Inhalt

Satzung über die Unterhaltung und Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Unterkünften zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in der Stadt Plön (in der Fassung des 3. Nachtrages vom 11.12.2024, in Kraft getreten am 01.01.2025)



Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57), der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schl.-Holst. (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 27) -alle Rechtsvorschriften jeweils in der zur zurzeit geltenden Fassung- wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 04.11.2015 (1. Nachtrag durch Beschluss vom 02.05.2018; 2. Nachtrag durch Beschluss vom 30.03.2022) folgende Satzung erlassen:

§ 1 | Allgemeines
(1) Zur vorübergehenden Unterbringung von obdachlosen Personen unterhält die Stadt Plön Obdachlosenunterkünfte als unselbständige öffentliche Einrichtungen.

(2) Eine Unterkunft in den Obdachlosenunterkünften erhält, wer obdachlos oder von der Obdachlosigkeit unmittelbar bedroht wird und erkennbar nicht in der Lage ist, die Obdachlosigkeit nach ihren/seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen oder aus anderen Gründen zu beseitigen, soweit nicht die Einweisung in andere Räume erfolgt.

(3) Obdachlosenunterkünfte sind zur Unterbringung von Obdach- und Wohnungslosen von der Stadt Plön vorgehaltene Räume in der Gartenstraße 9 und 11 sowie ggf. von der Stadt Plön weitere angemietete / vorgehaltene Räume und Woh-nungen. Solange diese für den Satzungszweck genutzt werden, sind sie Teil der unselbständigen öffentlichen Einrichtung. Während dieser Zeit ist die Satzung anzuwenden.

§ 2 | Benutzungsverhältnis, Beginn und Ende der Nutzung
(1) Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft als Maßnahme zur Beseitigung der Gefahr der Obdachlosigkeit beginnt mit der Einweisungsverfügung der Stadt Plön. Die Einweisungsverfügung ist jederzeit widerruflich.

(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Mietverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird durch die Einweisung nicht begründet.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Der Bürgermeister als Obdachlosenbehörde ist berechtigt, die Eingewiesenen zur zweck-mäßigeren Ausnutzung oder Aufrechterhaltung der Ordnung jederzeit in eine andere Unterkunft umzusetzen.

(4) Jede/r Benutzer/in muss Tatsachen in der Person, in dem Verhalten des Haushaltsangehörigen oder eines/einer Dritten, der/die sich mit seiner/ihrer Zustimmung in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

(5) Die in Obdachlosenunterkünften untergebrachten Personen haben sich fortgesetzt und nachweislich um Wohnraum zu bemühen.

(6) Das Nutzungsverhältnis endet durch Auszug des/der Benutzers/in aus der Unterkunft, die zugewiesene Unterkunft länger als vier Wochen nicht genutzt wird oder durch Widerruf der Einweisung durch die Stadt Plön. Die Benutzer können jederzeit aus der Unterkunft ausziehen und haben diese bei Auszug leergeräumt und mit Rückgabe des Schlüssels zu übergeben, dies ist unverzüglich der Stadt Plön zu melden. Bei zurückgelassenen Sachen/Gegenständen wird unwiderleglich angenommen, dass der/die Benutzer/in das Eigentum daran aufgegeben hat. Die Sachen werden einem gemeinnützigen Zweck zugeführt, bei Unverwertbarkeit entsorgt.

(7) Tiere dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der Stadt Plön mit in der Unterkunft gehalten werden. Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich.

§ 3 | Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden.

(2) Jede/r Benutzer/in ist verpflichtet, die ihm/ihr zugewiesenen Räume pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsver-hältnisses in dem Zustand herzugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurde.

(3) Jede/r Benutzer/in ist verpflichtet die Unterkunft ordnungsgemäß mind. einmal im Monat zu reinigen. Die Räume sind ausreichend zu lüften und ggf. zu heizen.

(4) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem ggf. überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Plön vorgenommen werden. Jede/r Benutzer/in haftet im Übrigen für alle von ihm/ihr verursachten Schäden. Die Schäden sind unverzüglich der Stadt Plön zu melden. Die Stadt Plön kann Veränderungen, die ohne Zustimmung vorgenommen wurden, auf Kosten der Benutzer beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen.

(5) Die Beauftragten der Stadt Plön sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach Ankündigung zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung betreten werden.

(6) Jede/r Benutzer/in hat an seiner Tür der ihm/ihr zugewiesenen Unterkunft von außen gut lesbar den Familien- und Vornamen mittels Schild anzubringen. Wei-tere Aufschriften wie Aufkleber oder ähnliches sind nicht erlaubt.

(7) Die Stadt Plön hält die städtischen Obdachlosenunterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand. Der/Die Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Plön zu beheben.

