Satzung der Stadt Plön über die Bildung eines Seniorenbeirates in der Fassung des 4. Nachtrages vom 27.09.2017
(in der Fassung des 4. Nachtrages vom 27. September 2017, in Kraft getreten am 01. Januar 2018)
Aufgrund des § 4 i.V. mit §§ 47d und 47e der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S.57) wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung 21.09.1998 (2. Nachtrag durch Beschluss der Ratsversammlung vom 3. September 2008, 3. Nachtrag durch Beschluss der Ratsversammlung vom 11. September 2013, 4. Nachtrag durch Beschluss der Ratsversammlung vom 27. September 2017) folgende Satzung erlassen:
§ 1 | Rechtsstellung
(1)
Zur Wahrnehmung der Interessen der Senioren der Stadt Plön wird ein Seniorenbeirat gebildet.
(2)
Der Seniorenbeirat ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell unabhängig.
(3)
Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.
§ 2 | Aufgaben
(1)
Der Seniorenbeirat vertritt die besonderen Interessen der Senioren und setzt sich für deren Belange ein.
(2)
Er berät, informiert und gibt praktische Hilfen und regt Initiativen zur Selbsthilfe unter den Seniorinnen und Senioren an.
(3)
Zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören insbesondere die Unterstützung der Ratsversammlung und deren Ausschüsse durch beratende Stellungnahmen und Empfehlungen in allen Angelegenheiten, die die Senioren betreffen.
§ 3 | Teilnahme und Antragsrecht
(1)
Der Seniorenbeirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die die von ihm vertretenen Seniorinnen und Senioren betreffen, zu unterrichten. Die Geschäftsordnung der Ratsversammlung bestimmt die Art der Unterrichtung.
(2)
Der Seniorenbeirat ist zu den Ausschüssen zu laden, wenn Tagesordnungspunkte den von ihm vertretenen Personenkreis betreffen. Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates oder ein Vertreter kann an diesen Sitzungen teilnehmen, das Wort bei den o.a. Tagespunkten verlangen und Anträge stellen.
§ 4 | Zusammensetzung
(1)
Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern.
(2)
Die Mitglieder werden von den wahlberechtigten Seniorinnen und Senioren in einer Wahlversammlung gem. § 7 gewählt.
§ 5 | Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1)
Wahlberechtigt sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder im Jahr der Wahl vollenden werden, seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Plön gemeldet haben und nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2)
Wählbar ist jede nach Abs.1 wahlberechtigte Person, die seit mindestens 6 Monaten mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz in Plön gemeldet und nicht nach § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes ausgeschlossen ist.
(3)
Nicht wählbar sind Mitglieder der Ratsversammlung.
§ 6 | Wahlzeit
Die Wahlzeit des Seniorenbeirates beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit der Bestätigung der Wahl und endet mit der Bestätigung des neuen Seniorenbeirates durch die Ratsversammlung.
§ 7 | Wahlverfahren
(1)
Gewählt wird in einer Versammlung, zu der die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger durch eine Presseveröffentlichung der Stadt Plön eingeladen werden. Die Wahl erfolgt ohne Aussprache nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
(2)
Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(3)
Die Wahlversammlung wird von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder einer/m Vertreter/in geleitet.
(4)
Vorschlagsberechtigt sind alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Plön. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf der Wahlversammlung Gelegenheit zu einer kurzen persönlichen Vorstellung.
(5)
Jede oder jeder Wahlberechtigte hat bis zu fünf Stimmen, von denen nur jeweils eine Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann.
(6)
Die Stimmenzählung ist öffentlich. Sie wird vom Wahlvorstand durchgeführt, der aus drei Personen besteht. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden in der Versammlung gewählt.
(7)
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des Seniorenbeirates eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes zieht. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten eine Nachrückliste. Nach Beendigung der Auszählung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
(8)
Der neu gewählte Seniorenbeirat bedarf der Bestätigung durch die Ratsversammlung, die unverzüglich vom/von der Bürgermeister/in zu beantragen ist.
(9)
Soweit diese Satzung Einzelheiten ungeregelt lässt, gelten die Bestimmungen des GKWG und der GKWO S-H in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 8 | Ausscheiden
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Seniorenbeirates rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der nächsthöchsten Stimmenzahl auf der Nachrückliste nach.
§ 9 | Konstituierende Sitzung
(1)
Spätestens einen Monat nach der Bestätigung durch die Ratsversammlung tritt der neue Seniorenbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.
(2)
Er wird durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister einberufen, die oder der die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden leitet.
§ 10 | Geschäftsordnung
(1)
Der Seniorenbeirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, soweit die Gemeindeordnung, die Hauptsatzung, diese Satzung oder die Geschäftsordnung der Ratsversammlung der Stadt Plön keine Regelungen enthalten.
(2)
Die Geschäftsordnung bedarf entsprechend § 46 Abs.12 GO der Zustimmung der Ratsversammlung.
§ 11 | Sitzungen, Öffentlichkeit
(1)
Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen. Ihr / ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Sie oder er kann sich vertreten lassen.
(2)
Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich. § 46 Abs. 8 GO gilt entsprechend.
(3)
Der Seniorenbeirat tritt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Beiratsmitgliedern zusammen. Der Beirat soll jährlich mindestens zweimal zu Sitzungen zusammen kommen.
§ 12 | Finanzierung, Verwendungsnachweis
(1)
Die Stadt Plön stellt Räumlichkeiten für die Sitzung des Seniorenbeirates und für evtl. Sprechstunden zur Verfügung.
(2)
Die Stadt Plön stellt angemessene Mittel für die Geschäftsbedürfnisse und die Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung.
§ 13 | Versicherungsschutz
Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht Versicherungsschutz beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein (gesetzlicher Unfallschutz) und beim Kommunalen Schadenausgleich Schleswig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz).
§ 14 | Geltung anderer Vorschriften
Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, sind die für die Ausschüsse der Ratsversammlung geltenden gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 15 | Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Frühere Fassungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
AusfertigungsdatumSchluss
Plön, den 21.09.1998
Unterzeichnende
Stadt Plön
\- Der Bürgermeister -
Uwe Jes Hansen