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Wenn eine Ehe in einem anderen Land geschieden wurde, gilt die Scheidung grundsätzlich zunächst nur dort. Soll die Scheidung in Deutschland anerkannt werden, können Sie dies beantragen.
Wenn Ihre Ehe nach dem 01.03.2001 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) geschieden wurde, müssen Sie die Anerkennung in der Regel nicht beantragen. Das gilt nicht für Dänemark.
Sie müssen außerdem kein Anerkennungsverfahren Ihrer ausländischen Scheidung beantragen, wenn bei dieser
- beide Eheleute die Staatsangehörigkeit des Staates hatten, in dem die Scheidung erfolgte, und
- keiner der Eheleute deutscher Staatsangehöriger beziehungsweise deutsche Staatsangehörige war.
Wenn Ihre Ehe im Ausland geschieden wurde, können Sie die Scheidung in Deutschland rechtlich anerkennen lassen.
- Antragsformular
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zum Nachweis der Eheschließung:
- Heiratsurkunde oder
- Familienbuchauszug oder
- Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe im Original
- vollständige Ausfertigung oder vom Gericht des betreffenden Staates erteilte beglaubigte Abschrift der ausländischen Scheidung
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bei behördlicher Scheidung:
- Scheidungsurkunde oder
- Scheidungsregisterauszug im Original
- Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Scheidung, zum Beispiel durch einen Gerichtsstempel
- bei Ländern, in denen zur Wirksamkeit der Scheidung eine Registereintragung erforderlich ist: Nachweis über die Registereintragung
- von einem anerkannten Übersetzungsbüro in Deutschland angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke
- Bescheinigung über Ihr Einkommen
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
Bei allen ausländischen Urkunden müssen folgende Angaben von der deutschen Botschaft im Scheidungsland oder einer dazu bestimmten dortigen Behörde bestätigt worden sein:
- Echtheit der Unterschrift und
- Befugnis der ausstellenden Person
Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen laut Auswärtigem Amt schwere Mängel aufweisen, gelten besondere Richtlinien.
Für einige Länder kann zusätzlich eine Ausfertigung des Heiratsvertrages im Original gefordert werden.
Gegebenenfalls erforderliche weitere Unterlagen werden im Rahmen des schriftlichen Anerkennungsverfahrens nachgefordert.