Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Plön
Berechtigt durch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57) und der §§ 1 Abs. 1, 2; 10 Abs. 2-5 und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27), jeweils in ihrer geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 05.04.2023 folgende
Satzung erlassen:
Präambel |
Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung ausschließlich wegen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Sprachform gefasst wurden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen und diversen Sprachform.
§ 1 | Erhebungsberechtigung/ Erhebungszweck
(1) Die Stadt Plön ist als Luftkurort anerkannt. Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte Stadtgebiet.
(2) Die Stadt Plön erhebt für Vorteile aus der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen (nachfolgend: Einrichtungen) und Veranstaltungen (Einrichtungen und Veranstaltungen nachfolgend: Leistungen) eine Kurabgabe im Sinne des § 10 KAG. Die Kurabgabe dient ausschließlich zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtungen und durchgeführten Veranstaltungen. Die Stadt Plön trägt 30 % ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und durchgeführten Veranstaltungen. Der restliche anderweitig nicht gedeckte Aufwand in Höhe von 70 % wird wiederum zu 70 % von der Kurabgabe und zu 30 % von der Tourismusabgabe gedeckt.
(3) Für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen können neben der Kurabgabe Gebühren oder besondere Entgelte erhoben werden.
§ 2 | Abgabeschuldner, Abgabengegenstand
(1) Der Kurabgabepflicht unterliegen alle natürlichen Personen (nachfolgend: Personen), die in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen oder eine Unterkunft innehaben, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremde Person) und denen dadurch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Leistungen gemäß § 1 geboten wird. Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in Ausbildung steht.
§ 3 | Befreiungen
(1) Von der Kurabgabe sind freigestellt:
a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Nachweis des Lebensalters.
b) Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben, wenn sie unentgeltlich in die häusliche Gemeinschaft dieser Personen aufgenommen sind und die Kureinrichtungen nicht in Anspruch nehmen,
c) in Ausübung ihres Dienstes, Berufs oder Gewerbes oder ihrer Ausbildung im Erhebungsgebiet anwesende Personen, soweit sie die Kureinrichtungen nicht in Anspruch nehmen,
d) Gäste, die an den von der Stadtverwaltung anerkannten Tagungen, Kongressen, Sportveranstaltungen und Lehrgängen teilnehmen, soweit sie die Kureinrichtungen nicht in Anspruch nehmen,
(2) Personen, die unter die Befreiungen a - d fallen, zahlen an Tagen, an denen sie die Kureinrichtungen in Anspruch nehmen, die Tageskurabgabe.
(3) Personen, die eine Gästekarte oder „ostseecard“ aus einer anderen kurabgabeerhebenden Gemeinde in Schleswig-Holstein vorweisen, sind bei der Gewährleistung der Gegenseitigkeit während der Geltungsdauer dieser Gästekarte
an einem Tag von der Kurabgabe befreit.
§ 4 | Entstehungszeitpunkt und Fälligkeit der Abgabenschuld
(1) Die Kurabgabe entsteht beim Eintreffen im Erhebungsgebiet und der realen Möglichkeit, die Leistungen gemäß § 1 zu nutzen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Leistungen tatsächlich genutzt werden. Die Kurabgabe wird fällig am Tag nach dem Tag der Ankunft im Erhebungsgebiet. Sie ist zu entrichten bei den zum Einzug und zur Abführung der Kurabgabe Verpflichteten oder bei der Kurverwaltung für die gesamte Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts im Erhebungsgebiet.
(2) Die Jahreskurabgabe nach § 5 Abs. 2 entsteht jeweils am 01.01. eines Jahres für das laufende Kalenderjahr, spätestens mit dem Erwerb einer Wohnungseinheit im Sinne von § 5 Abs. 2 für den Rest des laufenden Kalenderjahres. Die Jahreskurabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3) Wer die Entrichtung der Kurabgabe nicht durch Vorlage einer gültigen „ostseecard“ nachweisen oder nicht auf andere Weise glaubhaft machen kann, hat die Kurabgabe nachzuentrichten. Kann die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht werden, wird für die Bemessung der nachzuentrichtenden Kurabgabe die Zahl der Aufenthaltstage geschätzt.
Dasselbe gilt im Falle der Haftung durch den Unterkunftsgeber (§ 8 Abs. 3), sofern dieser nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer des Kurabgabepflichtigen durch Abgabe des ordnungsgemäß ausgefüllten Meldescheins nachweisen kann.
§ 5 | Abgabenmaßstab
(1) Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich, vorbehaltlich des Pauschalierungsgrundes gemäß Abs. (2), die Zahl der Tage des Aufenthalts im Sinne des § 2, unterschieden nach den Zeiträumen
a) Vorsaison = 01.01. bis 30.04.,
b) Hauptsaison = 01.05. bis 30.09.,
c) Nachsaison = 01.10. bis 31.12.
des Jahres.
