Satzung der Stadt Plön (künftig »Stadt« genannt) für einen Kinder- und Jugendrat (künftig »KiJuRat« genannt) gemäß § 47d der Gemeindeordnung
Aufgrund der §§ 4 i.V. m. §§ 47d und 47f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung nach Beschluss durch die Ratsversammlung der Stadt Plön vom 03.06.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 1 | Errichtung und Stellung eines Kinder- und Jugendrates
(1) Zur Wahrung der Interessen der Kinder und Jugendlichen der Stadt wird ein Kinder- und Jugendrat gemäß § 47 d der Gemeindeordnung errichtet.
(2) Der KiJuRat ist Interessenwahrer der Kinder und Jugendlichen der Stadt und nimmt die Aufgaben nach § 47 f der Gemeindeordnung wahr.
(3) Die Ratsversammlung, die Ausschüsse und die*der Bürgermeister*in unterstützen und fördern den KiJuRat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Die Stadt bezieht den KiJuRat in Angelegenheiten, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen betreffen, in ihre Entscheidungsfindung ein.
(4) In Sitzungsvorlagen zu Tagesordnungspunkten, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen betreffen, sind die städtischen Gremien darüber zu unterrichten, ob und mit welchem Ergebnis sich der KiJuRat mit der Sache befasst hat. Im Übrigen erfolgt die Unterrichtung regelmäßig mündlich durch den*die Bürgermeister*in oder eine*n Beauftragte*n.
§ 2 | Rechte und Aufgaben des Rates
(1) Der Kinder- und Jugendrat setzt sich dafür ein, dass die Interessen von Kindern und Jugendlichen bei den Planungen und der Gestaltung von Vorhaben der Stadt berücksichtigt werden. Er kann hierzu die Stadt durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen beraten.
(2) Der KiJuRat hat das Recht und die Pflicht einmal im Jahr vor der Ratsversammlung mündlich oder schriftlich einen Bericht über seine Arbeit abzugeben.
(3) Der Kinder- und Jugendrat ist über alle wichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, die Kinder und Jugendliche betreffen, in verständlicher Weise zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt in der Regel mündlich, sonst in Schriftform. Dem KiJuRat werden Sitzungsunterlagen zu entsprechenden Tagesordnungspunkten der Gremien zur Verfügung gestellt. Die Unterrichtung erstreckt sich insbesondere auf anstehende Entscheidungen oder Planungen in folgenden Bereichen:
- Aufstellung des Haushaltes, soweit dieser die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen betrifft
- Planung, Errichtung oder die Änderung von Einrichtungen, die in wesentlichem Umfang von Kindern und Jugendlichen benutzt werden (z. B. Spielplätze, Kindertagesstätten, Sportanlagen, Radwege, Schulen, Freizeiteinrichtungen, Jugendbegegnungsstätten)
- Verkehrssicherheit für Kinder und Jugendliche
- Bildungs- und Kulturangebote für Kinder und Jugendliche
(4) Unterrichtungspflichtig ist der*die Bürgermeister*in. Der*die Bürgermeister*in kann aus der Verwaltung eine*n Mitarbeiter*in bestellen, die*der die regelmäßige Unterrichtung des KiJuRates vornimmt und diesen als ständige*r Ansprechpartner*in bei der Wahrnehmung seiner Geschäfte berät und unterstützt.
(5) Der KiJuRat nimmt durch Beschlussfassung Stellung zu den Vorhaben und Planungen. Er kann in seiner Stellungnahme Änderungsvorschläge machen. Die Stellungnahme des KiJuRates ist gleichzeitig die Beteiligung nach § 47 f GO, ersetzt aber nicht ggfs. weitere sinnvolle Beteiligungsformate.
(6) Der KiJuRat hat das Recht in Angelegenheiten, die die von ihm vertretenen Kinder und Jugendliche betreffen, Anträge an die Ratsversammlung und deren Ausschüsse stellen. Die Anträge sind durch Beschluss des KiJuRates zu formulieren. Die oder der Vorsitzende des KiJuRates oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des KiJuRates hat das Recht nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die von ihm vertretenen Kinder und Jugendliche betreffen, teilzunehmen, das Wort zu verlangen und Anträge zu stellen. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Beratungsgegenstand die Belange von Kindern und Jugendlichen berührt, entscheidet die Ratsversammlung oder der Ausschuss durch Beschluss.
§ 3 | Zusammensetzung und Wahl des Kinder- und Jugendrates
(1) Der Kinder- und Jugendrat besteht aus wenigstens 3 und höchstens 11 Mitgliedern, geschlechterparitätisch besetzt. Die KiJuRatsmitglieder werden von den Kindern und Jugendlichen gewählt, die in Plön zur Schule gehen oder deren Lebensmittelpunkt sich in Plön befindet. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Entfallen auf den letzten Sitz gleich hohe Stimmenzahlen entscheidet das Los, das der*die Bürgermeister*in zieht. Die nächst folgenden Kandidatinnen und Kandidaten bilden eine Nachrückerliste.
(2) Der*die Bürgermeisterin macht die KiJuRatswahl durch örtliche Bekanntmachung, durch Einstellen ins Internet und durch Unterrichtung der Medien bekannt.
(3) Ein KiJuRatsmitglied scheidet aus dem KiJuRat aus, wenn es die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht mehr erfüllt. Die freie Stelle wird durch Nachrücken besetzt.
(4) Das Nähere über die Wahl des KiJuRates regelt die Wahlordnung.
