Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Plön
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Ges. v. 25.07.2025 (GVOBl. Nr. 121) sowie der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 und 6 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig - Holstein i. d. F. vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Ges. v. 04.05.2022 (GVOBl. S. 564) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 01.07.2026 folgende Satzung erlassen:
§ 1 | Allgemeines
(1) Die Stadtbücherei Plön ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Plön.
(2) Sie stellt Bücher und andere Druckerzeugnisse sowie Bild-, Ton- und Datenträger (im Folgenden Medien genannt) zur Benutzung zur Verfügung.
§ 2 | Benutzerkreis und Anmeldung
(1) Jede Person ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, Medien zu entleihen.
(2) Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder gültigen Reisepasses in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung. Kinder und Jugendliche ohne eigenen Ausweis legen den Nachweis einer erziehungsberechtigten Person vor. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist außerdem die schriftliche Einwilligung einer erziehungsberechtigten Person erforderlich.
(3) Mit der Anmeldung erkennt die nutzende Person beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung diese Satzung durch eigenhändige Unterschrift an Die Benutzungs- und Gebührensatzung liegt in der Stadtbücherei aus und wird auf Verlangen ausgehändigt.
(4) Nach erfolgter Anmeldung wird der nutzenden Person ein Benutzerausweis ausgestellt. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei. Der Verlust des Benutzerausweises sowie jede Änderung der Anschrift sind der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei dies verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr vorliegen.
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt und verarbeitet die Stadtbücherei personenbezogene Daten der Nutzenden im erforderlichen Umfang elektronisch nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung (siehe § 10).
§ 3 | Benutzung
(1) Für alle Benutzungsvorgänge (Entleihung, Rückgabe, Verlängerung, Vormerkung, Zahlung u.a.) ist der gültige Benutzerausweis vorzulegen.
(2) Medien werden für die Dauer von einer bzw. drei Wochen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen und für bestimmte Mediengruppen kann die Leihfrist verkürzt oder verlängert werden. Die entliehenen Medien sind der Stadtbücherei fristgerecht und unaufgefordert zurückzugeben.
(3) Für bestimmte Mediengruppen kann die Leihfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag maximal zweimal verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen.
(4) Die Stadtbücherei ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
(5) Ausgeliehene Medien bestimmter Mediengruppen können vorgemerkt werden.
(6) Die Stadtbücherei kann einzelne Medien von der Ausleihe ausschließen. Dies gilt insbesondere für Zeitungen und Nachschlagewerke im Präsenzbestand.
(7) Die Stadtbücherei ist berechtigt, die Anzahl der gleichzeitig an eine nutzende Person zu verleihenden Medien zu beschränken.
§ 4 | Leihverkehr
Medien, die in der Stadtbücherei Plön nicht vorhanden sind, können gegen eine Gebühr von 2,00 ¤ über den regionalen und den auswärtigen Leihverkehr angefordert werden. Erfolgt die Bestellung durch die nutzende Person selbst online über den Zentralkatalog, beträgt die Gebühr 1,00 ¤. Die bestellende Person wird von der Stadtbücherei benachrichtigt.
§ 5 | Behandlung der entliehenen Medien und Haftung
(1) Die nutzende Person ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu schützen. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
(2) Der Verlust entliehener Bücher und anderer Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für jede Beschädigung oder den Verlust entliehener Medien ist Schadenersatz zu leisten. Für verlorengegangene oder unbrauchbar gewordene Medien wird eine Gebühr erhoben, die den Wiederbeschaffungskosten oder den Kosten vergleichbarer Medien entspricht.
(4) Für Schäden, die durch missbräuchliche Verwendung des Benutzerausweises entstehen, haftet die eingetragene nutzende Person beziehungsweise deren erziehungsberechtigte Person.
(5) Personen, in deren Wohnung oder häuslichem Umfeld eine meldepflichtige, übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Bereits entliehene Medien dürfen erst nach nachweislich wirksamer Desinfektion zurückgegeben werden. Die Durchführung der Desinfektion obliegt der nutzenden Person.
(6) Bild-, Ton- und Datenträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen verwendet werden. Die nutzende Person haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts.
(7) Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die einer nutzenden Person durch fehlerhafte Inhalte oder den fehlerhaften Zustand entliehener Medien entstehen.
§ 6 | Gebühren
(1) Für die Benutzung der Stadtbücherei werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühren für Entleihungen:
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| a) Erwachsene Einzelpersonen | jährlich: | 20,00 ¤ |
| | 1/2 jährlich: | 12,50 ¤ |
| b) Familienkarte (alle zu einem Haushalt gehörenden Personen) | jährlich: | 24,00 ¤ |
| c) Studierende, Schüler:innen, Auszubildende bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, Wehrdienstleistende, Bundesfreiwilligendienstableistende, Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50% mit entsprechendem Ausweis, Empfänger:innen laufender Leistungen der Sozialhilfe nach SGB II oder SGB XII | jährlich: | 10,00 ¤ |
| d) Minderjährige (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres); Institutionen | keine Benutzungsgebühr | |
| e) Kurzzeitbenutzung für die Dauer eines Monats für alle Benutzergruppen | | 7,50 ¤ |
| bei Vorlage einer gültigen Ostseecard | | 6,50 ¤ |
| f) Vormerkungsgebühr für Medien aus dem Bestand | | 0,60 ¤ |
| g) Bearbeitungsgebühr bei Medienverlust für Bücher | | 5,00 ¤ |
| für andere Medien | | 2,00 ¤ |
Die Voraussetzungen für c), d) und e) sind nachzuweisen.
(2) Die Gebühr entsteht mit der erstmaligen Entleihung einer Medieneinheit und wird gegebenenfalls anteilig sofort fällig.
(3) Für Bücher und andere Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. Sie beträgt pro Medieneinheit und Tag 0,30 ¤ und wird bis zur Erstellung eines Leistungsbescheides weiter berechnet. Die Versäumnisgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn eine schriftliche Mahnung nicht zugegangen ist. Ab dem 28. Tag nach Ablauf der Leihfrist ergeht ein Leistungsbescheid. Eine Rückgabe des Mediums ist ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Zusätzlich zu den Versäumnisgebühren ist eine Gebühr in Höhe der Wiederbeschaffungskosten oder der Kosten vergleichbarer Medien zu entrichten. Für verlorengegangene oder unbrauchbar gewordene Medien wird zudem eine Gebühr erhoben, die den Wiederbeschaffungskosten oder den Kosten vergleichbarer Medien entspricht. Die Gebühr für schriftliche Mahnungen richtet sich nach Anlage 1 der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren.
(4) Für die Ausstellung eines Ersatz-Benutzerausweises wird bei Verlust oder Unbrauchbarkeit eine Gebühr von 3,50 ¤ erhoben.
(5) Gebühren nach dieser Satzung können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Zusätzlich entstehende Kosten und Auslagen trägt die zahlungspflichtige Person.
§ 7 | Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit der Verwirklichung der in § 6 geregelten Gebührentatbestände. Sie werden mit ihrem Entstehen unverzüglich fällig und sind an die Stadtbücherei Plön oder die Stadtkasse Plön zu zahlen.
§ 8 | Hausrecht und Verhalten in der Stadtbücherei
(1) Während der Öffnungszeiten steht der Büchereileitung oder deren Vertretung das Hausrecht zu. Den Anordnungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.
(2) Jede nutzende Person hat sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gestört oder in der Benutzung beeinträchtigt werden. Personen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen oder den Anweisungen des Büchereipersonals nicht Folge leisten, können von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.
(3) Während des Aufenthaltes in der Stadtbücherei sind Taschen in den Taschen-schränken zu deponieren. Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
(4) Der Genuss alkoholischer Getränke, das Rauchen sowie der Verzehr von Speisen sind in den Räumen der Stadtbücherei nicht gestattet. Getränke dürfen in der Bücherei mitgeführt und konsumiert werden, sofern Medien und technische Ausstattung dadurch nicht gefährdet werden.
(5) Das Betreten der Stadtbücherei unter dem Einfluss illegaler Drogen oder in stark alkoholisiertem Zustand ist untersagt.
(6) Tiere dürfen nicht in die Stadtbücherei mitgebracht werden.
(7) Die Einverständniserklärung »Offene Bücherei« und das Informationsblatt »Nutzungsbedingungen Offene Stadtbücherei Plön« in der jeweils geltenden Fassung sind Bestandteile dieser Satzung. Mit der Unterzeichnung der Einverständniserklärung werden die Nutzungsbedingungen anerkannt.
§ 9 | Ausschluss von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung und oder deren Anlagen verstoßen, können durch die Leitung der Stadtbücherei oder deren Vertretung zeitweise oder dauerhaft von der Benutzung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Beschwerde bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Plön eingelegt werden. Über die Beschwerde wird abschließend entschieden.
§ 10 | Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Stadt Plön/ Stadtbücherei ist berechtigt, die für die Anwendung dieser Satzung erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 Verordnung EU 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben und zu verarbeiten:
a) Name, Vorname(n)
b) Anschrift
c) Geburtsdatum
d) Telefonnummer
e) E-Mail-Adresse
(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle ausschließlich zum Zweck der Erhebung von Leih- und Mahngebühren weiterverarbeitet werden.
§ 11 | Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Plön vom 19. November 2020 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 13. Mai 2024 außer Kraft.