(2) Die Zahl der Aufenthaltstage wird unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet auf 28 Tage der Hauptsaisonzeit pauschaliert (Jahreskurabgabe), wenn der Kurabgabepflichtige Eigentümer, Miteigentümer oder sonstiger Dauernutzungsberechtigter einer Wohnungseinheit (Wohnhaus, Sommerhaus, Ferienhaus, Wochenendhaus, Wohnung, Apartment, aufgestellte Wohnwagen, aufgestelltes Wohnmobil, aufgestelltes Zelt o.ä. Einrichtungen) im Erhebungsgebiet ist, wenn das Eigentum oder der Besitz an der Wohnungseinheit während des gesamten Kalenderjahres bestanden hat und er sich innerhalb dieses Zeitraums tatsächlich zumindest zeitweilig im Erhebungsgebiet aufgehalten hat. Hat das Eigentum oder der Besitz einer Wohnungseinheit nur für einen Teil des Kalenderjahres bestanden, reduzieren sich die 28 Tage zeitanteilig mit der Maßgabe, dass der Abgabensatz, der für die reduzierte Anzahl der Tage zu berücksichtigen ist, sich nach der anteilig nach Tagen berechneten zeitlichen Belegenheit des Wohnungsbestands während der Vor-, Haupt- oder Nachsaison richtet. Dabei sind bei der Anzahl der zu berücksichtigenden Tage sowie beim Abgabensatz für die Hauptsaison nur rechnerisch volle Tage zu berücksichtigen.
Der durch die Jahreskurabgabe berechtigte Aufenthalt muss nicht zusammenhängend genommen werden.
(3) Die Jahreskurabgabe beträgt einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer 56,00 € je Person.
§ 6 | Abgabensatz
Der Abgabensatz je Aufenthaltstag beträgt einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der
a) Vorsaison = 1,00 €,
b) Hauptsaison = 2,00 €,
c) Nachsaison = 1,00 €.
§ 7 | Ermäßigungen
Schwerbehinderte Personen, die einen Grad der Behinderung ab 50 Prozent und mehr nachweisen, zahlen eine ermäßigte Kurabgabe in Höhe von 0,50 € (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) in der Vor- und Nachsaison gemäß § 5 Abs. 1 lit. a)
und c) und 1,00 € (inkl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer) in der Hauptsaison gemäß § 5 Abs. 1 lit. b).
Dies gilt auch für Begleitpersonen dieser schwerbehinderten Personen, wenn die schwerbehinderten Personen nachweislich auf eine ständige Begleitung angewiesen sind.
& 8 | Rückzahlung von Kurabgaben
Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthalts wird die nach Tagen berechnete zu viel gezahlte Kurabgabe auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt nur an die Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte, auf deren Rückseite die Wohnungsgeber die Abreise der Kurabgabepflichtigen bescheinigt haben. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise. Diese Bestimmungen gelten nicht für Saisonkurkarten und Tageskurkarten und deren Inhaber.
§ 9 | Pflichten und Haftung der Wohnungseigentümer
(1) Alle die im Erhebungsgebiet Personen beherbergen oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlassen (Wohnungsgeber), sind verpflichtet, entweder persönlich oder durch ortsansässige Bevollmächtigte oder Beauftragte die von ihnen aufgenommenen Personen (auch Bekannten- und Verwandtenbesuch) innerhalb von 24 Stunden bei der Kurverwaltung anzumelden. In den Anmeldungen sind Namen, Vornamen, Heimatanschriften, Altersangaben, soweit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, Anreise- und Abreisetage der aufgenommenen Personen sowie Namen und Anschrift der Wohnungsgeber im Erhebungsgebiet anzugeben. Die Meldepflicht obliegt auch Personen, die sich vorübergehend in eigenen Wohnungseinheiten im Sinne von § 5 Abs. 2 aufhalten, für ihre Person und für die Personen, denen sie Unterkunft in ihren Wohnungseinheiten gewähren, soweit sie selbst oder diese Personen noch keine Jahreskurkarte gelöst haben.
(2) Die Wohnungsgeber haben selbst oder durch ihre Bevollmächtigten oder Beauftragten ein Gästeverzeichnis zu führen, in das alle aufgenommenen Personen am Tage der Ankunft einzutragen sind. Das Gästeverzeichnis ist der Kurverwaltung jederzeit auf Anforderung vorzulegen. Die Aufzeichnung im Gästeverzeichnis hat zu enthalten: Namen, Vornamen, Heimatanschriften, Altersangaben, soweit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, Anreise- und Abreisetage der aufgenommenen Personen sowie Namen und Anschrift der Wohnungsgeber im Erhebungsgebiet.
