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Satzung der Stadt Plön über die Fernwärmeversorgung des Baugebietes der ehemaligen Fünf-Seen-Kaserne Stadtheide



Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GOSH) vom 23. Juli 1996 (GVOBl. S. 529) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 12. Dezember 2001 folgende Satzung erlassen:

Präambel
Im Interesse des Umwelt- und Klimaschutzes soll das Baugebiet der ehemaligen Fünf-Seen-Kaserne Stadtheide mit Fernwärme aus einer Gasheizanlage versorgt werden, weil sich auf diese Weise Emissionen aus der Bereitstellung von Heizwärme und Warmwasser für die geplanten Bauten vermindern lassen.

§ 1 | Allgemeines
(1)
Die Stadt Plön beabsichtigt, für das Gebiet der ehemaligen Fünf-Seen-Kaserne Stadtheide  eine Fernwärmeversorgung aufzubauen, die mit Wärme aus einer Gasheizanlage gespeist wird. Mit der Aufgabe der Fernwärmeversorgung ist die SCHLESWAG AG beauftragt.

(2)
Zu den Anlagen der Fernwärmeversorgung zählen insbesondere
a) Wärmeerzeugungs-Anlagen
b) Wärmetransport- und Wärmeverteilungsleitungen
c) Anschlussleitungen, Hausanschlüsse und Wärmeübergabestationen
sowie
d) sämtliche zugehörigen Kommunikationssysteme, Mess- und Regelein-richtungen.

(3)
Art und Umfang der betriebenen Anlagen der Fernwärmeversorgung sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung wie auch Art und Zustand des genutzten Wärmeträgers werden von dem mit der Fernwärmeversorgung beauftragten Unternehmen festgelegt.

§ 2 | Geltungsbereich
(1)
Die Satzung gilt für die Grundstücke im Bereich der ehemaligen Fünf-Seen-Kaserne Stadtheide entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Flurstücke 43/4, 43/168 43/153, 43/6,43/150, der westlichen Grundstückgrenze der Flurstücke 43/6 und 43/7, der westlichen Begrenzung der Straße nach Niederkleveez (Fünf-Seen-Allee), der Waldgrenze im Norden (gleichzeitig nördliche Grundstücksgrenze des Flurstücks  43/153) und der ostwärtigen Grenze der Flurstücke 43/153 und 43/4.

(2)
Die in der Satzung erlassenen Vorschriften gelten für Grundstückseigentümer/-eigentümerinnen. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers / der Eigentümerin der / die Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer / die Nutzerin an die Stelle des Eigentümers / der Eigentümerin.

(3)
Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grund-buchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.

§ 3 | Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Die Adressaten dieser Satzung gem. § 2 Abs. 2 sind berechtigt, für ihr in dem in § 2 Abs. 1 genannten Gebiet liegendes, bebautes oder bebaubares Grund-stück, das durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen ist - vorbehaltlich der Einschränkung in § 4 - von dem mit der Fernwärmeversorgung beauftragten Unternehmen zu verlangen, dass das Grundstück an das Fernwärmeversorgungsnetz angeschlossen wird (Anschlussrecht).

(2)
(2) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstücks an das Fernwärmenetz haben die Anschlussnehmer das Recht, die für die Wärmebedarfsdeckung auf dem Grundstück benötigten Wärmemengen aus den Versorgungsanlagen zu entnehmen (Benutzungsrecht). Unberührt davon bleiben die Verpflichtungen zur Vergütung der entnommenen Wärmemengen gem. dem privatrechtlichen Vertrag über die Wärmelieferung.

§ 4 | Begrenzung des Anschlussrechts
(1)
Ist die Herstellung eines Anschlusses gem. § 3 Abs. 1 wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit technischen Erschwernissen  und / oder wirtschaftlichen Aufwendungen verbunden, die das übliche Maß erheblich übersteigen, kann das mit der Wärmeversorgung beauftragte Unternehmen den Anschluss versagen. Falls der Antragsteller sich bereit erklärt, zusätzlich zu dem üblichen Anschlussbeitrag die durch Anschluss seines Grundstücks nachweislich entstehenden Mehrkosten für den Bau und ggfs. den Betrieb der Anlagen zur Wärmeversorgung zu tragen, kann der Anschluss nicht versagt werden. In diesem Falle hat der Antragsteller auf Verlangen angemessene Sicherheit zu leisten.

