Satzung der Stadt Plön über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) in der jeweils gültigen Fassung, hat die Ratsversammlung der Stadt Plön in ihrer Sitzung am 07. November 2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 | Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben.
§ 2 | Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1)
Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:
1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, an denen eine Bebauung zulässig ist,
a) bis zu 2 Vollgeschossen
mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie beidseitig und
mit einer Breite bis zu 9 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen
mit einer Breite bis zu 15 m, wenn sie beidseitig und
mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen
mit einer Breite bis zu 18 m, wenn sie beidseitig und
mit einer Breite bis zu 13 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,
2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe
mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist und
mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig
zulässig ist,
3. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,
4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m,
5. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gem. Nrn. 1, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gem. Nrn. 1, 2 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,
6. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gem. Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
(2)
Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
(3)
Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
(4)
Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
§ 3 | Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 4 | Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Stadt trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 5 | Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes
(1)
Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gem. § 4 reduzierte umlagefähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2)
Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.
(3)
Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,
a. soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegmäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,
b. soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie.
Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Satz 2 Buchstabe b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
(4)
Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 oder 3) vervielfacht mit
a. 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b. 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c. 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d. 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen,
e. 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen,
f. 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Dauerkleingärten, Friedhöfe, Sportanlagen).
(5)
Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a. Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
b. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.
(6)
Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:
a. bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
c. bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrundegelegt,
d. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrundegelegt.
(7)
Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht:
a. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
b. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist,
c. bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzliche Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
(8)
Abs. 7 gilt nicht für durch selbständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke.
§ 6 | Mehrfach erschlossene Grundstücke
(1)
Für überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke, die von mehr als einer vollständig in der Baulast der Stadt Plön stehenden Erschließungsanlage i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für jede Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen.
(2)
Eine Ermäßigung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren,
a. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage entsteht oder entstanden ist,
b. soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für die anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht,
c. für die Flächen der Grundstücke, die die durchschnittliche Grundstücksfläche der nicht mehrfach erschlossenen im Abrechnungsgebiet übersteigen,
d. für die Flächen der Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen, für die nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Erschließungsbeiträge nicht mehrfach erhoben werden.
§ 7 | Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
Mischflächen i.S.v. Ziffer 8 sind solche Flächen, bei denen innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Ziffern 3 – 7 genannten Teileinrichtungen kombiniert werden und denen bezüglich der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichtet wird.
§ 8 | Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1)
Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
a. ihre Flächen im Eigentum der Stadt stehen und
b. sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.
Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
(2)
Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
a. Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen,
b. unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen,
c. unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind,
d. Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.
(3)
Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
§ 9 | Immissionsschutzanlagen
Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands durch Satzung im Einzelfall abweichend geregelt.
§ 10 | Vorausleistungen
Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.
§ 11 | Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.
§ 12 | Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Die Stadt ist berechtigt, folgende zur Beitragsermittlung und -festsetzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gem. § 10 Absatz 2 und 4 LDSG zu erheben und zu speichern:
* Name, Vorname, Anschrift der/des Grundstückseigentümerin/s,
* Grundbuch- und Flurstücksbezeichnung,
* Grundstücksgröße und Nutzungsart.
(2)
Die entsprechenden Daten werden aus Unterlagen, z.B. aus Liegenschafts- und Grundbüchern, aus der Liegenschaftskartei, aus der Grundsteuerdatei sowie aus Bauakten erhoben.
§ 13 | Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.
Plön, 07.11.2001
Unterzeichnende
S t a d t P l ö n
Der Bürgermeister