Satzung der Stadt Plön über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen im Bereich der Langen Straße
(§ 9 gestrichen durch § 12 Satz 2 der Werbeanlagensatzung vom 14. Dezember 2015, in Kraft getreten am 30. Dezember 2015)
Präambel |
Zum Schutz und zur zukünftigen Gestaltung des Stadtbildes des historischen Stadtkernes, das von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist, wird aufgrund von § 82 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 5 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1983 (GVOBl.Schl.-H. S. 86) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein nach Beschluss durch die Stadtvertretung der Stadt Plön vom 24. November 1988
und mit Genehmigung des Innenministers vom 20. Februar 1989 folgende Satzung erlassen:
§ 1 | Örtlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für den Bereich Lange Straße. Das Gebiet wird im Norden begrenzt durch die Flurstücksgrenzen zur Parkplatzanlage am Stadtgraben, im Westen durch die B 430 sowie durch die Grenze zwischen den Flurstücken 6/1
und 7/1 der Flur 18 der Gemarkung Plön. Die südliche Begrenzung verläuft auf der Flurstücksgrenze am Fuße des Schlossberges bis zur Straße Schlossberg und entlang der nördlichen Straßenbegrenzungslinie. Die östliche Grenze bildet
die Fassade der Gebäude Markt 15 und 16 sowie die Flurstücksgrenze zwischen Flurstück 26/2 und Flurstück 27/1 der Flur 14 der Gemarkung Plön.
(2) Der gesamte Bereich ist im Lageplan exakt dargestellt und eingegrenzt; dieser Lageplan ist als Anlage 1 Bestandteil der Satzung.
§ 2 | Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Festsetzungen in dieser Satzung gelten nicht für bauliche Anlagen, die unter Denkmalschutz stehen. Für diese gilt das Denkmalschutzgesetz.
(2) Von den Bestimmungen dieser Satzung abweichende Festsetzungen aus Bebauungsplänen haben Vorrang.
§ 3 | Allgemeine Anforderungen
(1) Neubauten und bauliche Veränderungen sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen müssen sich nach Maßgabe der §§ 3 bis 9 insbesondere hinsichtlich Gebäude- und Dachform, Größe und Proportionen, Ausbildung der Fassaden, Oberflächenstruktur, Farbgebung und Dachdeckung sowie hinsichtlich der Werbeanlagen in den Charakter des historischen Ortsbildes von Plön einfügen, ohne dass gestalterische Individualität verloren geht. Abweichungen von dieser Satzung können zugelassen werden, wenn andere Ausführungsarten oder Materialien für den Originalzustand der baulichen Anlagen nachweisbar sind.
(2) Die Satzung gilt für Um-, Erweiterungs- und Neubauten sowie sonstige bauliche Veränderungen. Alle Maßnahmen sind insbesondere hinsichtlich
* Gebäudetyp,
* Dachausbildung,
* Gliederung der Straßenfassade,
* Verhältnis von Wandflächen zu Öffnungen,
* Ausbildung der Öffnungen,
* Materialien der Oberflächen,
* Farbe der Oberflächen,
* Werbeanlagen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Weise auszuführen, dass die geschichtliche, künstlerische und städtebauliche Eigenart des Stadtbildes gesichert und gefördert wird.
§ 4 | Baukörper
(1) Bei der Schließung von Baulücken ist die historische Bauflucht einzuhalten.
Grundlage hierfür ist das preußische Urkataster von 1876, das als Teil dieser Satzung bei der Stadt zur Einsicht ausliegt (Urkarte, Rufmessung und Kartierung 1876, unmaßstäblich).
(2) Wenn in einem Straßenabschnitt offene Bauweise mit Traufgängen typisch ist, dürfen die Grenzabstände nach § 6 Abs. 4 und 6 LBO unterschritten werden.
Traufgänge müssen bei mittiger Grundstücksgrenze mindestens 0,30 m je Grundstück und bei seitlicher Grundstücksgrenze insgesamt mindestens 0,60 m breit sein.
(3) Sollen zwei oder mehrere Grundstücke gemeinschaftlich über die historische Gebäudebreite der unter Absatz 1 genannten Katasterpläne hinaus überbaut werden, muss das Gebäude auf gesamter Höhe durch Rücksprünge von mindestens 0,60 m Tiefe entsprechend den historischen Grundstücksgrenzen gegliedert werden. Bei Neubauten ist ein seitliches Verschieben des Rücksprunges um maximal 1,50 m zulässig.