(2)
Im Falle der Versagung des Anschlusses hat der Antragsteller das Recht, ab-weichend von § 5 auf jede andere allgemein zulässige Form der Wärmever-sorgung zurückzugreifen. Sind die Gründe fortgefallen, die zur Versagung des Anschlusses geführt haben, ist bei erneuter Antragstellung das Grundstück nach den Vorschriften dieser Satzung anzuschließen. 

§ 5 | Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Jeder Adressat im Sinne des § 2 Abs. 2, dessen bebaubares oder bebautes Grundstück von einer betriebsfertigen Versorgungsleitung erschlossen wird, ist grundsätzlich verpflichtet, sich an das Fernwärmenetz anzuschließen. Bei noch nicht bebauten Grundstücken ist dieser Verpflichtung spätestens bei Baubeginn nachzukommen.

(2)
Ein Anschlusszwang besteht auch dann, wenn noch keine betriebsfertigen Leitungen zu dem jeweiligen Grundstück vorhanden sind, ihre Herstellung jedoch in absehbarer Zeit zu erwarten und eine provisorische Wärmeversorgung ohne Mehrkosten für den Anschlussnehmer durch das mit der Wärmeversor-gung beauftragte Unternehmen sichergestellt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass ein genehmigter Antrag für dieses Provisorium nach sinngemäßer Anwendung von § 6 Abs. 2 und 3 vorliegt.

(3)
Auf Grundstücken, die an das Fernwärmenetz angeschlossen sind, ist der ge-samte Bedarf an Wärme für Raumheizung und Brauchwasser unbeschadet der Ausnahmen nach Abs. 4 ausschließlich aus dem Fernwärmenetz zu decken, soweit sie in ausreichender Menge zur Verfügung steht.

(4)
Auf den anschlusspflichtigen Grundstücken ist grundsätzlich die Errichtung und die Benutzung von Heizungsanlagen zum Betrieb mit fossilen Einsatzstoffen und / oder Biomasse , die Rauch oder Abgase entwickeln können sowie die Errichtung und der Betrieb von elektrischen Direktheizungen und Wärmepumpen nicht gestattet. Dies gilt nicht für zusätzlich zur Heizung eingerichtete Kaminfeuerstellen in Wohnhäusern, sofern diese nicht zur regelmäßigen Beheizung der Gebäude und / oder Warmwasserbereitung dienen, sondern nur gelegentlich benutzt und mit unbeschichtetem und unbehandeltem Holz be-feuert werden. Ebenso bleiben Kollektor-Anlagen zur solaren Erwärmung von Brauchwasser und zur Heizungsunterstützung ausgenommen.

§ 6 | Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann von dem mit der Wärmeversorgung beauftragten Unternehmen auf Antrag erteilt werden, wenn das zu beheizende Gebäude mit einer vor Ort emissionsfreien Heizungsanlage ausgerüstet werden soll, mit der die benötigte Heizwärme zum überwiegenden Teil durch Nutzung von Sonnenenergie bzw. Erdwärme bereitgestellt wird.

(2)
Unbeschadet des Abs. 1 kann eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Einzelfall für ein Grundstück ganz oder teilweise gewährt werden, wenn dem Adressaten gem. § 2 Abs. 2 der Anschluss und / oder die Benutzung bzw. die Teilbenutzung aus besonderen Gründen unter Berücksichti-gung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.

(3)
Ein Antrag auf Befreiung ggfs. mit entsprechenden zahlenmäßigen Nachweisen ist schriftlich bei dem mit der Wärmeversorgung beauftragten Unternehmen einzureichen und zu begründen.

(4)
Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach dieser Satzung kann widerruflich oder befristet erteilt werden. Die Befreiung kann außerdem unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.

§ 7 | Ausführung und Benutzung
(1)
Der Anschluss an das Fernwärmenetz ist von den Adressaten dieser Satzung gem. § 2 Abs. 2 bei dem mit der Wärmeversorgung beauftragten Unternehmen zu beantragen.

(2)
Der Anschluss und die Versorgung aus dem Fernwärmenetz haben als vertragliche Grundlage einen mit dem mit der Wärmeversorgung beauftragten Unternehmen abzuschließenden Wärmeliefervertrag, der auf der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB Fernwärme V) vom 20.06.1980 (BGBl. I S. 742), geändert durch Verordnung vom 10.01.1989 (BGBl. I S. 112) in der jeweils gültigen Fassung beruht.

§ 8 | Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

AusfertigungsdatumSchluss
Plön, {PublicationDate}

Unterzeichnende
Stadt Plön
Der Bürgermeister

(Ulf Demmin)