(3) Die Wohnungsgeber haben die Kurabgabe von den kurabgabepflichtigen Personen, die sie beherbergen oder denen sie Wohnräume überlassen, einzuziehen. Die Wohnungsgeber sind verpflichtet, ihre Zwischenabrechnung über die Kurabgabe jeweils zum Ende jeden Monats durchzuführen und die Kurabgabe bis zum 14. des Folgemonats an die Kurverwaltung abzuführen. Die Wohnungsgeber sind ferner verpflichtet, ihre Schlussabrechnung über die Kurabgabe zum Ende des Kalenderjahres durchzuführen und die noch nicht abgeführte Kurabgabe innerhalb von 14 Tagen an die Kurverwaltung abzuführen. Die Wohnungsgeber haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe.
Die Wohnungsgeber sind verpflichtet, die Kurabgabesatzung in den Wohngelegenheiten für die kurabgabepflichtigen Personen an deutlich sichtbarer Stelle anzubringen. Die Satzungstexte stellt die Stadt kostenlos zur Verfügung.
(4) Wer Wohnungseinheiten im Sinne von § 5 Abs. 2 im Eigentum hat oder besitzt, ist verpflichtet, die Kurabgabe ihrer kurabgabepflichtigen Familienmitglieder einzuziehen und bis zum 14. Tag des Folgemonats an die Kurverwaltung abzuführen. Sie haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe.
(5) Die Pflichten der Wohnungsgeber gem. den Absätzen 1, 2 und 3 gelten entsprechend für diejenigen, die Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen u. ä. Einrichtungen oder Bootsliegeplätzen Dritten überlassen.
(6) Sofern der Wohnungsgeber den ihm nach den Absätzen 1 - 5 obliegenden Pflichten nicht nachkommt, wird die Kurabgabe durch die Stadt Plön - Tourist Info aufgrund einer Schätzung festgesetzt.
§ 10 | Gästekarte (»ostseecard«)
(1) Bei Zahlung der Kurabgabe erhält der Gast von dem Unterkunftsgeber oder von der Stadt Plön nebst Quittung die „ostseecard“, die sowohl den Vor- und Familiennamen als auch den Tag der Ankunft und den Tag der – voraussichtlichen – Abreise enthalten muss. Diese Karte ist nicht übertragbar.
(2) Abgabenpflichtige, deren Kurabgabe nach § 5 Abs. (2) lit. b) pauschal bemessen wird, erhalten von der Stadt Plön eine „ostseecard“ für das laufende Jahr.
(3) Die auf den Namen des Gastes lautende „ostseecard“ berechtigt innerhalb ihrer Geltungsdauer zur Nutzung der Leistungen gemäß § 1, soweit hierfür nicht besondere Gebühren oder Entgelte erhoben werden. Die „ostseecard“ ist bei Inanspruchnahme der Leistungen mitzuführen und den Mitarbeitern oder Beauftragten der Stadt Plön auf Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Benutzung wird die „ostseecard“ ohne Ausgleichsleistung eingezogen.
(4) Beim Verlust einer „ostseecard“ wird von der Stadt Plön gegen Gebühr eine Ersatzkarte ausgestellt. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Satzung der Stadt Plön über die Erhebung von Verwaltungsgebühren.
§ 11 | Datenverarbeitung
(1) Die Stadt kann zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i. V. m. § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz- LDSG) vom 02. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018, S. 162) in der jeweils gültigen Fassung neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus
a) den von den Unterkunftsgebern an die Touristinformation Plön übermittelten Daten aus den Meldescheinen;
b) den von der Touristinformation Plön manuell erstellten Meldescheinen;
c) bei der Stadt verfügbaren Namen und Anschriften aus der Veranlagung der Zweitwohnungssteuer nach der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Plön;
d) den bei der Stadt verfügbaren Daten aus der Veranlagung zur Tourismusabgabe nach der Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Stadt Plön erheben.
(2) Soweit es zur Veranlagung von Abgaben nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich ist, dürfen gem. § 13 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz auch weitere personenbezogene Angaben beim Ordnungsamt der Stadt Plön erhoben werden.
(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 12 | Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen dieser Satzung
a) das Gästeverzeichnis nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder es auf Anordnung nicht der Kurverwaltung vorlegt,
b) die Kurabgabe von den kurabgabepflichtigen Personen nicht oder nicht vollständig einzieht,
c) den Satzungstext nicht sichtbar auslegt,
d) eingezogene oder einzuziehende Kurabgabebeträge nicht oder verspätet an die Stadt Plön abführt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2) Nach § 18 Abs. 3 des KAG können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zur Höhe der dort genannten Beträge geahndet werden.
§ 13 | Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Plön vom 17.05.2017, rückwirkend in Kraft getreten zum 01.01.2018.
(2) Die Abgabepflichtigen dürfen aufgrund dieser Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach den bisherigen Satzungsregelungen.
(3) Bestandskräftige Bescheide werden von der Rückwirkung der Satzung nicht erfasst.