§ 5 | Dachformen
(1) Im Geltungsbereich sind traufständige und giebelständige Sattel-, Mansard oder Krüppelwalmdächer sowie Pultdächer mit einer Mindestdachneigung von 36 Grad zulässig. Als Ausnahme sind andere Walmdachformen oder Dachneigungen zulässig, wenn diese Dachformen für den Originalzustand der baulichen Anlage nachweisbar sind. Flachdächer sind nur im Blockinnenbereich der nördlich der Langen Straße vorhandenen bzw. vorgesehenen Bebauung zulässig.
Im übrigen sind Flachdächer und Pultdächer nur für untergeordnete Nebenanlagen sowie für Schuppen und Garagen zulässig. Die Traufhöhe der Gebäude darf 9,50 m gemessen über der öffentlichen Verkehrsfläche nicht überschreiten.
(2) Die Geschoss-, Trauf- und Firsthöhen von Neubauten und Umbauten sind jeweils auf die vorhandene Bebauung abzustimmen.
(3) Als Dacheindeckung sind s-förmige, naturrote Ziegel bzw. Ton- und Betonpfannen mit entsprechender Farbgebung zulässig. Für die Übergänge zwischen verschiedenen Firstrichtungen und Dachformen sowie für Sonderbauteile wie Erker o.ä. können ausnahmsweise Abweichungen in Zinn- oder Kupfer- und Schiefereindeckung zugelassen werden, es sei denn, andere Ausführungsarten oder Materialien sind für den Ursprungszustand eines Gebäudes nachweisbar.
(4) Regenrinnen und Fallrohre sind am gesamten Gebäude sowie an Vordächern in einem einheitlichen Farbton auszuführen.
(5) Dachgauben müssen in Ausbildung, Proportion und Gliederung der darunter liegenden Fassade entsprechen. Dachgauben und Dacheinschnitte auf geneigten Flächen müssen von den Giebeln mindestens 2,00 m Abstand halten.
Dachgauben sind als Einzelgauben auszuführen und dürfen in ihren äußeren Abmessungen die Maße 2,50 m Breite und 1,40 m Höhe nicht überschreiten. Die Summe der taubenbreiten ist auf 40 % der Gebäudelänge zu beschränken.
Die Dachfläche vor den Gauben darf das Maß von drei Reihen Dachziegel nicht überschreiten, wobei Dachziegelreihen von Dachüberständen nicht mitzurechnen sind. Dacheinschnitte sind nur zum Blockinnenbereich hin zulässig.
Bei Gebäuden mit Drempeln müssen vor der Dachgaube mindestens drei Dachziegelreihen bis zur Traufe vorhanden sein. Die Dacheindeckung von Gauben muss in Material und Farbe dem Hauptdach entsprechen. Die Verkleidung
der Seitenflächen mit Dachpappe, Zementplatten oder Kunststoffmaterial ist unzulässig. Gauben mit Flachdach sind nicht zulässig.
(6) Liegende Dachfenster und Einrichtungen der solaren Energiegewinnung sind nur einzeln und nur in den vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbaren Bereichen zulässig.
(7) Antennen sind unter Dach zu installieren; Ausnahmen sind zulässig, wenn der Empfang eingeschränkt ist. Für diese Ausnahmen sind Antennen nur zulässig in 6,00 m Entfernung von der vorderen Straßenfassadenebene.
§ 6 | Außenwände
(1) Außenwände sind in Sichtmauerwerk in rotem bis rotbraunem Farbton mit heller, bündiger Verfugung auszuführen.
(2) Polierter oder geschliffener Werkstein, glasierte Keramikplatten, Mosaik, Marmor, Putz mit Oberflächenmuster sowie Verkleidungen auf Beton, Metall, Bitumen, Glas, Zementplatten, Kunststoffen und kunststoffgebundenen Tonplatten oder Holz sind nicht zulässig.
(3) Stürze oder Fenstersohlbänke aus Naturstein sind zulässig. Sockel sind in Naturstein oder Sichtmauerwerk auszuführen; Zementputz oder Bitumenanstrich ist unzulässig. Treppenstufen vor Hauseingängen sind in Naturstein oder in Klinkerrollschichten auszuführen; die Verwendung von Pressklinkern ist nicht zulässig.
