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Verbandssatzung des Schulverbandes Plön Stadt und Land (in der Fassung des 8. Nachtrages vom 14. Juni 2022, in Kraft getreten am 01. Juli 2022)



Aufgrund des § 73 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der Fas- sung vom 02. August 1990 (GVOBl. SH S. 451), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. SH S. 168) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) sowie mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), beide Gesetze in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. SH S. 122 bzw. 57), zuletzt geändert durch Gesetze vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. SH S. 278 und 285) wird nach Beschluss der Schulverbandsversammlung vom 10. Oktober 2006 (1. Nachtrag durch Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung vom 17. September 2008 und mit Zustimmung der Ratsversammlung Plön vom 12. Dezember 2007, der Gemeindevertretungen Ascheberg vom 09. Dezember 2008, Bösdorf vom 30. September 2008, Dersau vom 04. Dezember 2007, Dörnick vom 11. Dezember 2007, Grebin vom 10. Dezember 2007, Kalübbe vom 27. November 2007, Lebrade vom 19. November 2007, Nehmten vom 22. November 2007, Rathjensdorf vom 25. September 2008 sowie Wittmoldt vom 04. Dezember 2007, 2. Nachtrag durch Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung vom 13. Mai 2009 und mit Zustimmung der Ratsversammlung Plön vom 1. April 2009, der Gemeindevertretungen Ascheberg vom 28. April 2009, Bösdorf vom 23. April 2009, Dersau vom 26. März 2009, Dörnick vom 16. März 2009, Grebin vom 16. März 2009, Kalübbe vom 8. Juni 2009, Lebrade vom 30. März 2009, Nehmten vom 1. April 2009, Rathjensdorf vom 18. März 2009 sowie Wittmoldt vom 24. März 2009, 3. Nachtrag durch Beschlussfassung der Schulver- bandsversammlung vom 19. Juni 2012, 4. Nachtrag durch Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung vom 4. September 2014, 5. Nachtrag durch Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung vom 15. Dezember 2015, 6. Nachtrag durch Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung vom 07. Dezember 2017, 7. Nachtrag durch Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung vom 08. Juni 2021, 8. Nachtrag durch Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung vom 14. Juni 2022) folgende Verbandssatzung erlassen:

§ 1 | Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel
(1) Die Stadt Plön und die Gemeinden Ascheberg, Bösdorf, Dersau, Dörnick, Grebin, Kalübbe, Lebrade, Nehmten, Rathjensdorf und Wittmoldt bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Der Zweckverband
führt den Namen „Schulverband Plön Stadt und Land“. Er hat seinen Sitz in Plön.

(2) Der Schulverband Plön Stadt und Land ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Er darf als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.

(3) Der Schulverband Plön Stadt und Land führt das Landessiegel mit der Inschrift „Schulverband Plön Stadt und Land“.

§ 2 | Verbandsgebiet
Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder.

§ 3 | Aufgaben
Dem Schulverband Plön Stadt und Land obliegt die Trägerschaft der Grundschulen in Plön und Ascheberg, der Gemeinschaftsschule in Plön sowie des sonderpädagogischen Förderzentrums in Plön nach den Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes.

§ 4 | Organe
Organe des Schulverbandes Plön Stadt und Land sind die Schulverbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

§ 5 | Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden oder ihren Stellvertretern im Verhinderungsfall. Die Stadt Plön entsendet 12 weitere Vertreterinnen oder Vertreter in die Verbandsversammlung, die Gemeinde Ascheberg zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter, die Gemeinde Bösdorf einen weitere Vertreterin oder Vertreter. Jede weitere Vertreterin und jeder weitere Vertreter hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Die Anzahl der Verbandsvertreterinnen und Verbandsvertreter der Stadt Plön soll zu den Verbandsvertreterinnen und Verbandsvertretern der übrigen Verbandsmitglieder immer im paritätischen Besetzungsverhältnis stehen. Bei Mitgliedsänderungen ist die paritätische Besetzung neu zu bestimmen.