§ 4 | Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Wahlperiode
(1) Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, die in Klassenstufe 5 oder höher sind aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Erstellung des Wählerverzeichnisses in Plön zur Schule gehen oder deren Lebensmittelpunkt sich in Plön befindet. Stichtag für das Wahlalter ist der Beginn der Amtszeit des Rates.
(2) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis der Stadt eingetragen ist.
(3) Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle Kinder und Jugendlichen, die in Klassenstufe 5 oder höher sind, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die seit mindestens drei Monaten vor dem Beginn des Wahljahres mit Wohnsitz in der Stadt Plön gemeldet sind. Wählbar sind auch Kinder und Jugendliche, die in Klassenstufe 5 oder höher sind, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, die
- in Plön eine Schule besuchen
- in Plön eine Ausbildung machen
- in Plön einen Freiwilligendienst ableisten
Die Voraussetzungen sind in geeigneter Weise (z.B. Schülerausweis, Ausbildungsvertrag) nachzuweisen. Stichtag für das Wahlalter ist der Beginn der Amtszeit des Rates. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen das Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter mit dem Wahlvorschlag und dessen Veröffentlichung in schriftlicher Form nachweisen. Vollendet ein Ratsmitglied im Laufe der Wahlperiode das 18. Lebensjahr, so übt es seine Mitgliedschaftsrechte bis zum Ende der Wahlperiode aus.
(4) Der KiJuRat wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahltage und die Zeiten, in denen gewählt werden kann, werden von der* vom Bürgermeister*in festgelegt. Die Wahlperiode beginnt mit dem ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats.
(5) Die Stimmzettel werden an den Wahltagen in den Schulen und im Jugendzentrum ausgehändigt und eingesammelt.
(6)Die Wahlleitung obliegt der Bürgermeisterin*dem Bürgermeister oder einer von ihr*ihm bestimmten Mitarbeiter*in der Gemeindeverwaltung. Die Wahlleitung entscheidet in offenen Verfahrensfragen.
§ 5 | Wahlvorschlagsrecht
(1) Die Wahlleitung gibt zeitgerecht die Fristen für das Einreichen der Wahlvorschläge durch örtliche Bekanntmachung, durch Einstellen ins Internet und durch Unterrichtung der örtlichen Presse bekannt. Die Wahlvorschläge müssen der Wahlleitung schriftlich vorliegen.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss in lesbarer Form folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Familienname der*des Vorgeschlagenen
- Anschrift
- Geburtsdatum.
Mit dem Wahlvorschlag muss eine Erklärung des*der Bewerbers*in eingereicht werden, dass diese*r mit dem Wahlvorschlag und dessen Veröffentlichung einverstanden ist. Ferner ist die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter beizubringen.
(3) Wahlvorschläge sind von der Wahlleitung zurückzuweisen, wenn sie nicht den Anforderungen dieser Satzung entsprechen.
(4) Wahlvorschläge können Wahlberechtigte einreichen.
(5) Die Wahlleitung gibt die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens 30 Tage vor dem ersten Wahltag örtlich bekannt, stellt diese ins Internet ein und unterrichtet die örtliche Presse.
§ 6 | Geschäftsgang, Vorsitz, Entschädigung
(1) Der neu gewählte Kinder- und Jugendrat tritt spätestens vier Wochen nach Beginn der Wahlzeit zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Hierzu wird vom*von der Bürgermeister*in eingeladen. Diese*r leitet die Sitzung bis zur Wahl der*des Vorsitzenden. Danach tritt der KiJuRat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Seine Sitzungen sind öffentlich.
(2) Die Mitglieder des KiJuRates sind ehrenamtlich tätig. Die Regelungen der Ratsversammlung über die Pflichten der ehrenamtlich Tätigen gelten entsprechend.
(3) Das Verfahren des KiJuRates richtet sich nach den für die Ausschüsse der Gemeindevertretung geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung, sofern die Kinder- und Jugendvertretung sich nicht eine eigene Geschäftsordnung gibt.
(4) Der KiJuRat wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzenden und zwei Stellvertreter*innen.
(5) Die Geschäftsführung des KiJuRates obliegt dem*der Bürgermeister*in oder dem*der nach § 2 Absatz 4 bestellten ständigen Ansprechpartner*in. Die Stadt stellt für die Sitzungen des KiJuRates geeignete Räumlichkeiten und ggfs. sächliche Verwaltungsmittel zur Verfügung zur.
(6) Die Mitglieder des KiJuRates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,- € pro Sitzung.
§ 7 | Auflösung des Rates, Abberufung von Mitgliedern
Die Ratsversammlung kann einzelne Mitglieder nach Mitteilung des KiJuRates vorzeitig abberufen, sofern diese ihren Aufgaben nicht nachkommen.
§ 8 | Wählerverzeichnis und Datenschutz
(1) Die Wahlberechtigten gemäß § 4 werden durch eigene Willensbekundung vor der Wahl im Wählerverzeichnis erfasst.
(2) Die erhobenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Schule) werden nach Feststellung der ordnungsgemäßen Wahl des KiJuRates vernichtet.
(3) Die Stadt kann zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Status der Wohnung, Tag des Bezuges der Hauptwohnung sowie Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Faxnummern der Bewerber*innen bei der Einwohnermeldebehörde oder den Betroffenen erheben, speichern und verarbeiten. Die Bewerber*innen, bei nicht Volljährigen auch deren Personensorgeberechtigten, legen hierfür schriftliche Einverständniserklärungen vor.
§ 9 | Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 03.06.2020 in Kraft.