhebung
Die Gebührenerhebung beginnt ab dem Schuljahr 2026 / 2027 (01.08.2026)
§ 16 | Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.