(3) Die von den Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsandten Vertreterinnen und Vertreter haben jeweils eine Stimme.

(4) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Gemeinde- und Kreisvertretungen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und unter der Leitung der oder des Vorsitzenden eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist gleichzeitig Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher (§7). Entsprechendes gilt für die Stellvertretende oder den Stellvertretenden. Für sie oder ihn und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entsprechend.

(5) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher des Amtes Großer Plöner See soweit nicht Mitglied der Verbandsversammlung, und die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes Großer Plöner See können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.

§ 6 | Einberufung, Aufgaben und Geschäftsordnung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Die Verbandsversammlung trifft die ihr gesetzlich zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Verbandsvorsteherin / den Verbandsvorsteher oder den Hauptausschuss übertragen hat.

(3) Die Verbandsversammlung regelt ihre inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf ihrer Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit das GkZ bzw. die GO keine Regelung enthält.

§ 6a | Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Mitglieder der Schulverbandsverbandsversammlung an Sitzungen der Schulverbandsversammlung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Schulverbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher.

(2) Sitzungen des Hauptausschusses können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3) Der Schulverband übernimmt das von der Stadt Plön entwickelte Verfahren, um Einwohner:innen im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 die Möglichkeit zu geben, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten des Schulverbandes stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten zu können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(4) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über das Internet hergestellt.

§ 7 | Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher
(1) Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Sie oder er entscheidet ferner über
1. den Verzicht auf Ansprüche des Schulverbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 3.000,00 EUR nicht überschritten wird,
2. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000,00 EUR nicht überschritten wird,
3. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 75.000,00 EUR nicht übersteigt, den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 25.000,00 EUR (oder die Gesamtbelastung 50.000,00 EUR) nicht übersteigt,
4. die Veräußerung und Belastung von Schulverbandsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einenWert von 75.000,00 EUR nicht übersteigt,
5. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
6. die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 75.000,00 EUR,
7. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 75.000,00 EUR.
8. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 1.000,00 €.
9. Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 5.000,00 €.

(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher unterrichtet die Verbandsversammlung über wichtige Verwaltungsangelegenheiten. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schulverbandes.

§ 8 | Ständige Ausschüsse
(1) Gemäß § 12 Abs. 4 bis 7 GkZ i.V.m. § 45 Abs. 1 GO wird ein Hauptausschuss gebildet.
Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher ohne Stimmrecht und 7 Mitglieder der Verbandsversammlung. Von diesen 7 stimmberechtigten Mitgliedern sollten 3 für die Stadt Plön und 1 für die Gemeinde Ascheberg Mitglied der Verbandsversammlung sein. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Das Aufgabengebiet ist in § 10 der Verbandsatzung geregelt.

(2) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 12 Abs. 7 GkZ in Verbindung mit § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Verbandsversammlung übertragen.

§ 9 | Einberufung und Geschäftsordnung des Hauptausschusses
(1) Die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses beruft den Hauptausschuss ein. Der Hauptausschuss ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder oder die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Der oder die Vorsitzende des Hauptausschusses legt nach Beratung mit der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher die Tagesordnung fest, sie ist in die Ladung aufzunehmen.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Stadt Plön sowie die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher des Amtes Großer Plöner See, soweit nicht Mitglieder des Hauptausschusses, und die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes Großer Plöner See können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptausschusses teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.

(3) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind öffentlich.

(4) Die Mitglieder des Hauptausschusses haben jeweils eine Stimme. Für die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und die Geschäftsführung gelten im übrigen die Vorschriften der Gemeindeordnung für die Ausschüsse entsprechend.

§ 10 | Aufgaben des Hauptausschusses
(1) Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Außer der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss die Entscheidungen, die nicht nach § 10 GkZ i.V.m. § 28 GO der Verbandsversammlung vorbehalten sind.

