Fischereiabgabe bezahlen
Nr. 99042010131000Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in Schleswig-Holstein fischen oder angeln möchten, müssen Sie jedes Jahr eine Fischereiabgabe bezahlen. Sie können die Fischereiabgabe vor Ort (in der zuständigen Behörde) oder über den Onlinedienst der obersten Fischereibehörde bezahlen.
Sie müssen die Fischereiabgabemarken vor Beginn des Angelns oder Fischens auf den Fischereischein des Landes Schleswig-Holsteins oder auf ein ausgefülltes Nachweisblatt kleben. Der Nachweis der Fischereiabgabe aus dem Onlineverfahren muss ausgedruckt oder als elektronisches Zertifikat nachgewiesen werden.
In folgenden Fällen müssen Sie keine Fischereiabgabe bezahlen, da kein Fischereischein erforderlich ist: in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern. Das gilt auch für Personen, die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und für Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihrer Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben.
Verfahrensablauf
- Melden Sie sich beim Online-Serviceportal SH an
- Suchen Sie nach „Fischereidokumente Schleswig-Holstein“ und wählen Sie die Verwaltungsleistung Fischereiabgabe aus
- Wählen Sie nun die gewünschten Zeiträume (Kalenderjahr(e)) aus
- Geben Sie Ihre Personendaten, Adressangaben und ggf. Kontaktdaten an
- Prüfen Sie Ihre Angaben und bestätigen Sie diese
- Geben Sie nun Ihre Zahlungsinformationen ein und bestätigen Sie die Zahlung
- Sie erhalten dann den elektronischen Nachweis über die Bezahlung der Fischereiabgabe (ggf. per E-Mail)
An wen muss ich mich wenden?
Oberste Fischereibehörde Schleswig-Holstein und Ordnungs- und Bürgerämter in Schleswig-Holstein
Zuständige Stelle
Oberste Fischereibehörde beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN)
Voraussetzungen
Sie müssen mindestens 12 Jahre alt sein
Welche Unterlagen werden benötigt?
Keine
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Feststellungsklage gegen ausstellende Behörde
Was sollte ich noch wissen?
Der Urlauberfischereischein enthält bereits die Fischereiabgabe, keine gesonderte Bezahlung erforderlich.
Fachlich freigegeben durch
Die oberste Fischereibehörde beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN)