Inhalt

Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Plön


1. | Präambel
Jugendarbeit erfüllt bildungs- und gesellschaftspolitische Aufgaben. Die Stadt Plön sieht es deshalb als eine ihrer Aufgaben an, die Jugendarbeit in den Vereinen zu för-dern und sie bei der Erfüllung solcher Aufgaben zu unterstützen. Die freiwillige Förderung soll einerseits die Arbeit der Jugendgruppen unterstützen, andererseits aber auch die Voraussetzung dafür schaffen, dass der Jugend der Stadt Plön die Gelegenheit geboten wird, sich aktiv in allen Plöner Vereinen zu betätigen. Die Übereinstimmung der Jugendarbeit der Antragsteller mit den Leitideen und Zie-len der öffentlichen Jugendförderung - wie in den gesetzlichen Bestimmungen des SGB VIII und dem Jugendförderungsgesetz Schleswig-Holstein beschrieben - sind Voraussetzungen der Förderung und müssen im Handeln der zu fördernden Vereine und ihrer Jugendgruppen berücksichtigt sein. Hierzu kann die Stadt Plön ggf. geeig-nete Nachweise verlangen. Die Förderung ist eine freiwillige Leistung im Rahmen der im Haushaltsplan zur Ver-fügung stehenden Mittel. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung, insbesondere auf die Gewährung von Zuschüssen, besteht nicht. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen von den organisatorischen Vorausset-zungen für die Gewährung von Zuschüssen nach dieser Richtlinie möglich.

2. | Organisatorische Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen
Anspruchsberechtigt sind nur eingetragene Vereine (e.V.), die ihren Sitz in der Stadt Plön haben. Zuschüsse werden nur für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt.

3. | Zuschüsse
3.1 | Zuschuss für Kinder und Jugendliche
Die Stadt Plön gewährt den Vereinen, die regelmäßige ehrenamtliche Ju-gendarbeit betreiben, einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 10,- ¤ pro ju-gendlichem Mitglied. Der Zuschuss wird nach Vorlage eines Nachweises gezahlt, der bis zum 15. März eines Jahres ohne Aufforderung vorzulegen ist. Die Auszahlung des Zu-schusses erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, frühestens nach Inkrafttreten des Haushalts.

3.2 | Zuschuss für Vereine
Die Stadt Plön gewährt allen Vereinen, die ein Angebot für Kinder und Ju-gendliche im Rahmen des Sommerferienprogramms der Stadtjugendpflege durchführen, einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 100,- ¤.

4. | Schlussbestimmung
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2013 in Kraft.


Plön, 30.04.2013

Unterzeichnende
Stadt Plön
Der Bürgermeister

gez.
Jens Paustian