(3) Der Hauptausschuss entscheidet über
1. die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung des Schulverbandes,
2. den Verzicht auf Ansprüche des Schulverbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsgeschäften und den Abschluss von Vergleichen ab einem Betrag von mehr als 3.000,00 EUR bis zu einem Betrag von 6.000,00 EUR,
3. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, ab einem Betrag von mehr als 5.000,00 EUR bis zu einem Betrag von 10.000,00 EUR,
4. den Erwerb von Vermögensgegenständen ab einem Betrag von mehr als 75.000,00 EUR bis zu einem Betrag von 150.000,00 EUR,
5. den Abschluss von Leasing-Verträgen ab einem jährlichen Mietzins von mehr als 25.000,00 EUR bis zu einem Betrag von 50.000,00 EUR (oder ab einem Gesamtbetrag von mehr als 50.000,00 EUR bis zu 100.000,00 EUR),
6. die Veräußerung und Belastung von Schulverbandsvermögen ab einem Wert von mehr als 75.000,00 EUR bis zu einem Wert von 150.000,00 EUR,
7. die Vergabe von Aufträge von mehr als 75.000,00 EUR bis zu einem Betrag von 150.000,00 EUR.
8. Die Vergabe von Architekten- und Ingenieursleistungen von mehr als 75.000,00 EUR bis zu einem Betrag von 150.000,00 EUR.
9. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwen- dungen ab einem Wert von über 1.000,00 EUR bis zu einem Wert von 5.000,00 EUR.

(4) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis als oberste Dienstbehörde der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers übertragen.

(5) Der Hauptausschuss nimmt gemäß § 45b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher halbjährlich über die Geschäftslage der Beteiligungen des Schulverbandes. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen, die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.

(6) Dem Hauptausschuss obliegt gemäß § 14 GkZ i.V.m. § 92 Abs. 5 GO die Prüfung der Jahresrechnung.

§ 11 | Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreter und -vertreterinnen entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.

(2) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung werden von der oder dem Vorsitzenden der Schulverbandsversammlung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 80% des Höchstsatzes der Verordnung.

(4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine mtl. Aufwandsentschädigung in Höhe von 80% des Höchstsatzes der Verordnung.

(5) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine mtl. Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % der Aufwandsentschädigung der Ver- bandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers.

(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hauptausschusses erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Leitung einer Hauptausschusssitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 €.

(7) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, den Mitgliedern der Schulverbandsversammlung sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit ergangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Ver- dienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 21,00 €.

(8) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitglieder der Schulverbandsversammlung sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die einen Haushalt von mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Std. je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 8,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(9) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, den Mitgliedern der Schulverbandsversammlung sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfall Entschädigungen nach Abs. 7 oder eine Entschädigung nach Abs. 8 gewährt wird.

(10) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern sowie Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Schulverbandsversammlung ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten für die Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 4 Bundesreisekostengesetz. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach § 5 Bundesreisekostengesetz.

§ 12 | Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Namen, Anschrift, Funktion und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Verbandsversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden vom Zweckverband zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet.

(2) Darüber hinaus verarbeitet der Zweckverband Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung i. V. mit § 93a Abgabenordnung statt. Eine darüber hinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann der Zweckverband auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 Gemeindeordnung i.V.m. § 5 Abs. 6 GkZ durch den Zweckverband in geeigneter Weise veröffentlicht.

§ 13 | Verbandsverwaltung
(1) Der Schulverband Plön Stadt und Land hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden von der Stadt Plön auf Grundlage des § 23 Amtsordnung wahrgenommen.

(2) Einzelheiten zur Wahrnehmung der Geschäftsführung des Schulverbandes Plön Stadt und Land durch die Stadt Plön sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.

§ 14 | Haushalts- und Wirtschaftsführung des Schulverbandes
Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Schulverbandes Plön Stadt und Land gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.

