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Personelle Engpässe im Bürgerbüro - Terminvereinbarung für bestimmte Dienstleistungen erforderlich
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Gemäß § 27 Abs. 2 des Landesmeldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (GVOBL. S.-H. S. 214), geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 01. Februar 2005 (GVOBL. S.-H. S. 57) wird bekannt gegeben, dass ab dem 1. November 2007 der Zugang zur automatisierten Melderegisterauskunft aus dem Melderegister aus dem Internet eröffnet wird. Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, Widerspruch gegen diese Form der Auskunftserteilung einzulegen. Der Widerspruch bewirkt nicht, dass die Melderegisterauskunft generell unterbleibt, sondern nur nicht über das Internet erfolgt. Die Erteilung der Melderegisterauskunft auf dem schriftlichen Weg wird hier trotzdem erteilt. Ihren Widerspruch richten Sie bitte schriftlich an die Meldebehörde der Stadt Plön.
Plön, den 19. September 2007
Jens Paustian