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Krankheitsbedingt muss der Stadtteil-Spaziergang mit Bürgermeisterin Mira Radünzel leider ausfallen.
Topmeldung 2
Die Brutzeit beginnt: Hunde bitte unbedingt anleinen!
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Gemäß § 5 Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) haben Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Die Betreuung Ihres Kindes durch eine Kindertagespflegeperson können Sie als Eltern oder Sorgeberechtigte selbst vornehmen, sofern Ihnen eine Kindertagespflegeperson bekannt ist. Stattdessen können Sie auch die Vermittlung Ihres Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson über den jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) beantragen. Bei der Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz unterstützt Sie das KiTa-Portal Schleswig-Holstein. In jedem Fall ist es erforderlich, den Kontakt zu dem für Sie zuständigen Jugendamt aufzunehmen, dort erhalten Sie alle weiteren Informationen zur Betreuung Ihres Kindes.
Um den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder ab dem ersten Lebensjahr zu erfüllen, ist die Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson ein alternatives Angebot, bei dem Kinder in einer regelmäßigen, familienalltagsähnlichen Atmosphäre von einer festen Bezugsperson betreut und gefördert werden. Es dürfen maximal 5 Kinder zeitgleich von einer Kindertagespflegeperson betreut werden.
Die Betreuung kann sowohl im Haushalt der Eltern als auch im Haushalt der Kindertagespflegeperson (oder von dieser extra dafür angemieteten Räumen) stattfinden.
Für die Inanspruchnahme der Förderung in Kindertagespflege wird ein Kostenbeitrag erhoben. Dieser wird auf Antrag bei den örtlichen Sozialämtern ganz oder teilweise erlassen, soweit die Belastung den Eltern um dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII).
Rechtsgrundlagen: SGB VIII, Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG), Satzung der jeweiligen Kreise oder kreisfreien Städte