§ 15 | Deckung des Finanzbedarfs
(1) Der Schulverband Plön Stadt und Land erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

(2) Die Verbandsumlage wird in der Haushaltssatzung festgesetzt. Dabei werden die Schullasten nach der Zahl der die Schule besuchenden Schüler auf die einzelnen Mitglieder verteilt. Die Schulbaulasten einschließlich der Kosten der Ersteinrichtung und -ausstattung sowie einschließlich der Verzinsung und Tilgung von Krediten, jedoch zur Hälfte nach der Schülerzahl, zur Hälfte nach Maßgabe der Finanzkraft im Sinne von § 29 des Finanzausgleichsgesetzes. Die Zahl der Schüler wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre berechnet.

§ 16 | Verträge mit Mitgliedern der Verbandsversammlung
Verträge des Schulverbandes mit Mitgliedern der Schulverbandsversammlung und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Schulverbandsversammlung beteiligt sind, sind ohne Zustimmung der Schulverbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 300,00 €, halten. Handelt es sich bei den in Satz 1 genannten Vertragspartnern um Auftragnehmer, sind die Verträge ohne Zustimmung der Schulverbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 50.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 3.000,00 € im Monat nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe, ist der Vertrag ohne Zustimmung der Schulverbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 25.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 2.000,00 € im Monat nicht übersteigt.

§ 17 | Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000,00 EUR, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entspre- chen. Satz 1 gilt entsprechend für Ernennungsurkunden von Beamtinnen und Beamten sowie für Arbeitsverträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

§ 18 | Änderung der Verbandssatzung
Eine Änderung des § 1 Abs.1 Satz 1, der §§ 3 und 15 dieser Satzung bedarf unbeschadet der Regelung in § 16 GkZ der Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder.

§ 19 | Aufnahme neuer Verbandsmitglieder
Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung nach § 18 eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Schulverband Plön Stadt und Land und dem aufzunehmenden Mitglied.

§ 20 | Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Aufhebung des Schulverbandes Plön Stadt und Land
(1) Jedes Verbandsmitglied kann die Mitgliedschaft im Schulverband Plön Stadt und Land in entsprechender Anwendung des § 127 LVwG mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündigen. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitglieds im Schulverband Plön Stadt und Land unter; Vermögensvor- und - nachteile sind in einer Vereinbarung nach § 6 GkZ aus- zugleichen.

(2) Der Schulverband Plön Stadt und Land wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

(3) Wird der Schulverband Plön Stadt und Land aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Fi- nanzbedarfs des Schulverbandes Plön Stadt und Land beigetragen haben.

§ 21 | Rechtsstellung des Personals bei der Auflösung des Schulverbandes Plön Stadt und Land
Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Beschäftigen des Schulverbandes Plön Stadt und Land erfolgt bei einer Auflösung oder Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung soll vorsehen, dass die Beschäftigten von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilmäßig unter Wahrung des Besitzstandes übernommen werden. Die Vereinbarung ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Auflösung des Schulverbandes Plön Stadt und Land.

§ 22 | Veröffentlichungen
(1) Satzungen des Zweckverbandes werden durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Plön unter www.ploen.de unter Angabe des Bereitstellungstages bekannt gemacht. Jede Person kann sich Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen.
Bezugsadresse: Schulverband Plön Stadt und Land, Schlossberg 3 – 4, 24306 Plön. Textfassungen liegen unter derselben Anschrift zur Mitnahme aus oder werden zur Einsichtnahme bereitgehalten.

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatzes 1, Satz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 23 | Inkrafttreten
Die Verbandssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 04. Oktober 2003 außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 5 Abs. 5 GkZ wurde mit Verfügung des Landrats des Kreises Plön vom 08. Januar 2007 (1. Nachtrag vom 26. Januar 2009, 2. Nachtrag vom 19. Juni 2009) erteilt.


Ausgefertigt am:
Plön, den 11.Januar 2007

Schulverband Plön Stadt und Land
Schulverbandsvorsteher

gez.
Jens Paustian

Veröffentlicht am:
Plön, den 13.Janunar 2007

Schulverband Plön Stadt und Land
Schulverbandsvorsteher

gez.
Jens Paustian