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Satzung der Stadt Plön über die Entschädigung der in der Stadt Plön tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger - Neufassung



Aufgrund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig - Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025 Nr. 121), der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) vom 29. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 215), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 10. November 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025 Nr. 152) sowie der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF) vom 12. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. 2024 Nr. 14, S. 832) wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom 10. Dezember 2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1 | Ratsversammlung
(1) Die Mitglieder der Ratsversammlung erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 80 % des Höchstsatzes nach der Entschädigungsverordnung. Alle weiteren funktionsbezogenen Entschädigungen an die Mitglieder der Ratsversammlung werden zusätzlich hierzu gewährt.

(2) Zusätzlich zu der nach Abs. 1 gewährten Entschädigung erhalten die Bürgervorsteherin / der Bürgervorsteher eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 80 % des in § 4 Entschädigungsverordnung genannten Betrages.

(3) Die erste Stellvertretung der Bürgervorsteherin / des Bürgervorstehers erhält eine zusätzliche monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 20 % des Betrages nach Abs. 2.

(4) Die zweite Stellvertretung der Bürgervorsteherin / des Bürgervorstehers erhält eine zusätzliche monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 10 % des Betrages nach Abs. 2.

§ 2 | Ausschüsse
Die Vorsitze der ständigen Ausschüsse erhalten eine zusätzliche monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % der Entschädigung nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung.

§ 3 | Stadträtinnen, Stadträte
(1) Die erste Stadträtin / der erste Stadtrat als erste Stellvertretung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters erhält eine zusätzliche monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 44 % der Entschädigung nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung, aufgerundet auf volle Euro.

(2) Die zweite Stadträtin / der zweite Stadtrat als zweite Stellvertretung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters erhält eine zusätzliche monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 22 % der Entschädigung nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung, aufgerundet auf volle Euro.

§ 4 | Fraktionen
Die Fraktionsvorsitze erhalten eine zusätzliche monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe der Entschädigung nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung.

§ 5 | Bürgerliche Mitglieder
(1) Die nicht der Ratsversammlung angehörenden Ausschussmitglieder (Bürgerliche Mitglieder) erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und Fraktionen, denen sie angehören sowie für die Ausschusssitzungen vorbereitende Fraktionssitzungen eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Hohe von 50 % der Entschädigung nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung.

(2) Die nicht der Ratsversammlung angehörenden stellvertretenden Ausschussmitglieder (stellvertretende bürgerliche Mitglieder) erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, in die sie als stellvertretendes bürgerliches Mitglied gewählt sind, Sitzungsgeld in Höhe von 80 % des Höchstsatzes gemäß § 12 der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, aufgerundet auf volle Euro, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.

§ 6 | Weitere ehrenamtliche Funktionen
(1) Die / der Beauftragte für den Umweltschutz der Stadt Plön erhält gemäß § 24 GO in Verbindung mit § 14 Abs. 6 der Hauptsatzung der Stadt Plön eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe der Entschädigung nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung.

(2) Die / der stellvertretende Beauftragte für den Umweltschutz der Stadt Plön erhält gemäß § 24 GO in Verbindung mit § 14 Abs. 6 der Hauptsatzung der Stadt Plön eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Hohe von 50 % der Entschädigung nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung.

(3) Die / der Beauftragte der Stadt Plön für die Belange von Menschen mit Behinderung erhält gemäß § 24 GO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung der Stadt Plön über die Aufgaben der / des Behindertenbeauftragten der Stadt Plön eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe der Entschädigung nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung.

(4) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Plön erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 80 % des Höchstsatzes gemäß § 10 der Entschädigungsverordnung.

(5) Die Wehrführung und beide Stellvertretungen erhalten gemäß der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwilliger Feuerwehren - EntschVOfF) Aufwandsentschädigungen und Kleidergeld in Höhe der Höchstsätze der Verordnung.

Die Jugendfeuerwehrwartin / der Jugendfeuerwehrwart erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie - EntschRichtl-fF).

§ 7 | Verdienstausfälle, Entschädigung Abwesenheit vom Haushalt
Für die durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit nachweislich entstandenen Verdienstausfälle und die Entschädigung für die Abwesenheit vom Haushalt gilt § 13 Entschädigungsverordnung entsprechend.

§ 8 | Kostenersatz bei Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen
Die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger sind auf Antrag bis zu einem Stundensatz in Höhe des jeweils gültigen Mindestlohnes gesondert zu erstatten.

§ 9 | Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO, LDSG)
(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Stadtvertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden von der Stadtverwaltung zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet.

(2) Darüber hinaus verarbeitet die Stadtverwaltung Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern und den sonstigen in § 1 genannten Leistungen. Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Stadtverwaltung auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit diese nicht widersprechen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von den in § 1 genannten ehrenamtlich Tätigen.

(5) Die Daten nach Absatz 1 werden durch die Stadtverwaltung in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 Gemeindeordnung.

(6) Die Vorgaben des Artikels 6 der DSGVO werden bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten berücksichtigt.

§ 10 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Neufassung der Satzung der Stadt Plön über die Entschädigung der in der Stadt Plön tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Plön über die Entschädigung der in der Stadt Plön tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger in der Fassung des 1. Nachtrags vom 13. Oktober 2023 außer Kraft.

Plön, den 15. Dezember 2025

Stadt Plön

Die Bürgermeisterin

\-L.S.-

Mira Radünzel-Schneider

Veröffentlicht:

Plön, den 16. Dezember 2025 Stadt Plön

Die Bürgermeisterin

\-L.S.-

Mira Radünzel-Schneider