(8) Die Stadt Plön ist berechtigt, von jedem Raum der Obdachlosenunterkunft, Schlüssel vorzuhalten.

(9) Das Hausrecht und die Aufsicht übt der/die Bürgermeister/in als örtliche Ordnungsbehörde aus. Anweisungen von Mitarbeitern/innen der mit der Einweisung, oder Unterhaltung beauftragten Dienststellen sind zu befolgen.

§ 4 | Verwaltungszwang
Räumt ein/e Benutzer/in seine/ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn/sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung oder Widerruf der Einweisungsverfügung.

§ 5 | Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
(1) Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte werden Gebühren erhoben. Die Benutzungsgebühr wird mit der Einweisungsverfügung festgesetzt.

(2) Gebührenschuldner/in ist die eingewiesene obdachlose Person. Mehrere Personen, die die Räumlichkeiten im Rahmen eines gemeinsamen Haushaltes nutzen, sind zur Zahlung als Gesamtschuldner/in verpflichtet. Dies gilt nur für volljährige Haushaltsmitglieder.

(3) Zur Zahlung der vollen Gebühr ist ferner jeder verpflichtet, der sich, ohne im Besitz einer Einweisungsverfügung der örtlichen Ordnungsbehörde zu sein, Zugang zu einer Obdachlosenunterkunft verschafft und diese in Benutzung genommen hat.

§ 6 | Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Obdachlosenunterkunft und endet mit dem Tag ihrer Räumung.

(2) Die erstmalige Benutzungsgebühr ist bis zum 10. Tag nach dem Einzug in die Unterkunft zu entrichten. In der Folgezeit ist die Gebühr jeweils bis zum 05. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse Plön zu ent-richten.

(3) Rückständige Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen, sie unterliegen der Beitreibung nach den Vollstreckungsvorschriften im Verwaltungswege nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung.

(4) Eine vorübergehende Abwesenheit, Nichtnutzung der Räumlichkeiten, entbindet nicht von der Verpflichtung, die volle Gebühr zu entrichten.

(5) Rechtsmittel gegen die Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 7 | Höhe der Gebühr
(1) Die Benutzungsgebühr für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Plön, Gartenstraße 9 / 11 beträgt 9,01 Euro pro Monat und je Quadratmeter.

(2) Zuzüglich zu der Benutzungsgebühr wird eine Betriebs- und Heizkostenpauschale (sogen. Nebenkosten) in Höhe von 5,85 Euro pro Monat und je Quadratmeter erhoben.

(3) Im Falle der Anmietung von Wohnraum durch die Stadt Plön zur Unterbringung von Obdachlosen werden Gebühren in Höhe der von der Stadt Plön an den Ver-mieter zu zahlende Miete einschließlich der Nebenkosten sowie sonstiger vom Vermieter geforderter anerkannter Kosten erhoben.

(4) Bei einer tageweisen Benutzung wird die monatliche Gebühr durch die Zahl der tatsächlich in dem Monat vorkommenden Tage geteilt und mit der Anzahl der Benutzungstage vervielfacht. Im Zweifel gilt als Tag des Auszugs der Tag, an dem die Stadt Plön Kenntnis vom Auszug erlangt.

(5) Für den privaten Stromverbrauch hat jede/r Benutzer/in einer Unterkunft die anfallenden Kosten direkt an das Versorgungsunternehmen zu zahlen und sich selbst um die An- und Abmeldeformalitäten zu kümmern.

§ 8 | Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Stadt Plön wird im Rahmen der Berechnung und Erhebung der Benutzungs-gebühren nach dieser Satzung personenbezogene Daten nutzen und verarbeiten.

(2) Die Stadt Plön ist berechtigt, personenbezogene Daten im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren an Dritte (Polizei und Ordnungsbehörden) weiterzuleiten.

(3) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) vom 09.02.2000 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 | Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Plön, Beschluss vom 14.06.1994, geändert durch 1. Nachtrag mit Beschluss vom 13.12.2006 und 2. Nachtrag mit Beschluss vom 09.12.2009, außer Kraft.


Ausgefertigt:
Plön, den 09.11.2015

Stadt Plön
Der Bürgermeister

\- L. S.-

gez.
Jens Paustian

Veröffentlicht:
Plön, den 13.11.2015

Stadt Plön
Der Bürgermeister

\- L. S.-

gez.
Jens Paustian

Die vorstehende Obdachlosensatzung enthält folgende Nachträge:

Satzung beschlossen am: ausgefertigt am: in Kraft getreten am:
Neufassung 04.11.2015 09.11.2015 01.01.2016
1. Nachtrag 02.05.2018 12.10.2018 01.01.2019
2. Nachtrag 30.03.2022 04.04.2022 01.05.2022
3. Nachtrag 11.12.2024 16.12.2024 01.01.2025