Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Stadt Plön (in der Fassung des 6. Nachtrages vom 18.12.2023, in Kraft getreten am 01.01.2024)
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 4 und 6 Absatz 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, des § 71 der Gewerbeordnung sowie des § 19 der Satzung für die Durchführung von öffentlichen Märkten im Bereich der Stadt Plön, jeweils in der zur zeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 15. Dezember 2004 (1. Nachtrag: 26. April 2006, 2. Nachtrag: 12. Dezember 2007, 3. Nachtrag: 26. September 2018, 4. Nachtrag: 04. November 2020, 5. Nachtrag 14. Dezember 2022, 6.Nachtrag 18. Dezember 2023) folgende Satzung erlassen:
§ 1 | Gegenstand der Gebühr
Für die Benutzung des Marktplatzes wird im Rahmen der Teilnahme an den Wochen- und Jahrmärkten sowie an den sonstigen Märkten eine Gebühr (Marktstandsgeld) nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Eine Gebührenerhebung nach anderen Vorschriften wird von dieser Satzung nicht berührt.
§ 2 | Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist diejenige Person, der der Stand zugewiesen wurde. Ist ein Dritter Eigentümer oder Verfügungsberechtigter über die angebotenen Waren oder die aufgestellten Einrichtungen, so haften beide als Gesamtschuldner für die Gebühr.
§ 3 | Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr
Die Gebühr (Marktstandsgeld) beträgt
I auf Jahrmärkten
für Geschäfte aller Art pro Tag
a) für die ersten 80 m² pro m² 0,70 €
b) für größere Unternehmen die weiteren 81 bis 150 m² pro m² 0,30 €
c) darüber hinaus pro m² 0,10 €
d) mindestens jedoch 30,00 €
für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem
Verkaufszweck bzw. als Zugmaschine dienen,
und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der
Marktaufsicht genehmigt wurde, täglich je Fahrzeug 15,00 €
II auf Wochenmärkten:
für das Benutzen eines Platzes zum Verkauf
von Waren aller Art pro Tag und lfd. Frontmeter 1,15 €
mindestens jedoch 10,70 €
für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem
Verkaufszweck bzw. als Zugmaschine dienen,
und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der
Marktaufsicht genehmigt wurde,
täglich je Fahrzeug 12,75 €
III bei sonstigen Märkten
für das Benutzen der Veranstaltungsfläche
pro qm und Tag 0,47 €
für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem
Benutzungszweck bzw. als Zugmaschine dienen,
und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der
Marktaufsicht genehmigt wurde,
täglich je Fahrzeug 4,00 €
IV für die Bereitstellung eines Stromanschlusses
unabhängig von der Art der Marktveranstaltung
je erforderlichem Anschluss und Markttag:
16 Ampere 4,15 €
32 Ampere 8,35 €
63 Ampere 16,70 €
125/250 Ampere 66,80 €
Bei der Erhebung von Marktgebühren werden Bruchteile eines Quadratmeters bzw. Frontmeters und angefangene Tage voll gerechnet.
Wird der zugewiesene Platz nicht in Anspruch genommen oder der Stand vorzeitig abgebrochen, ist das Standgeld für die zugewiesene Zeit voll zu zahlen.
§ 4 | Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit der Zuweisung des Standplatzes, bei Jahrmärkten zu dem in der Platzzusage festgesetzten Zeitpunkt.
(2) Die Marktgebühr ist grundsätzlich durch Überweisung auf ein Konto der Stadtkasse Plön zu entrichten. Wird der Standplatz erst am Markttag selbst zugeteilt, ist die Marktgebühr in bar an den mit der Marktaufsicht beauftragten Mitarbeiter der Stadt Plön zu entrichten.
(3) Die Zahlung der Gebühr hat an den mit der Einziehung Beauftragten sofort nach der Aufforderung zu erfolgen. Der Beauftragte erteilt über die Zahlung eine Quittung. Diese Empfangsbescheinigung ist bis zur Beendigung des Marktes aufzubewahren und dem mit der Marktaufsicht beauftragten Mitarbeiter der Stadt Plön auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Rückständige Marktgebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.
§ 5 | Gebührenerhebung in besonderen Fällen
Von der Gebührenerhebung kann auf Antrag ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn hieran im Einzelfall ein öffentliches Interesse besteht oder die Überlassung des Platzes einem gemeinnützigen oder kulturellen Zweck dient.
§ 6 | Auskunftspflicht
Die Gebührenpflichtigen haben dem mit der Marktaufsicht beauftragten Mitarbeiter der Stadt Plön die erforderlichen und vollständigen Angaben zu machen und dem Beauftragten Zutritt zu ihren Ständen zu ermöglichen.
§ 7 | Verwendung von Daten
Die Stadt Plön ist berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten der Zahlungspflichtigen zu ermitteln und nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten, soweit dieses zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
§ 8 | Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Stadt Plön vom 14. November 1986, in der Fassung des 2. Nachtrages vom 16. Januar 2003, in Kraft getreten zum
01. Februar 2003, außer Kraft.