Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Plön
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.2.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57) in der z. Z. gültigen Fassung, der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juli 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 564) in der z. Z. gültigen Fassung, des § 26 des Straßen- und Wegege-setzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVOBI. Schl.-H. S 631 in der z. Z. gültigen Fassung) und des § 5 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Plön vom 31.12.1987 wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 27.04.1999 (1. Nachtrag durch Beschluss der Ratsversammlung vom 14.12.2005) folgende Satzung erlassen:
§ 1 | Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
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Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Plön werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
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Die Gebührenpflicht entsteht:
1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis;
2. bei ungenehmigter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße.
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Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig und wird wie folgt erhoben:
1. bei auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer,
2. bei ungenehmigten Sondernutzungen für deren Dauer,
3. bei langfristig auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr.
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Es ist zulässig, die Erlaubnis zur Sondernutzung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
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Die Gebühr wird mit Erteilung der Erlaubnis, spätestens jedoch nach Ablauf von 14 Tagen nach Erlaubniserteilung fällig.
§ 2 | Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. der / die Antragsteller/in,
2. der / die Erlaubnisnehmer/in oder sein / ihre Rechtsnachfolger/in,
3. derjenige/diejenige, der/die eine Sondernutzung ausübt oder in seinem /ihrem Interesse durch eine/n andere/n ausüben lässt,
4. wer ohne die erforderliche Erlaubnis öffentliche Straßen zu Sondernut-zungen gebraucht.
Mehrere Gebührenschuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen.
§ 3 | Gebührenfreiheit
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Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:
1. Sondernutzungen nach § 6 Abs. 1 und 2 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Plön, dernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Plön,
2. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
3. Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Verlegung bzw. dem Einbau von öffentlichen Ver- oder Entsorgungseinrichtungen sowie sonstige Straßenbaumaßnahmen,
4. Sondernutzungen durch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes vom 31.01.1994 (BGBl. I. S. 149), Wählergruppen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 19.03.1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151) in der jeweils geltenden Fassung, sowie Sondernutzungen für Bewerber / Bewerberinnen um das Bürgermeister- oder Landratsamt.
5. Sondernutzungen von Verbänden, Vereinen und Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind.
6. Sondernutzungen städtischer Ämter und Betriebe.
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Im übrigen kann der/die Bürgermeister/in auf Antrag eine Befreiung oder Ermäßigung gewähren, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen oder kulturellen Zweck dient.
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Darüber hinaus kann der/die Bürgermeister/in auf Antrag die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles für den/die Gebührenschuldner/in eine besondere Härte bedeuten würde. Der Antrag auf Erlass der Gebühren ist innerhalb eines Monats nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zu stellen.
§ 4 | Gebührenbemessung
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Grundlagen für die Bemessung der Gebühr sind:
1. Die Art und das Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch (zu berücksichtigen sind insbesondere die örtliche Lage der benutzten Straße, die Zeitdauer und der Umfang der Sondernutzung) sowie
2. der wirtschaftliche Vorteil aus der Sondernutzung.
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Bei der Berechnung der Gebühr für gastronomische Betriebe ist der Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober zugrunde zu legen.
§ 5 | Gebührenberechnung
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Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung. Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 20,00 Euro.
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Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden an-gefangene Maßeinheiten auf volle Maßeinheiten aufgerundet.
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Bei Gebühren, die auf tägliche, wöchentliche oder monatliche Benutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein. Für Gebühren, die jährlich festgesetzt sind, ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn nach dem 30. Juni um die Hälfte. Auf schriftlichen Antrag kann eine bereits festgesetzte Jahresgebühr bei Nutzungsende vor dem 1. Juli um die Hälfte reduziert werden. Der Antrag kann nur innerhalb von 3 Monaten nach letztmaliger Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 20,00 Euro werden nicht erstattet.
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Neben der Gebühr, die sich aus der Anlage ergibt, wird im Bedarfsfall für die Bereitstellung eines Stromanschlusses eine Grundgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Stadt Plön in der jeweils gültigen Fassung. Der Stromverbrauch wird gesondert abgerechnet.
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Alle Gebühren werden auf volle Eurobeträge aufgerundet.
§ 6 | Gebührenerstattung
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Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die der/die Gebührenschuldner/in zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.
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Widerruft die Stadt Plön die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der/die Gebührenschuldner/in nicht zu vertreten hat, so werden ihm/ihr auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 20,00 Euro werden nicht erstattet.
§ 7 | Bestehende Sondernutzungen
Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieser Gebührensatzung aufgrund öffentlichrechtlicher Erlaubnisse bestehen, gelten diese Gebührenvorschriften vom Beginn des nächsten Abrechnungszeitraumes an, spätestens aber vom Beginn des nächsten Kalenderjahres.
§ 8 | Verwaltungsgebühren
Für die Erteilung einer Sondemutzungserlaubnis werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.
§ 9 | Verwendung von Daten
Die Stadt Plön ist berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten der Zahlungspflichtigen zu ermitteln und nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
§ 10 | Inkrafttreten
Die Gebührensatzung mit der geänderten Anlage tritt am 01.Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Plön vom 28. April 1999 außer Kraft. Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.