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Allgemeinverfügung über die Festlegung der Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der Bäderverordnung (BäderVO) in der Stadt Plön



Aufgrund des § 2 Abs. 5 der Landesverordnung über den Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Tourismusorten (Bäderverordnung-BäderVO)\* werden für den Bereich der Stadt Plön die Öffnungszeiten für
Verkaufsstellen in der Zeit vom:

**17. Dezember bis 08. Januar**
**sowie vom** **15. März bis 31. Oktober**
**an Sonn- und Feiertagen**
**jeweils von 12:00 bis 18:00 Uhr**

festgelegt.

Hinweise |
· Während der o.g. Öffnungszeiten ist nur der Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere des touristischen Bedarfs, zulässig (§ 2 Abs. 1 BäderVO).
· Ausgenommen von dieser Ausnahmebewilligung sind der erste Weihnachtstag und der Karfreitag. Am 1. Mai ist der Verkauf nur dann erlaubt, wenn der Verkaufsstelleninhaber unter Freistellung aller Mitarbeiter den Verkauf persönlich durchführt (§ 5 Abs. 1 BäderVO).
· Am Ostersonntag dürfen die Verkaufsstellen nur in der Zeit von 14.00 bis 18.30 Uhr geöffnet sein (§ 5 Abs. 2 BäderVO).
· Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen abweichend von der vorstehenden Regelung Verkaufsstellen nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein (§ 3 Abs. 3 LÖffZG)*.
· Auf die Verpflichtung zum Führen von Verzeichnissen gemäß § 12 Abs. 3 LÖffZG, aus denen die Namen, die Tage, die Beschäftigungsart und -dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersichtlich
sind, wird hingewiesen.
· Im Übrigen bleiben die §§ 12 und 13 LÖffZG sowie § 6 BäderVO unberührt.
· Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes werden durch diese Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsbehlfsbelehrung |
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch wäre schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Plön, Der Bürgermeister, Schloßberg 3-4, 24306 Plön
einzureichen.

Inkrafttreten |
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 110 Abs. 4 S. 4 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)\* mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage als bekannt gegeben.

Plön, den 16.12.2013

Stadt Plön 
Der Bürgermeister

\- L.S. -

gez.
Jens Paustian