(4) Verputzte und gestrichene Außenwandflächen sind zulässig, wenn diese Art von Oberfläche am Gebäude vorhanden ist. Die Wandflächen sind in matter Oberfläche in Weißschattierungen zu streichen. Erd- und Obergeschosse sind materialeinheitlich herzustellen.
(5) Fachwerkkonstruktionen sind in Holz auszuführen und in vorgenannter Ausführung auszufachen. Ein Überputzen oder Verkleiden der Holzkonstruktionen ist nicht zulässig. Für Holzfachwerke sind Anstriche oder Holzschutzmittel in dunkelbraunen Farbtönen zu verwenden. Geschnitzte Fachwerkteile können farblich abgesetzt werden.
§ 7 | Farbgestaltung der Außenwände
(1) Fassadenanstriche sind in hellen, lichten Farbtönen auszuführen, die den mittleren hohen Hellbezugswerten, Helligkeitsstufen oder Helligkeitskennzeichnungen des verwendeten Farbsystems (z. B. DIN 6164 Deutsches Institut für Normen, Beuth-Verlag, Burggrafenstr. 6 in 1000 Berlin 30) entsprechen.
(2) Innerhalb einer Straßenfassade sollen für den Fassadenanstrich nur Farben aus einem Farbtonbereich verwendet werden. Fassadenteile, die der Gliederung oder Plastizität dienen, können farblich abgesetzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit rote Verblendbauten mit einer Schlämme in steinrotem Farbton versehen werden.
§ 8 | Fassaden, Öffnungen
(1) Jede Fassade muss eine selbständige, individuelle Einheit bilden und sich in ihren Gestaltungsmerkmalen von den benachbarten Gebäuden unterscheiden. Fassaden dürfen nicht alternierend oder spiegelbildlich aufeinander folgen.
(2) Fassaden sind in Erdgeschosszone, Obergeschoss- und / oder Dachzone zu gliedern; jede Zone kann unterschiedlich gestaltet werden. Die Einheitlichkeit der Gesamtfassade darf jedoch nicht aufgelöst werden.
(3) Die Fassaden müssen klar ablesbar horizontal oder vertikal untergliedert sein, gleichförmige Rastergliederung ist unzulässig.
(4) Balkone, Dachterrassen, Kragplatten und andere Vordächer sind straßenseitig, in den Traufgassen und in den Twieten unzulässig.
(5) Die Straßenfassade muss als Lochfassade ausgebildet werden. Das Verhältnis von Wandflächen zu Öffnungsflächen sollte etwa 3 : 1 betragen, bei Fassaden mit Schaufenstern kann das Verhältnis auch 2 : 1 betragen. Das Auflösen der Straßenfassadenfläche in eine betont vertikale Streifen- oder Rasterfassade oder eine horizontale Bandfassade ist unzulässig. Bei Fachwerkhäusern sind Fenster ohne Veränderungen des konstruktiven Rasters anzuordnen. Erdgeschossöffnungen dürfen in ihrer Breite das 1 ½-fache der Öffnungen des darüber liegenden Geschosses nicht überschreiten. Fensterflächen über 1,00 m außer Schaufenstern sind zu unterteilen.
(6) Scheiben von Fenstern und Schaufenstern mit metallischen Oberflächen sowie mit bunten Anstrichen und Leuchteffekten sind nicht zulässig.
(7) Die Außenseiten der Fensterrahmen sind in weißen und / oder grünen Farbtönen zu halten.
(8) Die Verwendung von Glasbausteinen zur Ausfachung vorhandener Tür- oder Fensteröffnungen oder als Fassadenelement ist nicht zulässig.
(9) Die Schaufenster müssen in einem harmonischen Verhältnis zur Gesamtfassade stehen und müssen sich dieser in Maßstäblichkeit, Gliederung, Material und Farbe einfügen. Schaufenster sind in stehenden Formaten auszuführen. Die Schaufensterachsen müssen auf die Fensterrahmen der darüber liegenden Geschosse bezogen sein. Schaufenster müssen beidseitig durch Wandpfeiler eingefasst oder bei Fachwerkbauten in die Fache eingefügt werden.
(10) Die Außentüren und Geschäftseingänge sind in kleinteiliger Gliederung nach Maßgabe der vorangehenden Bestimmungen auszuführen.
(11) Die Breite von Toren und Twietenzugängen darf 2,50 m nicht überschreiten.
§ 9 | Warenautomaten, Werbeanlagen
entfällt
§ 10 | Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.