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Richtlinien zur Förderung von Veranstaltungen in der Stadt Plön


§ 1 | Sinn und Zweck
Durch die Förderrichtlinien soll ein abwechslungsreiches, kreatives und sich gegenseitig ergänzendes Angebot von Veranstaltungen in der Stadt Plön geschaffen werden. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass neben der Stadt Plön mit ihren kommunalen Veranstaltungen weitere Veranstalterinnen und Veranstalter mit eigenen Projekten zur gewünschten Vielfalt und Farbigkeit des Veranstaltungsspektrums beitragen. Die von der Stadt Plön zu fördernden Veranstaltungen müssen geeignet sein, für Plön als Stadt zu werben.

§ 2 | Allgemeine Förderungsvoraussetzungen und Verfahrensgrundsätze
Die Stadt Plön fördert die Durchführung von touristischen, kulturellen und sonstigen Veranstaltungen auf der Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der im Haushalt dafür bereitgestellten Mittel. Auf Projektförderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch, auch nicht aufgrund von Zahlungen aus der Vergangenheit.

2.1 | Allgemeine Fördervoraussetzungen
2.1.1 Sämtliche Förderungsanträge müssen schriftlich gestellt werden. Der Antrag ist frühzeitig, spätestens bis zum 31.07. des Vorjahres unter Beifügung der geforderten Unterlagen
an die Stadt Plön, Schloßberg 3-4, 24306 Plön, zu stellen.

2.1.2 Die Förderungsrichtlinien müssen von der Veranstalterin/dem Veranstalter anerkannt
werden.

2.1 .3 Die Förderungswürdigkeit ist an die Erfüllung folgender Kriterien gebunden:

a) Die Veranstaltung muss öffentlich sein und darf sich nicht nur an einen eingeschränkten Personenkreis richten, etwa die Mitglieder eines Vereins. Veranstaltungen, die einen parteipolitischen Hintergrund besitzen, sind ausgeschlossen.

b) Ein Finanzierungsplan der Veranstaltung (unter Einschluss möglicher Folgekosten) ist vorzulegen. Eine Beteiligung der Veranstalterin/des Veranstalters an den Gesamtkosten im Rahmen ihrer/seiner Finanzkraft wird vorausgesetzt. Die Verantwortung für die Gesamtfinanzierung obliegt der Veranstalterin/dem Veranstalter.

c) Die Veranstalterin/der Veranstalter hat für die Veranstaltung eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Stadt Plön gegenüber nachzuweisen. Eine Förderung ist sonst ausgeschlossen.

d) Bei entsprechender Öffentlichkeitsarbeit ist auf die Förderung aus Mitteln der Stadt Plön hinzuweisen.

e) Bis spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Veranstaltung ist deren ordnungsgemäße Durchführung mit einem Verwendungsnachweis bei der Stadt Plön zu belegen, wenn seitens der Stadt kein anderer Termin benannt wird. Dem Verwendungsnachweis ist ein zahlenmäßiger Nachweis für alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und getrennt nach der Gliederung des Finanzierungsplanes beizufügen.
Der Nachweis muss alle mit dem Zweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten.
Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfängerin/Empfänger, Einzahlerin/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein.
Die Gesamtfinanzierung ist auf Anforderung durch geeignete Belege nachzuweisen.
Die Stadt Plön ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Fördermittel ggf. durch Einsicht in Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen
zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Veranstalterin/der Veranstalter hat die Unterlagen bereit zu halten und Auskünfte zu erteilen.
Die Zuwendung ist sofort in voller Höhe zurückzuzahlen, sofern die Zuwendung zu Unrecht oder durch unrichtige Angaben entsprechend Punkt 2.1.3 a) -h) im Antrag gewährt wurde oder die Mittel nicht zweckentsprechend oder unwirtschaftlich eingesetzt wurden. Die Verwaltung entscheidet über eine Verzinsung des zurückzuzahlenden Betrages.

2.1.4 Nicht förderfähig sind insbesondere

a) Maßnahmen, die vorwiegend gewerblichen Zwecken dienen,
b) kommerziell angelegte Veranstaltungen und
c) investive Maßnahmen.

2.2 | Verfahrensgrundsätze
2.2.1 Der Antrag auf Förderung hat differenzierte Angaben zu enthalten, mindestens:

a) VeranstalterinNeranstalter, ggf. Mitveranstalterin/Mitveranstalter
b) Art und Umfang der Veranstaltung
c) Veranstaltungszeitpunkt
d) Kosten- und Finanzierungsplan
e) Bankverbindung der Veranstalterin/des Veranstalters
f) Nachweis der Förderungswürdigkeit im Sinne dieser Richtlinien

2.2.2 Für bereits vor Gewährung von Fördermitteln begonnene oder durchgeführte Veranstaltungen und zur Abdeckung entstandener Verpflichtungen werden keine Zuwendungen gewährt. Soll vor der Bewilligung begonnen werden, ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt einzuholen.

2.2.3 Die Zuwendung wird perschriftlichem Bewilligungsbescheid mitgeteilt. Gleiches gilt für die Ablehnung eines Antrages. Eine Begründung erfolgt nicht. Der Mittelabruf hat schriftlich zu erfolgen.

2.2.4 Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

a) das Vorhaben aufgegeben oder nicht durchgeführt wurde,
b) Änderungen gegenüber den Angaben im Antrag, auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises, eingetreten sind, z.B. Verringerung der Gesamtausgaben, Änderung der Finanzierung,
c) ein Insolvenz-, Vergleichs- oder ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin eröffnet oder beantragt wird.

2.2.5 Über Anträge, die den städtischen Gremien im Zuge der Haushalts- und Budgetberatungen bereits vorlagen, entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann die Entscheidungsbefugnis delegieren. Über darüber hinausgehende Anträge entscheiden die Ausschüsse je nach Zuständigkeit. Dabei darf grundsätzlich die Gewährung von weiteren Zuschüssen nicht zu einer Überschreitung des jeweiligen Budgetrahmens führen.

2.2.6 Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat über die Förderung von Veranstaltungen dem Hauptausschuss und dem Ausschuss für Gesellschaftliche Angelegenheiten im ersten Quartal jeden Jahres Bericht zu erstatten.

2.2.7 Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt als Fehlbedarfsfinanzierung. Der Betrag wird auf das Konto der Veranstalterin/des Veranstalters nach schriftlichem Mittelabruf überwiesen.

§ 3 | Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt nach Beschlussfassung durch den Hauptausschuss am 16.04.2018 sowie Kenntnisnahme durch die Ratsversammlung am 02.05.2018 am 01.06.2018 in Kraft.

Gleichzeitig wird die "Richtlinie der Stadt Plön über die Gewährung von Zuschüssen" in der Fassung vom 15. Dezember 2009 aufgehoben.


Ausgefertigt am:
Plön, den 04. April 2018

Stadt Plön
Der Bürgermeister

\- L.S. -

gez.
Lars Winter