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Ausbildungsplatz zur Kauffrau/zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit zum 01.08.2023
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Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung gegen Sie gemäß § 258 Abgabenordnung auf Ihren Antrag hin vorübergehend einstellen oder beschränken, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie durch die Vollstreckung unangemessen benachteiligt werden.
Eine unangemessene Benachteiligung kann zum Beispiel vorliegen, wenn
Übliche Nachteile einer Vollstreckung sind jedoch grundsätzlich hinzunehmen und rechtfertigen nicht grundsätzlich einen Vollstreckungsaufschub.
Ein Vollstreckungsaufschub kann nur unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt werden. Die Vollstreckungsbehörde muss diese daher ermitteln.
Dabei sind insbesondere die Angaben zu Ihrem Einkommen, Arbeitgeber, Familienstand, Kosten für den monatlichen Lebensunterhalt, Versicherungen, Bankverbindungen, Grundbesitz und sonstiges Vermögen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen.
Der Vollstreckungsaufschub kann Ihnen gegen Einmalzahlung oder Ratenzahlung, abhängig von der Forderungshöhe beziehungsweise Tilgungsrate, maximal 24 Monate, gewährt werden.
Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse empfiehlt es sich, Ihrem Antrag zum Beispiel folgende Unterlagen beizufügen:
Die Kenntnis der erbetenen Auskünfte ist für eine sachgerechte Entscheidung Ihres Antrags durch die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Insbesondere bilden die Unterlagen die Grundlage für die Feststellung, ob eine Fortsetzung der Vollstreckung eine unangemessene Benachteiligung für Sie darstellt.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja